Geflüchteter Afghane erhebt Vorwürfe - "Sie haben uns auf sehr einschüchternde Weise bedrängt"

Fr 08.10.21 | 16:46 Uhr | Von Oliver Soos und Markus Woller
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Eine Frau, die zusammen mit weiteren Ortskräften aus Afghanistan am frühen Morgen auf dem Gelände der DRK-Flüchtlingshilfe in der Erstaufnahmeeinrichtung angekommen ist, sitzt in einem Zelt. (Quelle: dpa/Patrick Pleul)
Audio: Inforadio | 08.10.2021 | Oliver Soos | Bild: dpa/Patrick Pleul

Nicht alle Afghanen, die von der Bundeswehr aus ihrer Heimat ausgeflogen wurden, sind anerkannte Ortskräfte. Das führt nach ihrer Ankunft in Deutschland zu Problemen, wie Videoaufnahmen zeigen. Einer der Betroffenen erhebt Vorwürfe. Von Oliver Soos und Markus Woller

Im August sind 266 der aus Kabul ausgeflogenen Flüchtlinge in Brandenburg aufgenommen worden. Nur 120 von ihnen sind als Ortskräfte anerkannt. Ein Video, dass Pro Asyl auf Twitter veröffentlicht hat [twitter.com], erweckt den Anschein, dass die Brandenburger Behörden die anderen Flüchtlinge in herkömmliche Asylverfahren drängen wollen. Nun gibt es weitere Details von Hamid* (*Name von der Redaktion geändert), einem Betroffenen aus dem Videoclip.

Hamid weist auf sein dreimonatiges Visum hin

Nach rbb-Informationen wurde das Video am 23. September in Eisenhüttenstadt aufgenommen, im Gebäudekomplex, in dem sich die Zentrale Ausländerbehörde Brandenburgs und die Zweigstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge befinden. Zu sehen ist eine Frau, die knapp 20 afghanische Flüchtlinge auffordert, Asylverfahren zu unterschreiben.

Einer der Flüchtlinge, Hamid, ergreift das Wort und sagt, dass sie alle dreimonatige Visa nach Paragraph 22 des Aufenthaltsgesetzes hätten. Es sind jene Visa, die den Geretteten bei der Evakuation Kabuls im August ausgestellt wurden. In Deutschland sollten sie umgewandelt werden in einen dreijährigen Aufenthaltsstatus mit sofortiger Arbeitserlaubnis. Doch das steht Hamid und den anderen im Videoclip offenbar nicht zu.

Hamid in Militärflugzeug. (Quelle: Privat)
Hamid im Militärflugzeug | Bild: Privat

Asylverfahren oder Rauswurf aus der Unterkunft

Die Behördenmitarbeiterin sagt: "Ihr Paragraph 22 hat eine Bedingung und zwar den Paragraph 14 und der besagt, dass sie erst in Prüfung sind. Ich habe eine Liste vom Bundesamt. Sie sind nicht hundertprozentig als Ortskräfte anerkannt."

Hamid erzählt dem rbb, was bei ihm das Problem sei: "Ich war Berater des afghanischen Verteidigungsministers, also der gestürzten Regierung." Im Zuge dessen habe er mit dem deutschen Militär zusammengearbeitet, aber nicht für die deutschen Kräfte. Eine Ortskraft sei er in diesem Sinn also nicht. "Aber für die Taliban macht das keinen Unterschied", betont er. "Ich war in Gefahr und hatte gute Kontakte und Freunde in der deutschen Botschaft. Sie haben dafür gesorgt, dass ich am 17. August mit einem deutschen Militärflugzeug ausgeflogen wurde", erzählt Hamid.

