Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -
Das Land Berlin hat im Jahr 2018 zurecht wegen besonders publikumswirksamer Veranstaltungen drei verkaufsoffene Sonntage zugelassen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig nach vier Jahren Rechtsstreit zwischen Berlin und der Gewerkschaft Verdi in letzter Instanz entschieden. Damit bestätigten die fünf Richter des Achten Senats die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Mai 2020.
40.000 und 50.000 zusätzliche Besucher
Zur Begründung hieß es unter anderem: "Es war davon auszugehen, dass die von den Veranstaltungen an einem Sonntag jeweils angezogene Besucherzahl die Anzahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher überstieg", sagte die Vorsitzende Richterin des Achten Senats, Ulla Held-Daab.
Die Berichterstatterin in dem Revisionsverfahren, Richterin Petra Hoock, hatte ausgerechnet, dass an den drei Sonntagen jeweils zwischen 40.000 und 50.000 zusätzliche Besucher zu den jeweiligen Veranstaltungen in der Hauptstadt waren. Außerdem kam Hoock bei ihren Berechnungen auf eine Zahl von rund 20.250 Menschen, die auch ohne eine solche Veranstaltung sonntags in Berlin einkaufen würden.
Verwaltungsgericht Berlin hatte Verdi zunächst Recht gegeben
Im konkreten Fall hatte das Land Berlin für den 28. Januar 2018, den 18. Februar 2018 und 11. März 2018 verkaufsoffene Sonntage festgelegt. An diesen drei Sonntagen durften Einzelhändler in ganz Berlin zwischen 13 und 20 Uhr ihre Geschäfte öffnen. Als Anlässe dienten am 28. Januar die Internationale Grüne Woche und das zeitgleich stattfindende Berliner Sechstagerennen, am 18. Februar die Berlinale und am 11. März die Internationale Tourismus-Börse.
Dagegen hatte Verdi geklagt und im April 2019 vor dem Verwaltungsgericht Berlin zunächst recht bekommen. Nach der Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht rund ein Jahr später reichte die Gewerkschaft Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein, die nun zurückgewiesen wurde.
Sendung: Inforadio, 16.03.2022, 21:20 Uhr