Hintergrund zum 17. Bauabschnitt - Vom Entwurf bis zur Baugenehmigung

Mi 20.07.16 | 07:43 Uhr | Von Friederike Steinberg

Bei großen Bauprojekten in Deutschland ist ein so genanntes Planfeststellungsverfahren Vorschrift - auch bei der A100. Das Verfahren ist meist langwierig, dient aber dazu, alle Betroffenen zu Wort kommen zu lassen, auch die Bürger.

Bei großen Bauprojekten sollen die Behörden beim Vorhabenträger "darauf hinwirken", dass er die Öffentlichkeit "frühzeitig" über seine Pläne informiert. In Paragraf 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes heißt es: "Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden." So war unter Berlins rot-schwarzer Regierung geplant, im Fall eines Weiterbaus der A100 eine vorgezogene Bürgerbeteiligung durchzuführen. Das sagte Staatssekretär Gaebler von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Juni 2016.

Pflicht ist bei großen Bauvorhaben nach deutschem Recht ein Planfeststellungsverfahren. Das betrifft vor allem Infrastrukturmaßnahmen - also neue große Flughäfen, Autobahnen oder Schienentrassen, die sich stark auch auf die Umgebung auswirken. Im Fall der A100 ist ein Planfeststellungsverfahren unumgänglich.

In einem solchen Verfahren wird detailliert dargelegt, was gebaut werden soll und welche Auswirkungen zu erwarten sind. Im Fall der A100 wären das in etwa:

- Wo soll der 17. Bauabschnitt entlangführen?
- Sind Tunnel oder Brücken geplant?
- Mit welchen Materialien und Techniken soll gebaut werden?
- Welche öffentlichen oder privaten Grundstücke oder Häuser sind betroffen?
- Wie viele Autos sollen später über die Trasse rollen, wie laut könnte das werden?
- Wieviel Fläche wird verbaut und wo liegen die Ausgleichsflächen?
- Sind Umweltschäden zu erwarten?
- Was wären insgesamt die Vorteile dieses Autobahnabschnitts?

Beim Neubau von Straßen werden häufig Teilabschnitte planfestgestellt - so auch bei der A100.

So läuft ein Planfeststellungsverfahren ab

Für ein Planfeststellungsverfahren gibt es keinen festen Zeitrahmen - es kann Monate, aber auch Jahre dauern. Zeitlich gesehen läuft das Verfahren in etwa so ab:

1. Der Vorhabenträger stellt einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bei der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Dazu reicht er Skizzen und Erläuterungen ein, was er bauen will - und warum.

Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung rbb|24 mitteilte, ist beim Autobahnbau das Land Berlin im Auftrag des Bundes tätig. Es stellt demnach den Antrag an die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die zur Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gehören. Es sei in Stadtstaaten "nicht unüblich, dass Antragsteller, Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde in einer Verwaltung sitzen", heißt es. Die Verwaltung betont aber, Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde "agieren und entscheiden unabhängig auf der Grundlage der existierende Gesetze und Verordnungen".

2. Die Anhörungsbehörde sichtet die Unterlagen. Sie reicht sie innerhalb eines Monats an alle möglicherweise Betroffenen weiter: Fachbehörden, Gemeinden oder Verbände werden aufgefordert, in einer gewissen Frist (maximal drei Monate) Stellung zu nehmen. Aber auch Bürger können einen Monat lang öffentlich Einsicht in die Unterlagen nehmen und Änderungswünsche einreichen. Einwendungen können bis zwei Wochen nach Auslegefrist gemacht werden - dann sind Einwendungen nicht mehr möglich. Die Einwände reicht die Anhörungsbehörde zurück an den Vorhabenträger, der dazu Stellung nehmen kann.

3. Gibt es keine Einwendungen, wird das Verfahren ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung fortgesetzt.

4. Liegen Einwände vor, wird ein so genannter Erörterungstermin angesetzt, zu dem alle Beteiligten eingeladen werden. Das kann ein Termin von einem Tag sein, aber auch von mehreren Wochen. Bei dem Erörterungstermin sollen noch einmal alle Argumente pro und contra auf den Tisch kommen. Am Ende fasst die Anhörungsbehörde alles zusammen - den Stand der Pläne, erledigte und offene Streitpunkte - und leitet das Ganze innerhalb eines Monats an die Planfeststellungsbehörde weiter.

5. Die Planfeststellungsbehörde allein erteilt - oder erteilt auch nicht - einen Planfeststellungsbeschluss und verkündet ihn. Andere Behörden werden nicht mehr gefragt.

Direkt Betroffene, also zum Beispiel Grundstücksbesitzer, die enteignet werden sollen, können juristisch gegen den Beschluss vorgehen. Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss sind möglich bis einen Monat nach Zustellung.

Beitrag von Friederike Steinberg

Nächster Artikel