"Sie dürfen 90 Tage bleiben. Wo, ist mir ehrlich gesagt egal. Aber nicht bei uns"

Nach seiner Ankunft in Deutschland sei ihm vermittelt worden, dass es keine Rolle spiele, ob er Ortskraft sei oder nicht. Doch in Eisenhüttenstadt sei dann Druck auf ihn und andere Afghanen ausgeübt worden, ein herkömmliches Asylverfahren zu beantragen. "Ich habe darum gebeten, mit einem Anwalt reden zu können oder die Papiere zu einem Anwalt bringen zu können. Doch die Antwort war: Wenn Sie nicht jetzt unterschreiben, müssen sie die Unterkunft verlassen." Anerkannte afghanische Ortskräfte können eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis bekommen. Sie bietet deutlich mehr Sicherheit und eine schnellere Integration als ein Asylverfahren.

"Sie haben uns auf sehr einschüchternde Weise bedrängt und holten den Sicherheitsdienst dazu", so Hamid. Hamid weigert sich, zu unterschreiben. Ein zweiter Videoclip zeigt, wie ihm ein weiterer Behördenmitarbeiter erklärt, dass er nun selbst sehen müsse, wo er bleibt. Denn in der Aufnahmestelle in Eisenhüttenstadt gäbe es keinen Platz für ihn und auch seine alte Unterkunft, die Erstaufnahmeeinrichtung in Doberlug-Kirchhain, würde ihn nicht mehr unterbringen. "Sie dürfen 90 Tage bleiben. Wo, ist mir ehrlich gesagt egal. Aber nicht bei uns", sagt der Behördenmitarbeiter.

Linken-Politikerin Johlige: "Ich bin fassungslos"

Die Vizefraktionsvorsitzende der Brandenburger Linken, Andrea Johlige, hat Strafanzeige wegen Nötigung gegen Unbekannt gestellt. Das sei eine klare "Drohung mit Obdachlosigkeit" gewesen, sagte sie dem rbb. Zuvor hatte sie in einer Pressemitteilung erklärt: "Ich bin fassungslos. Den Ortskräften wurde im Sommer die humanitäre Aufnahme in Deutschland versprochen. Es ist ein ungeheuerlicher Vorgang, dass diese Menschen nun ins Asylsystem gedrängt werden sollen, was in vielen Fällen aufenthaltsrechtlich nachteilig für sie sein wird."

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist auf Twitter die Vorwürfe zurück, Personen würden "zur Stellung eines Asylantrages gedrängt, genötigt oder gar gezwungen". Für die afghanischen Ortskräfte sei die Erteilung einer Humanitären Aufnahme nach Paragraph 22 des Aufhenthaltsgesetzes eingeleitet worden. Alle anderen Menschen seien auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Asylantrag zu stellen. Auch die Rücknahme eines Asylantrags und eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 22 sei möglich.

Innenminister Stübgen: "Niemand soll bedroht werden"

Brandenburgs Innenminister Stübgen (CDU) kündigte an, den Vorfall aus dem Videoclip aufzuklären, denn niemand solle bedroht werden. Doch den Flüchtlingen müsse auch klargemacht werden, dass sie ab November voraussichtlich illegal in Deutschland seien, wenn sie nicht handelten. "Mittlerweile sind die Anträge von 120 der 266 Afghaninnen und Afghanen beschieden. Sie haben den Aufenthaltsstatus als Ortskraft. Bei den anderen ist es wahrscheinlich, dass sie diesen Status nicht bekommen. Jetzt bemüht sich die Zentrale Ausländerbehörde den Leuten mitzuteilen, dass es wichtig ist, einen Asylantrag zu stellen", sagt Stübgen.

Hamid erzählt, dass er sich einen Anwalt nehmen und für seinen Aufenthaltsstatus kämpfen will. Er sei mittlerweile bei Freunden in Hamburg untergekommen.

Sendung: Inforadio, 08.10.2021, 07:30 Uhr

Beitrag von Oliver Soos und Markus Woller

20 Kommentare

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  1. 20.

