Landeswahlleitung -
38 Parteien dürfen an den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksversammlungen am 26. September teilnehmen. Das hat der Landeswahlauschuss am Donnerstag entschieden, wie die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin Berlin mitteilte.
Allerdings müssen sie für die Landesliste zur Abgeordnetenhauswahl noch jeweils 550 Unterschriften von Unterstützern sammeln, für die Bezirkslisten jeweils 46. Das gilt nicht für die Parteien, die bereits im Abgeordnetenhaus vertreten sind, also SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, AfD und FDP. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden in Berlin bereits im Mai die Zulassungskriterien wie die Zahl der einzureichenden Unterschriften für Parteien deutlich reduziert.
Liste der 38 zugelassenen Parteien
Zugelassen wurden [berlin.de]:
1. Aktion Partei für Tierschutz – Tierschutz hier!
2. AfD
3. Basisdemokratische Partei Deutschland
4. bergpartei, die überpartei
5. Bildet Berlin! e.V.
6. Bündnis 90/Die Grünen
7. Bürgerrechtsbewegung Solidarität
8. CDU
9. Demokratische Linke
10. Deutsche Kommunistische Partei
11. Deutsche Konservative
12. Die Grauen – Für alle Generationen
13. Die Linke
14. Die Neuen Berlin
15. Die neuen Demokraten
16. Die Republikaner
17. Die Urbane. Eine HipHop Partei
18. diePinken/Bündnis21
19. Feministische Partei Die Frauen
20. FDP
21. Freie Wähler
22. Graue Panther
23. Klimaliste Berlin
24. Liberale Demokraten – Die Sozialliberalen
25. Liberal-Konservative Reformer
26. Menschliche Welt – für das Wohl und Glücklich-Sein aller
27. Mieterpartei / Bündnis Berlin
28. NPD
29. Ökologisch-Demokratische Partei
30. Partei der Humanisten
31. Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
32. Partei für Gesundheitsforschung
33. Partei Mensch Umwelt Tierschutz
34. Piratenpartei Deutschland
35. SPD
36. Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale
37. Team Todenhöfer
38. Volt Deutschland
Eine Vereinigung fiel vorerst durch
Für 14 politische Vereinigungen musste der Landeswahlausschuss feststellen, ob es sich bei ihnen überhaupt um eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes handelt. Bei einer Vereinigung habe er die Parteieigenschaft nicht feststellen können, so die Landeswahlleitung. Die Vereinigung dürfe sich deshalb nicht an der Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligen, sondern nur als Wählergemeinschaft an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Sie kann bis zum 14. Juni Einspruch gegen ihre Ablehnung beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einlegen.
Sendung: Abendschau, 10. Juni 2021, 19:30 Uhr