Interview | EU-Rechtler zu Ärzteausbildung in Polen - "Die nationalen Zulassungsbehörden sind in der Pflicht"

Mi 12.02.20 | 16:01 Uhr
Deutsch Polnische Medizin
Audio: Antenne Brandenburg | 12.02.2020 | Interview Stefan Korte | Bild: rbb|Paul Welke

Etliche an polnischen Universitäten gut ausgebildete junge Mediziner dürfen derzeit nicht in Brandenburg Arzt sein. Die Hintergründe erläutert Stefan Korte, Professor für öffentliches Wirtschaftsrecht an der TU Chemnitz und EU-Rechts-Experte.

rbb: Herr Korte, das Brandenburger Gesundheitsministerium und seine nachgeordneten Zulassungsbehörden berufen sich auf eine EU-Richtlinie, die einer Zulassung als Arzt hier in Deutschland - nach einem Medizin-Studium in Polen - im Wege stehen würde. Ist diese EU-Richtlinie nun wirklich das Hindernis zur Arzt-Zulassung in Brandenburg bzw. ganz Deutschland?

Stefan Korte: Es ist so, dass Polen zusätzliche Voraussetzungen geschaffen hat für die Zulassung zum Arzt in Polen. Dabei handelt es sich einerseits um das sogenannte "Stasz", das dem früher auch in Deutschland geforderten "Arzt im Praktikum" zumindest ähnelt. Und zum anderen fordert Polen das "Lek", in dessen Rahmen Grundlagen des polnischen Medizinrechts und der polnischen Medizin-Ethik vermittelt werden sollen. Beide Voraussetzungen sind im Sinne der Berufsqualifikationanerkennungsrichtlinie, also eines Sekundärrechts-Akts auf Unionsebene, sogenannte zusätzliche Bescheinigungen, die nunmehr in Polen zum medizinischen Grundstudium hinzukommen, damit man dort zum Arzt zugelassen werden kann.

Das ist ja weitestgehend verständlich, aber warum sollte ein deutscher Arzt polnisches Medizinrecht können müssen?

Ja, das ist genau das Problem, dass sich dort stellt. Also die Rechtslage diesbezüglich ist folgende: Die nationalen Behörden ziehen jetzt die EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie heran, die aber auf diesen Fall meines Erachtens nicht zugeschnitten ist. Denn grundsätzlich ist es so, dass wir im Zielstaat strengere Voraussetzungen als im Herkunftsstaat haben. Wenn das der Fall ist, dann greift die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie. Das ergibt sich ausdrücklich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie und auch aus Artikel eins der Richtlinie. Denn danach ist es so, dass die Richtlinie die Vorschriften festlegt, nach denen der Zielstaat die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Berufsqualifikation anerkennt, um eben transnationale Tätigkeiten, zum Beispiel wie hier als Arzt, zu erleichtern.

In diesem Fall liegt der Fall aber genau umgekehrt. Die Voraussetzungen im Zielstaat hier in Deutschland sind weniger streng als in Polen. Deshalb passt die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie nicht. Und stattdessen muss man auf andere Rechtsgrundlagen abstellen, insbesondere die sogenannten Grundfreiheiten, aus denen sich dann ein allgemeiner Anerkennungsgrundsatz ableiten lässt, wenn die Berufsqualifikationen  gleichwertig sind.

Nun entsteht ja der Eindruck, dass diese Mediziner-Ausbildung in Polen von deutschen Behörden nicht als gleichwertig betrachtet wird. Ist sie nicht gleichwertig?

Diese Gleichwertigkeit wird man meines Erachtens im Lichte der bisherigen Verwaltungspraxis und der EU-weiten einheitlichen Mindestanforderungen für das Grundstudium des Arztes bejahen müssen. Und dass diese zusätzlichen Bescheinigungen, die gefordert werden, auf europäischer Ebene eigentlich keine Rolle spielen.

Eine Kontrollüberlegung mag das Ganze vielleicht noch einmal verdeutlichen. Für jemanden, der in Deutschland auf Basis eines in Polen absolvierten Medizinstudiums tätig werden will, wäre die Absolvierung des „Lek“ inhaltlich letztlich unnütz. Da ging es ja um die Grundsätze der polnischen Ethik und des polnischen Medizinrechts. Grenzüberschreitende Tätigkeiten würden also erschwert und nicht vereinfacht. Und das passt nicht zum Binnenmarkt-Gedanken, der ja sozusagen in Bezug steht zur Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie, weil der Binnenmarkt-Gedanke gerade auf Erleichterung bei gleichzeitiger Beibehaltung eines hohen Gemeinwohl-Niveaus angelegt ist und gerade nicht auf Erschwerung, die es in diesem Falle wäre.

Wie gehts denn dann nun weiter? Wer muss handeln, dass die jungen Mediziner zu ihrer Approbation kommen und praktizieren können, oder müssen die verhinderten Ärzte ihre Zulassung einklagen?

Ja, alle Akteure können handeln. Man könnte sich fragen, ob sich vielleicht eine Klage lohnen würde. Aber da muss man sich natürlich fragen wer klagt schon gern, gerade auch, weil kein Anspruch auf vorläufige Zulassung besteht und auch der erst mal im einstweiligen Rechtsschutz erstritten werden müsste. Meines Erachtens sind es eher die nationalen Approbationsbehörden, die in der Pflicht sind und nicht, wie es offenbar heißt Polen, dass das „Lek“ und das Stasz“ nicht mehr fordern dürfen soll. Denn über Sinn und Unsinn dieser zusätzlichen Anforderungen auf polnischem Hoheitsgebiet entscheidet allein Polen, eben nicht Deutschland

Vielen Dank für das Gespräch.

Sendung: Mit Stefan Korte sprach Torsten Glauche. Der Text ist eine redigierte Fassung des Original-Interviews. Die gekürzte Hörfunk-Fassung bei Antenne Brandenburg können Sie mit Klick auf das Audiosymbol im Header des Artikels nachhören.

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