    Die Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 22 berechtigt zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. § 4a AufenthG), oder 7. Auch die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ist möglich.
    Satz 1 ist Kann-Bestimmung, Satz 2 ist Muss-Bestimmung. Das hatte bei der Evakuierung erstmal überhaupt keine Relevanz.
    Du missvertehst den letzten Satz vom Flüchtlingsrat. "Ein Aufenthalt zu Erwerbszwecken", nicht ein Aufenthalt mit erlaubter Erwerbstätigkeit. Satz 1 findet ohnehin keine Anwendung.

  2. 19.

    Das ist doch nichts neues, wer Beziehungen hat, der hat Vorteile. Eine Überprüfung ob Ortskraft oder nicht wäre möglicherweise hilfreich.

  3. 17.

    Die "absolute Frechheit" bezog sich auf den Umgang mit den Menschen. Aber es ist auch eine deutsche Spezialität Paragraphen über Mitmenschlichkeit zu stellen. Manchmal auch bei der Polizei...

  4. 16.

    Im Beitrag steht "Ich war in Gefahr und hatte gute Kontakte und Freunde in der deutschen Botschaft. Sie haben dafür gesorgt, dass ich am 17. August mit einem deutschen Militärflugzeug ausgeflogen wurde"
    Er hatte also Beziehungen und wurde ausgeflogen. Interessant. Sollten nicht ausschließlich die Ortskräfte ausgeflogen werden, die das deutsche Militär aktiv unterstützt haben?
    266 wurden ausgeflogen und davon nur 120 Ortskräfte. 146 Plätze wurden den Ortskräften vorenthalten. Diese Menschen sind jetzt in Lebensgefahr, falls sie überhaupt noch leben. Und diese 146 fordern jetzt. Mit welchem Recht?

  5. 15.

    Ihr Gerede von "Absolute Frechheit." darf ich gern zurückgeben.
    Denn die Materie ist komplizierter als Sie vielleicht denken. Zunächst ist nach dem RBB Beitrag unklar, ob §22 Satz 1 oder § 22 Satz2 hier bei der Entscheidung für "Hammid" einschlägig war.
    Den "Hammid" war keine Ortskraft, das steht doch im RBB Beitrag. Ob seine Darstellungen ausreichen für den gesonderte Schutz nach Satz 1 ist mithin fraglich.

    https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/02/22_AufenthG.pdf

    Letzter Satz: "Die Zweckbindung gemäß § 22 Satz 1 schließt es aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu
    Erwerbszwecken erteilt wird."

  6. 14.

    Falsch. Paragraph 22 ist ein Aufenthalt. Das Einreisevisum ist kein Aufenthalt. Der Aufenthalt wird dann hier bei der Ausländerbehörde beantragt. Und ja, es ist ein ganz normaler Aufenthalt mit allen Rechten.
    Habe ich nämlich schon mehrfach mitgemacht.

  7. 13.

    Es geht darum, dass Ortskräfte ins Asylverfahren gedrängt werden sollten. Es ist doch nicht zu überlesen.
    Von deutschen Schreibtischtätern erwarte ich jedoch schon lange keine Kompetenz mehr.

  8. 12.

    Wo haben Sie denn bitte gelesen, dass ein Visum nach § 22 automatisch zu einer sofortigen Arbeitserlaubnis führen soll? Das ist nicht so und das ist dem Artikel auch nicht zu entnehmen.

    Wenn Sie sich "polizeiamwärter"[sic!] nennen und auch
    noch so unqualifiziert äußern, diskreditieren Sie lediglich unsere Polizei und deren Anwärter*innen...

  9. 11.

    Welch verquerer Logik folgen Sie denn da, bitte? Genau diejenigen, die nun zu uns kommen, werden wohl kaum mit den Taliban gemeinsame Sache gemacht haben. Ansonten würden sie wohl dort bleiben können und und wollen, oder?

  10. 10.

    Hallo Sheela!

    Wenn das Aufenthaltsgesetz eine solche Umwandlung nicht zulässt, kann sie auch nicht von den Behörden angeordnet werden.

