Vor dem Oberverwaltungsgericht -
Der Berliner Senat ist auch in der zweiten Instanz mit seinen Forderungen von Sondernutzungsregeln für Carsharing-Dienste gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht teilte am Donnerstag mit, es habe die Beschwerde des Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Damit müssen die beiden Carsharing-Anbieter, die gegen die neue Sondernutzungserlaubnis-Pflicht des Senats geklagt hatten ("weshare" und "Share now") auch weiterhin keine Sondernnutzungsregeln befolgen.
Sondernutzungserlaubnis sollte eigentlich seit September gelten
Dem Oberverwaltungsgericht zufolge stellen Carsharing-Unternehmen keine "straßenrechtliche Sondernutzung" dar, weil die Unternehmen ihre Fahrzeuge eben genau für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereitstellen würden. Wie die Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Kunden ausgestaltet sei, spiele dabei keine Rolle.
Die Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf die Leihwagen, nicht auf Leihräder oder E-Scooter. Anbieter dieser Fortbewegungsmittel müssen weiterhin die Sondernutzungsregeln befolgen.
Seit Anfang September verpflichtet der Berliner Senat alle Sharing-Anbieter zum Einhalten spezieller Regeln. Eigentlich müssten sie seitdem eine Sondernutzungserlaubnis beantragen. Damit verbunden sind Auflagen für die Angebote, aber auch das Zahlen einer Gebühr. Die beiden Carsharing-Unternehmen hatten daraufhin Anfang August beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag eingereicht und Recht bekommen. Sie mussten also vorerst keine Sondernutzungsgebühren entrichten und wurden darin jetzt auch in der zweiten Instanz bestätigt.
Sendeung: rbb24 Inforadio, 27.10.2022, 19:15 Uhr