Eilantrag von Berlinerin entschieden -
Liegen zwei Berliner Spielhallen zu nah beieinander, darf einer davon per Losverfahren die Erlaubnis verweigert werden. Die entsprechende landesgesetzliche Regelung sei nicht zu beanstanden, entschied das Berliner Verwaltungsgericht am Freitag im Eilverfahren.
Damit entschieden die Richter zu Ungunsten der Antragstellerin, die im Stadtteil Charlottenburg eine Spielhalle betreibt und im Juni 2016 den Weiterbetrieb beantragt hatte. Das Bezirksamt stellte zwar fest, dass sie die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Weiterbetrieb erfüllte. Allerdings ermittelte es in einer Entfernung von 259 Metern eine weitere Spielhalle, für die das ebenfalls galt.
500 Meter dürfen nicht unterschritten werden
Nach dem Spielhallengesetz des Landes Berlin darf der Abstand zwischen zwei Spielhallen allerdings 500 Meter nicht unterschreiten. Ansonsten sieht das sogenannte Mindestabstandsumsetzungsgesetz ein Losverfahren vor. Ein solches hatte die Antragstellerin verloren und daher rechtliche Schritte eingeleitet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Eilantrag jedoch zurückgewiesen, weil "das gesetzlich vorgesehene Losverfahren mit höherrangigem Recht vereinbar und hier fehlerfrei durchgeführt worden" sei.
Das Bezirksamt hatte sich demnach an die Vorgaben zum Losverfahren gehalten: Zwei Mitarbeiter hätten die neutral gestalteten und äußerlich identischen Lose vorbereitet, zwei andere hätten dann gezogen. Das Verfahren sei nicht nur protokolliert, sondern in einer Fotodokumentation auch nachvollziehbar festgehalten worden.
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.