Juristische Machbarkeit - Mietendeckel: Senat will rechtliche Fragen klären

Di 19.03.19 | 23:45 Uhr
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Ein Kran neben Wohnhaeusern, aufgenommen in Berlin, 08.08.2018.
Video: Abendschau | 19.03.2019 | Dorit Knieling | Bild: imago/photothek/Florian Gaertner

Der Berliner Senat will prüfen lassen, ob ein Gesetz zum sogenannten Mietendeckel auf Landesebene rechtssicher erlassen werden kann. Dies soll unter Federführung des Wohnsenats geschehen, wie die Senatsverwaltung am Dienstag mitteilte. Wie genau der Mietendeckel aussehen könnte, soll demnach in einem zweiten Schritt überprüft werden. Wohnsenatorin Katrin Lompscher (Linke) will bis Juni Eckpunkte eines Gesetzesentwurfes vorlegen.

Saleh: Mietendeckel kann kommen

Damit reagierte die Senatsverwaltung auch auf den Vorstoß von SPD-Fraktionschef Raed Saleh. Dieser hatte am Montag erklärt, der Mietendeckel könne kommen, ein Gutachten im Auftrag seiner Fraktion würde die Rechtssicherheit belegen. Mit dem Gesetz sollen die Mieten in der Stadt für eine gewisse Zeit eingefroren werden können.

Rechtliche Grundlage muss erst geschaffen werden

Im Vorfeld hatte es allerdings mehrere Gutachten gegeben, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, ob der Mietendeckel rechtlich machbar wäre. Nun soll eine rechtliche Grundlage für die Einführung geschaffen werden. Lompscher rechnet dennoch damit, dass das Gesetz nach seiner Verabschiedung juristisch angegriffen wird. "Dann müssen im Zweifel Gerichte entscheiden", erklärte sie.

Bei der Umsetzung des Mietendeckels nannte Lompscher zwei Möglichkeiten: Entweder, man nehme die ortsübliche Vergleichsmiete des Mietspiegels und senke die Wohnkosten aller Wohnungen, die darüber liegen. Oder man friere die Miete für alle ein.

1 Kommentar

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  1. 1.

    Hoffentlich begründet Berlin das ordentlich.
    Ich weiß nicht, ob man die Rendite der Eigentümer deckeln darf, denn die haben langfristig damit gerechnet, dass der Mietspiegel gilt und mind. die Inflationsrate darüber ausgeglichen wird.
    https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Stuttgart_13-S-18118_Mietpreisbegrenzungsverordnung-Baden-Wuerttemberg-wegen-fehlender-Veroeffentlichung-der-Begruendung-unwirksam.news27185.htm

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