Corona-Regeln | Kinderbetreuung - Kann im Notfall nicht doch die Oma auf die Kinder aufpassen?

Di 14.04.20 | 06:37 Uhr
Symbolbild: Eine ältere Dame und ein Kind (Quelle: dpa/Christin Klose)
Bild: dpa/Christin Klose

Schulen und Kitas sind längst zu, aber auch der Osterurlaub fällt aus - und die Arbeit geht unter Umständen im Homeoffice weiter. Die Corona-Krise stellt viele Eltern mit zu betreuenden Kindern vor eine große Herausforderung. Wer darf noch auf sie aufpassen?

Es gelten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, gleichzeitig müssen viele Eltern im Homeoffice arbeiten und Kitas und Schulen waren schon lange vor den Ferien geschlossen:  Die Corana-Krise bringt viele Menschen mit zu betreuenden Kindern in eine schwierige Lage.

Deswegen hat uns oft die Frage erreicht, ob nicht doch Oma oder Opa oder ein Freund im Bedarfsfall auf die Kinder aufpassen darf. Wir haben nachgefragt, wie die Berliner und Brandenburger Verordnungen zur Eindämmung von Corona in dieser Hinsicht zu verstehen sind.

In welchen Fällen ist eine Betreuung der Kinder durch nicht im Haushalt lebende Verwandte oder Bekannte erlaubt?

Berlin:  Dies sei erlaubt, wenn ohnehin schon enge soziale Kontakte zwischen Kind und der Betreuungsperson bestünden, so die Pressesprecherin der Senatsverwaltung für Familie, Iris Brennberger. Wenn jedoch dadurch neue Kontakte entstünden, soll keine Betreuung erfolgen. Bezahlte Babysitter-Dienste, durch die neue Kontakte zustande kämen, seien nicht erlaubt, betont Brennberger.

Die Eindämmungsverordnung erlaubt zudem das Verlassen der Wohnung für die "Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen". Diese Begleitung sei nicht auf Eltern oder Sorgeberechtigte beschränkt, erklärte die Sprecherin. So könnten beispielsweise auch ältere Geschwister die jüngeren begleiten.

Auch Bewegung an der frischen Luft ist nach wie vor gestattet und diese Aktivitäten dürfen auch mit einer weiteren Person, die nicht im Haushalt lebt, stattfinden. Das gelte auch für Kinder und Jugendliche, so Brennberger. Die Freundin der Familie kann somit auch mit dem Kind in den Park gehen.

Bei der Betreuung durch Oma und Opa ist allerdings grundsätzlich zu beachten, dass ältere Menschen zur Risikogruppe gehören – und zugleich die Kinder im Falle einer Infektion längst nicht immer Symptome zeigen.

Brandenburg: Die Eindämmungsverordnung gibt vor, die Kontakte auf den eigenen Hausstand zu beschränken, betont Andreas Carl vom interministeriellen Koordinierungsstab. Alternativ könne sich aber eine Person eines Hausstandes mit einer Person eines anderen Hausstands treffen. Das heiße, so Carl, es kann maximal ein Kind von einem oder einer Bekannten oder Verwandten betreut werden.

Auch hier gilt: Die Verordnung erlaubt das Verlassen der eigenen Wohnung, um Minderjährige zu begleiten. Mit Begleitung sei zwar nicht die allgemeine Betreuung gemeint, betont Carl, sondern Begleitung im öffentlichen Raum von A nach B. Diese Begleitung könne aber auch durch eine andere Person als die Sorgeberechtigen wahrgenommen werden.

Anmerkung der Redaktion (30.04.2020): In einer vorherigen Version des Textes hatten wir die Aussagen zu Berlin und Brandenburg vertauscht. Wir haben das korrigiert.

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