Stichtagsregelung - Gericht stellt Teil des Berliner Mietendeckels in Frage

Die Zivilkammer des Berliner Landgerichts hat entschieden: Der Mietenstopp gilt nicht rückwirkend, sondern erst ab Inkrafttreten des Gesetzes. Den Mietendeckel hält das Gericht indes für verfassungsgemäß.
Das Berliner Landgericht hält den Berliner Mietendeckel zwar für verfassungsgemäß, stellt aber die sogenannte Stichtagsregelung in Frage.
Die vom Staat festgelegten Obergrenzen für Mieten gelten nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil nicht rückwirkend seit 18. Juni 2019, sondern erst seit Inkrafttreten des Mietendeckelgesetzes am 23. Februar 2020.
Daher sei eine höhere als die am Stichtag vereinbarte oder geltende Miete erst ab März 2020 verboten, so das Gericht. Mieterhöhungen wären demnach also bis März rechtens.
Ein Vermieter hatte die Klage eingereicht
Geklagt hatte ein Vermieter, der genau am 18. Juni 2019 die Miete erhöhen wollte. Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage abgewiesen hatte, legte der Vermieter Berufung ein. Die Zivilkammer wies seine Berufung als unbegründet zurück. Sein Verlangen nach einer Mieterhöhung ab dem 1. September 2019 bis Ende Februar 2020 verstoße zwar nicht gegen den Mietendeckel, überschreite jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete, begründete das Gericht die Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In einem anderen Berufungsverfahren hatte eine Kammer des Landgerichts den Mietendeckel dagegen als verfassungswidrig betrachtet. Im März hieß es in dem Beschluss, dem Land Berlin fehle die Gesetzgebungskompetenz. Die Kammer legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor.
Mieten für 1,5 Millionen Euro einfrieren
Die rot-rot-grüne Berliner Landesregierung hatte den Mietendeckel Ende Oktober auf den Weg gebracht. Mit dem bundesweit bisher einmaligen Gesetz waren die Mieten für 1,5 Millionen Wohnungen eingefroren worden. An dem Tag hatte der Senat erste Eckpunkte zum Deckel vorgelegt.
Ab 2022 dürfen die Bestandsmieten höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen. Wird eine Wohnung wieder vermietet, muss sich der Vermieter an vom Staat festgelegte Obergrenzen und die zuletzt verlangte Miete halten.
Sendung: Inforadio, 31.07.2020, 19:30 Uhr