    Gesetze dürfen nicht willkürlich ignoriert werden.

    Viele Grüße,
    Maik

  11. 9.

    Unsere jungen Männer haben ihr Leben in Afghanistan verloren um den Frieden zu bringen. Die afghanischen ortskräfte waren in der Überzahl und besser bewaffnet haben sie sich gewehrt. Nein. Es sind mittlerweile alle Einwohner ausser dem zahlenmäßig weit unterlegenen Taliban, vor diesem auf der Flucht. Nachdem unsere Soldaten ihr Leben gelassen haben um dann von der einheimischen Bevölkerung in Afghanistan so niederträchtig verraten wurde sollte man alle direkt wieder zurück schicken.

  12. 8.

    Das sind klare Verstöße gegen rechtlich verbindliche Schutzbestimmungen sowie gegen Menschenrechts- inkl. Flüchtlingskonvention. Damit führen die Ausländerbehörden genau die Arbeit fort, für die sie allzeit geschaffen wurden: menschenrechteswidrige Praktiken umzusetzen. Das steht auf einer Stufe mit Pushbacks, ob durch Griechenland oder Kroatien, dem Ignorieren der humanitären Katastrophenfälle sämtlicher sog. Hotspots wie z.B. auf Malta oder Lesbos und nicht zuletzt der vorsätzlichen Untätigkeit während Zehntausende im Mittelmeer ertranken und immer noch ertrinken.

    Nicht nur die fragwürdigen Ausländerbehörden, insbes. die auf pauschalisierte Fallbearbeitungen getrimmten "ANKER"-Zentren, müssen komplett hinterfragt, meist aufgelöst und strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehend, sondern Asyl- und MIgrationspolitik auf Grundlage von Menschenrechten umgesetzt werden. Bisher: eine einzige Aneinanderreihung von Verstößen gegen internationale Verträge.

  13. 7.

    In welchen Orten in Afghanistan hatten Sie sich tatsächlich aufgehalten, dass Sie uns hier Ihre "genauen kenntnisse" unterjubeln können?

  14. 6.

    Deswegen steht dort "umgewandelt". Gerade als Polizist bitte genau lesen. Und auch mal moralisch hinterfragen, wie mit den Menschen dort umgegangen wird. Absolute Frechheit.

  15. 5.

    War er keine Ortskraft kommt er ins normale Asylverfahren. Was ist daran "Falsch". Geht vielen anderen Betroffenen genauso.

  16. 4.

    Niemand hat dort für Deutschland wichtige Dienste geleistet denn die Bundeswehr hatte dort absolut nichts verloren.

  17. 3.

    Sehr geehrte Frau Johlige, einfach mal Ihre Kopfortzone verlassen und eine Woche beim Bamf oder der ABH arbeiten und dann kommen Sie einfach neu.

  18. 2.

    "Einer der Flüchtlinge, Hamid, ergreift das Wort und sagt, dass sie alle dreimonatige Visa nach Paragraph 22 des Aufenthaltsgesetzes hätten. Es sind jene Visa, die den Geretteten bei der Evakuation Kabuls im August ausgestellt wurden. In Deutschland sollten sie umgewandelt werden in einen dreijährigen Aufenthaltsstatus mit sofortiger Arbeitserlaubnis. "

    Wo steht , daß ein Visum nach § 22 automatisch zu einer sofortigen Arbeitserlaubnis führt? Im Gegenteil, die Zweckbindung gemäß § 22 Satz 1 schließt es aus, dass damit eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erteilt wird

  19. 1.

    Über Jahre haben diese Menschen in Afghanistan wichtige Dienste erwiesen für die Bundesrepublik ohne die der Afghanistaneinsatz nicht gegangen wäre, im allerletzten Moment wurden viel zuwenig davon vor den Talivan gerettet, um hier in Deutschland wie Abschaum behandelt zu werden

    die bürgerliche Mitte hat sich in 80 Jahren traurig wenig entwickelt

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