Beschränkungen wegen Corona - Was in Brandenburg jetzt erlaubt ist - und was verboten

Die coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind in Brandenburg deutlich reduziert. Nur einige Basis-Schutzmaßnahmen bleiben noch bestehen. Ein Überblick über die aktuellen Regelungen.
Maskenpflicht
In Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens - in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften und Flüchtlingsheimen - müssen Besucherinnen und Besucher für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in geschlossenen Räumen und Beschäftigte bei der Ausübung körpernaher Dienstleistungen eine FFP-2-Maske tragen. Beschäftigte tragen ansonsten eine OP-Maske. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen und in den allgemein zugänglichen Bereichen mindestens eine OP-Maske tragen. Das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP-2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr reicht eine OP-Maske. Auch das Kontroll- und Servicepersonal mit Kontakten zu anderen Personen muss mindestens eine OP-Maske tragen.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Gehörlose, Schwerhörige und ihre Begleitpersonen, auch Menschen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Maske zu tragen. Sie müssen aber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweisen. Personal ist von der Maskenpflicht befreit, wenn die Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln durch geeignete technische Vorrichtungen verringert wird. Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
Testpflicht und Testnachweis
Nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens - in Krankenhäusern, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Flüchtlingsheimen, ambulanten Pflegediensten und im Maßregelvollzug - müssen sich an jedem Arbeitstag einer Corona-Testung unterziehen.
Vollständig Geimpfte oder Genesene können den Nachweis über das digitale Impfzertifikat, einen Ausdruck des QR-Codes oder einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt, erbringen. Impfnachweise und auch Genesenennachweise müssen als digitales Covid-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden. Der gelbe Impfpass gilt nicht als Nachweis, um Fälschungen vorzubeugen. Der Nachweis muss von den Verantwortlichen kontrolliert werden.
Die Testung muss über einen POC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle), im Rahmen einer betrieblichen Testung oder vor Ort unter Aufsicht als ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest) durchgeführt werden. Ein negativer Test darf maximal 24 Stunden alt sein. Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder können sich über einen Selbsttest zu Hause testen.
Quarantäne
Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:
- Personen, die sich selbst mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen zertifizierten Antigentest oder PCR-Test durchführen lassen. Bei einem positiven Antigenschnelltest, der in einer zertifizierten Teststelle erfolgt ist, ist kein PCR-Bestätigungstest notwendig.
- Positiv getestete Personen begeben sich sofort in häusliche Isolation und informieren die Angehörigen ihres Hausstandes und eventuelle Kontaktpersonen.
- Bei einem positiven PCR-Test endet die häusliche Quarantäne nach fünf Tagen. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig. Voraussetzung dafür ist aber eine 48-stündige Symptomfreiheit. Empfohlen wird eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage. Die Isolation endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Die Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt vollständig. Auch ihnen wird aber empfohlen, sich selbst zu testen.
Um vulnerable Personen zu schützen, müssen positiv getestete Personen, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe arbeiten für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit 48 Stunden symptomfrei sein und einen frühestens am 5. Tag durchgeführten negativen Fremdtest, Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Wer für zehn Tage abgesondert war, braucht keinen Testnachweis; allerdings müssen 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen.
Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten.
Hygieneregeln AHA+L
Einhalten des Mindestabstands
Hygiene beachten
Maske tragen und regelmäßiges Lüften in Innenräumen
Hotspot-Regelung
Für regionale Hotspots können die Länder entsprechend dem Infektionsschutzgesetz des Bundes vom 18.03.2022 weitergehende Beschränkungen verhängen. Dafür muss das Landesparlament eine kritische Lage feststellen.