Beschränkungen wegen Corona - Was in Berlin jetzt erlaubt ist - und was verboten

Berlin hat die sogenannten Basis-Schutzmaßnahmen verlängert. In öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die FFP2-Maskenpflicht erhalten. Ein Überblick, was sonst aktuell noch gilt.
Der Berliner Senat hat am 21. Juni 2022 die Vierte Verordnung der Änderung der Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die tritt am 30. Juni in Kraft und gilt vorerst bis zum 27. Juli. Folgende Corona-Regeln gelten jetzt:
Maskenpflicht
FFP2-Maske ohne Ventil gilt in:
- Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren,
- Arztpraxen für Patientinnen und Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher, sowie für das Personal, bei der unmittelbaren Versorgung von Patientinnen und Patienten.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen.
Testpflicht
- In Krankenhäusern besteht eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher, Patientinnen und Patienten sowie für Beschäftigte. In Notfällen entfällt die Testpflicht für alle Beteiligte. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.
- In Pflegeeinrichtungen kann eine Testpflicht für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, sowie Beschäftigte gelten. Dies regeln die Einrichtungen eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts.
Die Testpflicht gilt auch für vollständig geimpfte und genesene Personen.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Testung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und
Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besuchen, sofern diese im Rahmen des
Schul-/Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen.
Testangebote
Jede Person kann mindestens einmal pro Woche eine kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Test (sogenannte Schnelltests) in den Berliner Testzentren in Anspruch nehmen. Auch zur Abklärung im Verdachtsfall besteht ein Anspruch auf einen Schnelltest.
Quarantänepflicht
Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:
- Bei einem positiven PCR-Test, PoC-Schnelltest oder Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde (beim Arbeitgeber oder im Rahmen einer erweiterten Einlasskontrolle) müssen sich Betroffene unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.
- Bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests gilt zunächst nur die Pflicht, unverzüglich einen Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle durchführen zu lassen. Auch wenn in diesem Fall zunächst keine Quarantänepflicht gilt, sollten sich Betroffene vorsorglich in häusliche Isolation begeben.
- Bei einem positiven PCR-Test endet die häusliche Quarantäne frühestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt der positiven Testung, sofern die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war und einen negativen Schnelltest einer zertifizierten Teststelle vorweist. Ist die Person nach fünf Tagen noch nicht 48 Stunden symptomfrei, verlängert sich die Isolation, bis die Person 48 Stunden symptomfrei und negativ getestet ist. Spätestens nach zehn Tagen endet die Isolation unabhängig von bestehenden Symptomen. Ein negatives Testergebnis wird dann nicht mehr benötigt. Außerdem entfallen die Quarantäneregelungen für vom Gesundheitsamt eingestuften Kontaktpersonen. Im Einzelfall kann jedoch eine Quarantäne angeordnet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wird die Quarantänepflicht nicht eingehalten oder nach einem positiven PoC-Test kein PCR-Test vorgenommen, droht ein Bußgeld von mindestens 1.000 Euro.
Öffentlicher Personennahverkehr
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht für Fahrgäste sowie
Kontroll- und Servicepersonal Maskenpflicht. Sofern das Fahr- und Steuerpersonal im
Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat, muss dieses ebenfalls
eine Maske tragen.
Schulen
An den Berliner Schulen gilt die Präsenzpflicht. Es gilt keine Maskenpflicht. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal können sich zweimal pro Woche freiwillig testen lassen. Auf Wunsch erhalten Schülerinnen und Schüler einen dritten Test pro Woche, den sie außerhalb der Schule nutzen können. Die Tests werden von den Schulen zur Verfügung gestellt.
Kitas
In Berliner Kitas gelten die Regel-Öffnungszeiten und alle Kinder haben Anspruch auf eine Betreuung im Umfang des individuellen Gutscheins. Die Kitas bieten anlassbezogene Testungen an – etwa für Kontaktpersonen von Corona-Fällen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Veranstaltungen und Kultur
Veranstaltungen im Kultur-, Sport oder Freizeitbereich sind ohne Einschränkungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht, jedoch gibt es Ausnahmen. In bestimmten Museen und bei einigen Kulturveranstaltungen haben sich die Verantwortlichen für eine Weiterführung der Maskenpflicht entschieden. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die genauen Regelungen.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
In Krankenhäusern gilt für den Zutritt eine Testpflicht. Die jeweiligen Einrichtungen und
Unternehmen regeln den Umfang der Testpflicht für den Zugang in eigener Verantwortung.
Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen. Weitere Regeln für den Besuch legen die Berliner Krankenhäuser eigenständig fest. Bitte informieren Sie sich vorab bei den Krankenhäusern über die jeweils geltenden Besuchsregeln.
Für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie das Personal von Pflegeeinrichtungen kann eine Testpflicht gelten. Die Einrichtungen legen entsprechende Vorgaben eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts fest. Sofern eine Testpflicht gilt, stellen die Einrichtungen entsprechende Tests vor Ort zur Verfügung.
Besucherinnen und Besucher müssen innerhalb des Gebäudes eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske tragen. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Besuchende. Die Maskenpflicht gilt nicht für Besuchende in den Zimmern von Schwerstkranken und Sterbenden sowie für die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten mit Angehörigen in deren Bewohnerzimmer. Weitere Informationen finden Sie hier.