Klage gegen Begrenzung der Verkaufsfläche -
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die erlaubte Öffnung von Verkaufsflächen mit bis zu 800 Quadratmetern in der Corona-Krise gebilligt. Angesichts der vom Robert Koch-Institut nach wie vor angenommenen hohen Gefährdungslage sei die Entscheidung über die Lockerungen "rechtlich nicht zu beanstanden", erklärten Richter am Mittwoch. "Es sei prinzipiell davon auszugehen, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen in kleineren Geschäften mit weniger Kunden leichter gewährleistet werden könnten."
Richter: Keine Güter des täglichen Lebens
Ein Möbel- sowie ein Warenhauskonzern und ein Anbieter von Sport- und Bekleidungsartikeln hatten per Eilverfahren die Verordnung aufheben wollen. Ihr Argument: Die Begrenzung der Verkaufsfläche sei infektionsschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen. Zudem seien sie gegenüber privilegierten Handelsbetrieben im Nachteil. So könnten Buch- und Fahrradläden sowie KfZ-Händler auch mit größerer Fläche öffnen.
Die Richter waren jedoch der Auffassung, dass sich die Bürger in diesen Geschäften mit Gütern des täglichen Lebens versorgten. "Angesichts der gegenwärtigen Pandemiesituation sei der Schutz von Leben und Gesundheit höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerinnen", begründeten sie ihre Entscheidung.
Große Kauf- und Warenhäuser müssen ihre Fläche reduzieren
In Berlin gilt die entsprechende Verordnung für den Einzelhandel seit vergangener Woche. Auch große Kauf- und Warenhäuser dürfen seither wieder öffnen, solange sie ihre Verkaufsfläche auf maximal 800 Quadratmeter reduzieren. Der Handelsverband Berlin-Brandenburg kritisiert diese Verordnung scharf.
Sendung: Inforadio, 29.04.20, 19 Uhr