Hartes Vorgehen angedroht - Brandenburger Polizei verbietet generell nicht angemeldete Corona-Demos in Cottbus

Die Brandenburger Polizei hat die sogenannten Cottbuser Corona-"Spaziergänge" verboten und damit eine rechtliche Basis für ein härteres Durchgreifen gegen die Teilnehmer geschaffen: In einer Verfügung wird die Anwendung von "Zwangsmitteln" angedroht.
Nach zahlreichen nicht angemeldeten Demonstrationen gegen die Corona-Politik mit Tausenden Teilnehmern hat die Polizei diese Versammlungen in Cottbus für 14 Tage generell untersagt. Das Verbot - insbesondere im Zusammenhang mit Aufrufen zum "Cottbuser Spaziergang" - gelte von Montag an bis zum 13. Februar. Es betreffe auch Ersatzveranstaltungen, wie die Polizeidirektion Süd am Samstag mitteilte.
Regelmäßige Corona-Verstöße
Im Gegensatz zu angezeigten Veranstaltungen könne die Polizei bei den nicht angemeldeten Aufzügen die Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere den Infektionsschutz nicht auf eine sichere Grundlage stellen, hieß es zur Begründung des Verbots. So hätten bei den Demonstrationen in Cottbus die meisten Teilnehmer keine Masken getragen und nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand eingehalten.
Stattdessen sei immer wieder festzustellen, dass Teilnehmende trotz mehrfacher Aufrufe über Lautsprecherwagen gegen geltende Abstands- und Hygieneregeln verstießen. Zudem sei niemand als Veranstalter ansprechbar, um die Demonstrierenden etwa zum Tragen von FFP2-Masken aufzufordern.
Weil Verstöße gegen die Corona-Regeln nach Angaben der Polizei auch künftig absehbar seien, gehe von den "Spaziergängen" ein Sicherheitsrisiko aus, heißt es zur Begründung. Insbesondere wegen gestiegener Corona-Zahlen in Brandenburg.
Polizei droht mit "Zwangsmitteln"
Die Protestmärsche waren nach Polizeiangaben bislang nicht als Veranstaltungen angemeldet oder deklariert worden. Die Organisatoren hatten über Messengerdienste lediglich zu "Spaziergängen" durch die Cottbuser Innenstadt aufgerufen. Deshalb hatte die Versammlungsbehörde der Polizei vorab weder eine Genehmigung, noch ein Verbot ausgesprochen.
Unklar ist bislang, wie hart die Polizei durchgreifen wird, sollte es trotz des Verbots zu einer größeren Veranstaltung kommen. In der am Samstag veröffentlichten Verfügung droht die Polizei "unmittelbaren Zwang" nach Paragraf 64 des Brandenburger Polizeigesetzes an.
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Beitrags hatten wir beispielhaft Zwangsmittel aus dem Polizeigesetz zitiert und dabei unter anderem auch die Androhung von Schusswaffengebrauch genannt. Wir haben diese Passage später angepasst, damit nicht der Eindruck entsteht, es handele sich hierbei um wahrscheinliche Maßnahmen der Polizei. Wir bitten, etwaige Missverständnisse zu entschuldigen.
Sendung: Antenne Brandenburg, 29.01.2022, 8:00 Uhr
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