219a Strafgesetzbuch - Bundesrat lehnt Streichung von Werbeverbot für Abtreibungen ab

Fr 17.09.21 | 11:54 Uhr
Eine Person hält während eines Protestes gegen die Paragraphen 218 und 219a ein Schild (Bild: dpa/Ying Tang)
Bild: dpa/Ying Tang

Der Paragraf 219a regelt das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche. Berlin, Brandenburg und drei weitere Bundesländer haben einen Antrag auf Abschaffung gestellt. Diesen lehnte die Mehrheit der Bundesländer jedoch ab.

Der Bundesrat hat eine Streichung des Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch abgelehnt. Einem entsprechenden Entschließungsantrag der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen, der eine Abschaffung vorsah, lehnte die Mehrheit der Bundesländer in der Bundesratssitzung am Freitag ab.

Paragraf 219a untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Damit soll sichergestellt werden, dass Abtreibung nicht als normale Dienstleistung angesehen wird. Doch auch die Information, welche Art von Schwangerschaftsabbrüchen Ärztinnen vornehmen, werden als strafbar eingestuft.

Informationen zur Art der Abbrüche bleiben verboten

Union und SPD hatten zu Beginn der Legislaturperiode monatelang über eine Reform des Paragrafen 219a, dem Werbeverbot für Abtreibungen, gestritten und sich schließlich zu einem Kompromiss durchgerungen. Vor zwei Jahren beschloss der Bundestag die Reform.

Danach dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich darüber informieren, dass sie Abtreibungen durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer soll erlaubt sein. Weitere Informationen, wie zum Beispiel die Art der durchgeführten Abbrüche, bleiben aber verboten.

Der Berliner Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) hatte zuvor die Initiative der fünf Bundesländer verteidigt. Der 2019 erzielte Kompromiss sei "inakzeptabel". Ärzte würden damit weiterhin "kriminalisiert". Ein Schwangerschaftsabbruch sei unter bestimmten Voraussetzungen ebenso erlaubt wie eine Herz-OP. Das Gesetz könne nicht mehr reformiert werden und müsse abgeschafft werden.

Sendung: Inforadio, 17.09.2021, 11:19 Uhr

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