Fragen und Antworten - Untervermietung einer Wohnung: Worauf Mieter und Vermieter achten müssen

Di 05.09.23 | 06:21 Uhr
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Symbolbild:Eine junge Frau sitzt auf dem Bett in ihrem Zimmer und schaut aus dem Fenster.(Quelle:dpa/M.Matthey)
Bild: dpa/M.Matthey

Tausende Zimmer und Wohnungen werden in Berlin monatlich zur Untermiete angeboten. Was zum Rauswurf des Untermieters führen kann und wie viel Geld für die Untermiete verlangt werden darf - Antworten auf einige Fragen.

  • Wer untervermieten will, benötigt die Erlaubnis seines Vermieters
  • Ohne die Erlaubnis zur Untervermietung droht die Kündigung
  • Geregelt wird Untervermietung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Wer auf Wohnungsportalen wie WG-Gesucht oder Kleinanzeigen unterwegs ist, findet oft Wohnungen oder Zimmer, die zur Untermiete angeboten werden. Und oft sind diese Zimmer oder Wohnungen teurer als ortsübliche Vergleichsmieten. Denn: Oft werden sie illegal untervermietet - also ohne Erlaubnis des Vermieters. Trotzdem sind die Wohnungen schnell weg. Denn der Wohnungsmarkt ist angespannt.

Untermieter sitzen oft in der Zwickmühle. Sie brauchen dringend eine Wohnung und mieten deshalb überteuerte Zimmer oder Wohnungen. Wenn die Untermiete allerdings nicht genehmigt ist und sie keinen Untermietvertrag bekommen, können auch sie darunter leiden.

Und auch Vermieter haben einiges zu beachten, wenn sie Zimmer oder Haus einem anderen Mieter überlassen wollen. Eine Übersicht:

Wenn ich mein Zimmer oder meine Wohnung untervermieten will - muss ich das mit meinem Vermieter abklären?

Ja. Der Vermieter muss einem Untermietverhältnis auch nicht zwangsläufig zustimmen. Es gibt zwei unterschiedliche Regelungen, wie der Geschäftsführer vom Eigentümerverband Haus und Grund Gerold Happ aus Berlin sagt.

"Der erste Fall ist der, dass der Mieter nach Abschluss des Mietverhältnisses ein Bedürfnis hat, einen Teil der Wohnung neu zu vermieten oder unterzuvermieten", so Happ. Das treffe zum Beispiel auf Paare zu, die gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen haben, sich trennen, dann auseinanderziehen und eine Person sich die Wohnung nicht mehr alleine leisten kann.

Dann hätte die verbleibende Person ein klar wirtschaftliches Interesse, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, erklärt Happ. "In dem Fall hat er einen Anspruch darauf, dass der Vermieter einer Untervermietung von einem Teil der Wohnung zustimmt." Das ist beispielsweise auch der Fall, wenn der Hauptmieter für einen Job in eine andere Stadt geht, seinen Mietvertrag nicht kündigen will, ein Zimmer behält und ein anderes Zimmer seiner Wohnung untervermieten will.

Darf ein Mieter gleich die ganze Wohnung untervermieten?

Anders würde es aussehen, wenn der Mieter seine ganze Wohnung untervermieten wollen würde, so Happ. Dem müsse der Vermieter nicht zwangsläufig zustimmen. "Das heißt, da kann der Vermieter einfach sagen: 'Nein mach' ich nicht.' Und dann ist das so."

Was passiert, wenn ich meine Wohnung oder ein Zimmer meiner Wohnung ohne Absprache mit dem Vermieter untervermiete?

Wenn ein Mieter ein Zimmer seiner Wohnung oder gleich die ganze Wohnung untervermieten möchte, dann muss das mit dem Vermieter abgesprochen sein. Der Mieter benötigt also vom Vermieter die Erlaubnis, einen Untermietvertrag auszustellen. Wird die Untervermietung nicht mit dem Vermieter abgesprochen und dieser bemerkt das Untermietverhältnis, dann kann er dem Mieter das Hauptmietverhältnis kündigen. In diesem Fall fliegen logischerweise auch die zu dem Zeitpunkt in der Wohnung wohnenden Untermieterinnen und Untermieter aus der Wohnung.

Woher kann ich wissen, ob das Zimmer oder die Wohnung illegal untervermietet wird?

