Neue Situation, neue Regeln - rbb|24 beantwortet Ihre Fragen zu Corona und den Folgen

Fr 03.04.20 | 15:11 Uhr
Userfragen grafik (Grafik: rbb/24)
Video: rbb|24 | 24.03.2020 | Material: rbb Fernsehen, Naomi Donath | Bild: rbb/24

Die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona bringen die Bürger in eine Ausnahmesituation. Über das Webangebot und die Social-Media-Kanäle erreichen den rbb viele Fragen: Was ist noch erlaubt? Wie sollen wir uns verhalten? An dieser Stelle finden Sie Antworten.

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### Dienstag, 31. März ###

  

Jakob (Cottbus): Mein Hauptwohnsitz befindet sich in Cottbus, aufgrund meines Studiums habe ich einen Nebenwohnsitz in Dresden. Darf ich trotz der unterschiedlichen Regelungen von Brandenburg und Sachsen zwischen meinen Wohnorten pendeln?

Grundsätzlich ist es möglich, von Brandenburg nach Sachsen zu reisen, etwa zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten. Allerdings finden nach einem Beschluss des Wissenschaftsministeriums Sachsen bis zum 4. Mai weder Vorlesungen noch Präsenzveranstaltungen statt. Auch die Lesesäle der Bibliotheken sind geschlossen. Sofern also kein wichtiger Grund vorliegt, ist derzeit das Pendeln zwischen Brandenburg und Sachsen nicht erlaubt.

Annette (Berlin): Aufgrund des Todes meiner Mutter muss ich zur Beisetzung mit meinen zwei Söhnen und meiner Nichte nach Bonn fahren. Dürfen wir zusammen im Auto reisen, auch wenn wir normalerweise keine Hausgemeinschaft bilden? 

Explizite Regelungen für Fahrgemeinschaften gibt es nicht. Das heißt aber, dass auch hier die generellen Regelungen zur Vermeidung unnötiger Kontakte inklusive eines Mindestabstands von 1,5 Metern einzuhalten sind. Zudem ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, gestattet. Wenn also nicht alle vier zum gemeinsamen Hausstand gehören, sollte man auf eine gemeinsame Fahrt eher verzichten.

In Nordrhein-Westfalen sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis zulässig [polizei.nrw], wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

Vroni (Berlin): Wir haben mit einem Elternteil ein eigenes Grundstück im Land Brandenburg, wo auch das Elternteil wohnt, zur Risikogruppe gehört und gehbehindert ist. Wir selbst wohnen in Berlin. Zur Versorgung des Elternteils ist es notwendig, aus Berlin nach Brandenburg zu fahren. Dürfen wir uns nicht nur zur Versorgung am Wochenende dort aufhalten? Eine Übernachtung ist nicht geplant, aber zum sogenannten "Frühjahrs-Gartenputz"?

Im Gegensatz zu Berlin gilt in Brandenburg keine Ausnahmeregelung für die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen (siehe SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung §11.3). Je nach Art der Tätigkeiten wäre es möglich, dass die Gartenarbeit auch unter die Kategorie der Versorgung hilfsbedürftiger Angehöriger fällt - wenn zum Beispiel das Elternteil aufgrund der Gehbehinderung bestimmte notwendige Gartenarbeiten nicht selber durchführen kann. Grundsätzlich ist gegenüber der Risikogruppe strikt auf die Hygiene- und Abstandsregeln zu achten.

Sven (Berlin): Darf ich am Wochenende von Berlin aus mit dem Auto nach Brandenburg fahren, um mit dem Hund im Wald spazieren zu gehen?

und

Bernhard (Berlin): Darf ich mit dem Auto nach Brandenburg fahren, um einzukaufen? Wir wohnen am Stadtrand. Es gäbe Supermärkte in der Nähe, aber die sind eher klein. Mit einer Fahrt nach Brandenburg würden wir - mit weniger potentiellem Kontakt zu anderen Menschen - alle nötigen Besorgungen mit einem mal abdecken können.

Das Betreten öffentlicher Orte ist in Brandenburg laut Verordnung zur Eindämmung von Corona [landesrecht.brandenburg.de] untersagt, es sei denn, es gibt triftige Gründe. Sport und Bewegung an der frischen Luft gehören zu diesen triftigen Gründen. Das schließt den Wald natürlich mit ein. Das Ausführen des Hundes sowie der Supermarkt-Einkauf fallen auch darunter und sind insofern weiterhin gestattet. Dabei sind allerdings die Regeln zu beachten, wonach nur eine weitere Person in Begleitung sein darf bzw. Personen, die demselben Hausstand angehören. Auf einen Mindestabstand von 1,5 Meter ist immer zu achten. 

### Montag, 30. März ###

  

Brigitte (Berlin): Meine Kinder kommen am 10.04.20 aus Japan in Tegel an. Darf ich sie mit dem Auto abholen und nach Hause (Neukölln) fahren?

Die Kontaktbeschränkungen in Berlin gelten vorerst bis zum 05.04.20. Über die Lage am 10.04. können wir daher noch keine Auskunft geben. Nach aktuellem Stand besteht aber keine Ausnahmeregelung dafür, die Kinder vom Flughafen abzuholen, außer sie sind betreuungspflichtig. In diesem Fall sind bei der Abholung die Abstands- und Hygienemaßnahmen zu beachten.

