Berliner Kellner unterliegt vor Gericht -

Einem als Hartz-IV-Aufstocker staatlich unterstützten Berliner Kellner darf die Unterstützung gekürzt werden, weil ihn sein Arbeitgeber an jedem Arbeitstag mit Essen versorgt. Das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden und wies damit die Revision gegen eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zurück.
Demnach stellt das im Arbeitsvertrag zugesicherte Essen des Kellners ein Einkommen dar. Dieses dürfe folglich bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen mit berücksichtigt werden. Der sogenannte geldwerte Vorteil liegt demnach auch dann vor, wenn der Hartz-IV-Bezieher das bereitgestellte Essen gar nicht in Anspruch nimmt. (AZ: B 4 AS 83/20 R)
Mann nimmt Verpflegung nicht in Anspruch
Im konkreten Fall ging es um eine Berliner Familie mit drei Kindern. Der Mann arbeitete als Kellner, konnte aber mit seinem Einkommen nicht den Lebensunterhalt decken. Das Jobcenter gewährte der Familie daher aufstockendes Arbeitslosengeld II. Laut Arbeitsvertrag stand dem Mann neben seiner regulären Vergütung auch an jedem Werktag eine Mahlzeit an der Arbeit zu. Der Arbeitgeber rechnete dies in Höhe von 3,17 Euro pro Arbeitstag als "Sachbezug" ab.
Das Jobcenter sah in der bereitgestellten Verpflegung ein auf das Arbeitslosengeld II mindernd anzurechnendes Einkommen. Es handele sich um "Einnahmen in Geldeswert". Entsprechend der Arbeitslosengeld-II-Verordnung berücksichtigte die Behörde die Verpflegung als Einkommen in Höhe von monatlich 30,18 Euro. Ohne Erfolg verwies die Familie darauf, dass der Mann die Verpflegung gar nicht in Anspruch nehme.
Kellner müsste auf Änderung des Arbeitsvertrags dringen
Das Bundessozialgericht urteilte, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verpflegung sei eine "Einnahme in Geldeswert". Der Anspruch auf eine Verpflegungsleistung sei verfügbar und müsse damit mindernd als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Verpflegung nicht in Anspruch genommen werde. Der Kellner könne allenfalls beim Arbeitgeber auf eine Änderung des Arbeitsvertrages dringen.
Sendung: Abendschau, 05.08.2021, 19:30 Uhr