Bundesverfassungsgericht -

Im Streit um die Gestaltung ihres privaten Tinder-Profils ist eine Bundeswehr-Offizierin am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ihre Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht in Karlsruhe am Mittwoch mitteilte. Sie hatte sich damit gegen einen disziplinarischen Verweis wehren wollen, der ihr aufgrund des Inhalts ihres Profils auf der Dating-Plattform verhängt worden war.
Die damals in Storkow (Oder-Spree) stationierte Soldatin Anastasia Biefang hatte 2019 in ihrem Profil geschrieben: "Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome." Das ging der Bundeswehr zu weit. Ihr Disziplinarvorgesetzter erteilte ihr einen Verweis. Biefang war damals Kommandeurin des Informationstechnikbataillons 381 in Storkow.
Verweis bereits getilgt
Die Soldatin zog daraufhin vor die Fachgerichte - allerdings ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zuletzt im Mai 2022 den Verweis. Zwar werde durch ihr Verhalten nicht gleich das Ansehen der gesamten Bundeswehr beschädigt. Biefang sei jedoch ihrer Pflicht zur Wahrung des eigenen Ansehens nicht nachgekommen, entschied der 2. Wehrdienstsenat. Sie dürfe ihre Worte nicht so wählen, dass ihr Ansehen als Soldatin beschädigt werde.
Unter anderem gegen diese Entscheidung wandte sich Biefang nach Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde. Laut früheren Angaben wurde sie dabei von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und dem Verein "QueerBw" unterstützt. Ziel war demnach, mit einem Grundsatzurteil "die sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" zu stärken.
Doch das Bundesverfassungsgericht bewertete die Klage nun als unzulässig. Denn der Verweis sei bereits vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde entsprechend der Wehrdisziplinarordnung getilgt worden. Eine solche Disziplinarmaßnahme ist demnach nach drei Jahren zu tilgen. Das Ziel der Verfassungsbeschwerde habe sich damit wohl erledigt, so die Kammer. Biefang habe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, warum dennoch auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen soll. (Az. 2 BvR 110/23)
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