Laut Robert-Koch-Institut (Stand: 27.03.2020) gilt Japan nicht als Risikogebiet. Eine Quarantäne ist demnach nicht verpflichtend - vorausgesetzt es liegen keine Symptome vor. Die Einreisenden müssen jedoch eine Aussteigekarte ausfüllen und ihren Aufenthaltsort für die nächsten 30 Tage angeben.

Florian, über Facebook: Darf ich mir zum Beispiel einen Hund aus dem Tierheim holen oder vom Züchter?

In der Berliner Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus findet sich dazu keine eindeutige Regelung. In Paragraph 14 [berlin.de] heißt es lediglich "Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren" seien erlaubt.

Tierheime sind derzeit für den Besucherverkehr bis auf Weiteres geschlossen. Allerdings sind Tiervermittlungen auf Anfrage nach Terminabsprache weiterhin möglich. Das sollte dann auch für Privatzüchter gelten. Jedoch sollten immer die erforderlichen Abstandsregelungen eingehalten werden.

Lutz (Brandenburg): Darf ich in meiner Freizeit eigentlich noch eine gemütliche Runde mit dem Motorrad durch die Uckermark machen? Es steht nirgends, dass es verboten ist.

Motorrad- und Fahrradfahren sind nach Angaben der Bradnenburger Polizei möglich. Jedoch nicht Ausflüge in einer Gruppe, denn dabei seien die Regeln – spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast – nicht mehr einzuhalten.

Hinweis der Redaktion: In einer vorherigen Version des Beitrags hieß es, Motorradfahren sei ohne triftigen Grund - wie dem Weg zum Supermarkt oder zur Arbeit - nicht erlaubt.

Anja (Berlin): Müssen die Kosten für Frühstück, Mittagessen und Vesper in einer Berliner Kita während der coronabedingten Schließung bezahlt werden? Wenn nicht, kann ich die Beiträge zurückverlangen beziehungsweise einbehalten?

Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30.03.2020 muss der Verpflegungsanteil von 23 Euro pro Monat [berlin.de] weiterhin bezahlt werden, auch wenn der Kindergarten geschlossen hat.

Mohammed (Berlin): Ich habe ein Vorstellungsgespräch in einem Krankenhaus als Krankenpfleger. Darf ich zu dem Gespräch gehen?

Sowohl die Berliner [berlin.de] als auch die Brandenburger Verordnung [landesrecht.brandenburg.de] über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beziehen sich zwar nicht explizit auf Bewerbungsgespräche, erlauben aber die Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten. Zu beachten sind auf dem Weg dorthin und beim Gespräch die empfohlenen Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern.

D.L. (Berlin): Mein Partner arbeitet auf dem Bau und fährt jeden Tag mit drei Kollegen in einer Pritsche zusammen zur Baustelle, wie vom Arbeitgeber verlangt. Ist das nach der neuen Verordnung noch genehmigt oder gäbe es aufgrund des Kontaktverbotes Probleme?

Der Weg zur Arbeit ist sowohl nach der Berliner als auch nach der Brandenburger Verordnung gestattet. Explizite Regelungen für Fahrgemeinschaften gibt es nicht. Das heißt aber, dass auch hier die generellen Regelungen zur Vermeidung unnötiger Kontakte inklusive eines Mindestabstands von 1,5 Metern einzuhalten sind. Hier ist zu prüfen, ob das auf einer Pritsche zu realisieren ist.

Das Bundesarbeitsministerium [bmas.de] weist zudem darauf hin, dass der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen und Maßnahmen hieraus abzuleiten.

Anonym (Berlin): Mein Partner und ich führen derzeit eine Fernbeziehung, er wohnt in Baden-Württemberg, ich in Berlin. Dürfen wir uns weiterhin besuchen (knapp achtstündige Bahnfahrt mit zwei bis drei Umstiegen)?

Weder in der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin [berlin.de] noch in der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Würrtemberg [baden-wuerttemberg.de] wird dies explizit verboten. Man sollte sich jedoch fragen, wie notwendig diese Reise wirklich ist. Die Deutsche Bahn und das Bundesministerium für gesundheitliche Aufklärung raten ausdrücklich von nicht unumgänglichen Reisen ab. Auch die Bürgermeister der Landkreise in Baden-Württemberg appellieren, die Lage ernst zu nehmen und Kontakte zu minimieren.

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Wegen der Vielzahl der Anfragen ist eine persönliche Beantwortung nicht möglich. Viele Fragen werden uns mehrfach gestellt - schauen Sie also gern oben im Text nach, ob es auf Ihre Frage bereits eine Antwort gibt.

An dieser Stelle beantworten wir Fragen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der in Brandenburg und Berlin geltenden Verordnungen zur Eindämmung von Corona. Bei unseren Antworten handelt es sich ausdrücklich um keine Rechtsberatung und wir übernehmen für die Richtigkeit der Angaben keine Haftung. Insbesondere treffen wir keine Aussagen in Bezug auf etwaige Bußgelder, übernehmen auch insoweit keine Haftung.

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