Neuer Corona-Bußgeldkatalog - Weiter keine Strafe bei Verstößen gegen Maskenpflicht im ÖPNV

Der erste Berliner Corona-Bußgeldkatalog wurde vom Verfassungsgericht zum Teil gekippt. Nun gibt es einen neuen: Darin werden wieder für viele Verstöße Geldbußen festgeschrieben - nicht aber für den Fall dass im ÖPNV keine Maske getragen wird.
In Berlin gilt ab Dienstag ein neuer Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Eindämmungsverordnung.
Das Regelwerk musste überarbeitet werden, nachdem das Berliner Verfassungsgericht Teile des Katalogs außer Kraft gesetzt hatte. Die Richter hatten angemahnt, dass Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, unklar formuliert gewesen seien.
Im neuen Bußgeldkatalog sind nun weiterhin keine Strafen für ÖPNV-Nutzer vorgesehen, die in Bus oder Bahn keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Pflicht, eine solche Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt in Berlin bereits seit April. Der Senat hatte bei der Einführung aber bewusst darauf verzichtet, Verstöße mit Bußgeld zu ahnden. In den vergangenen Tagen hat die Diskussion um das Thema an Fahrt gewonnen - wegen des Eindrucks, dass sich die Fahrgäste in den öffentlichen Verkehrsmitteln weniger diszipliniert als zuvor verhielten, was die Maskenpflicht betrifft. Dennoch will der Senat dem Vernehmen nach an der bestehenden Regelung nichts ändern. Allerdings soll es mehr Durchsagen auf S- und U-Bahnhöfen und in Bahnen und Bussen geben, die auf die Schutzregeln aufmerksam machen.
Der neue Bußgeldkatalog (Auszüge)
Nichteinhaltung des Mindestabstandes |
25 - 500 Euro |
Nichteinhaltung der Hygieneregeln oder Nichtvorhaltung eines Hygienekonzepts |
250 - 5.000 Euro |
Kein Mundschutz bei Personal in Gastronomie, Friseurbetrieben, Tattoostudios etc. |
10 - 100 Euro |
Nichteinhaltung des Mindestabstandes im öffentlichen Raum (außer mit Personen des eigenen Haushalts und bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten) |
25 - 500 Euro |
Durchführung von Veranstaltungen nicht zulässig laut Eindämmungsverordnung |
500 - 2.500 Euro (Veranstalter) 50 - 500 Euro (Teilnehmer) |
Betrieb eines Tanzclubs |
1.000 - 10.000 Euro |
Betrieb eines Kinos vor dem 30. Juni |
100 - 2.500 Euro |
Betrieb eines Prostitutionsgewerbes |
1.000 - 10.000 Euro |
Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt |
250 - 5.000 Euro |
Nicht genehmigter Schülerausflug |
1.000 - 10.000 Euro (Betriebsinhaber, Schulleiter) 250 - 2.500 Euro (Sorgeberechtigte Person, volljährige Teilnehmer) |
Verstoß gegen Quarantäneanordnung |
150 - 3.000 Euro |
Den gesamten Corona-Bußgeldkatalog finden Sie hier [berlin.de].