Hier gilt es, auf Zeichen zu achten, die einem ungewöhnlich vorkommen. "Wenn da 'Ohne Anmeldung' steht, sollten bei jedem Mieter die Alarmglocken klingeln, dass hier wahrscheinlich eine unerlaubte Untervermietung stattfindet", warnt Gerold Happ von Haus und Grund. Ohne Anmeldung, das steht beispielsweise in Annoncen und bedeutet, dass sich der Untermieter oder die Untermieterin mit der Wohnung nicht beim Bürgeramt melden und demzufolge auch kein Untermietverhältnis abschließen darf.

Oft werden Zimmer und Wohnungen sehr teuer zur Untermiete angeboten. Woher weiß ich als Untermieterin oder Untermieter, ob ich zu viel zahle?

Wenn ein leeres Zimmer oder eine leere Wohnung untervermietet wird, dann gilt die Mietpreisbremse. Das sagt Wibke Werner vom Berliner Mieterverein. "Das heißt, die Untermiete darf nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen." Als Untermieterin oder Untermieter kann ich mich also informieren, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist und die mit meiner Untermiete vergleichen.

Bei vollständig möblierten Wohnungen gilt auch die Mietpreisbremse. Allerdings kann es in dem Fall sein, dass der Untermieter einen Möblierungszuschlag zahlen muss. Also einen monatlichen Abschlag für die Nutzung der Möbel. Je nach Wohnung und Möblierung, kann das richtig ins Geld gehen.

Anders sei das bei möblierten Zimmern, so Werner. "Die Mietpreisbremse gilt nicht, wenn der Hauptmieter weiterhin in der Wohnung wohnt und ein möbliertes Zimmer untervermietet." Außerdem greift die Mietpreisbremse bei einer vorübergehendem Gebrauchsüberlassung nicht. Wenn ein Mieter also für zwei Wochen in den Urlaub geht und in der Zeit sein Zimmer untervermieten möchte, gilt die Mietpreisbremse nicht.

Was ist, wenn ich als Mieter für mehrere Monate oder Jahre ins Ausland gehe. Darf ich meine Wohnung auch für mehrere Jahre untervermieten?

Ja, das geht. Wibke Werner vom Berliner Mieterverein sagt, dass sich die Zulässigkeit einer Untervermietung nicht am Zeitraum der Abwesenheit orientiere. Wichtig sei da nur die Genehmigung des Vermieters, sagt Werner.

Gesetzliche Grundlage

Die Untervermietung einer Wohnung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 540 geregelt. In Absatz 1 heißt es: "Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt."

Allerdings kann es auch passieren, dass der Vermieter bei einer Untervermietung die Miete erhöht. Im § 553 BGB Absatz 2 heißt es dazu: "Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt."

Das Portal allrecht.de weist darauf hin, dass die Einwilligung des Vermieters etwa einen Monat vor der Vermietung eingeholt werden sollte.

Quellen:
https://dejure.org/gesetze/BGB/540.html
https://dejure.org/gesetze/BGB/553.html

16 Kommentare

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  1. 16.

    Noch ein kleiner Nachtrag.
    Wenn natürlich der Miethai Zubeißt, hat der Sohn dann keine Chance mehr.

  2. 15.

    Schließe mich einmal Ihren Fragen an:
    Gibt es evtl. Schwierigkeiten mit der Wohnsitz-Ummeldung (Meldebescheinigung vom Vermieter)?

  3. 14.

    Also, wenn der Sohn 15 Jahre alt ist, steht er nicht mit im Mietvertrag.
    Und wenn er dann 18 wird, müsste man da nicht mit dem Vermieter sprechen, ob er Hauptmieter werden kann?
    Der Sohn wird doch nicht "automatisch" mit Volljährigkeit zum Mieter, oder?

  4. 12.

    „Für den Fall des Auszugs des Mieters gibt es kein gesetzliches Eintrittsrecht für Kinder, unabhängig davon ob bisher ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde oder nicht.“ Wenn das erwachsene Kind wohnen bleibt entsteht ein Untermietverhältnis. Es gibt keinen Anspruch auf Übernahme des Mietvertrages durch das Kind! Ohne den Vermieter geht gar nichts! Würde ich mich auch als Vermieter bei den Billigmieten wehren und nie einem Eintritt in den bestehenden Mietvertrag zu stimmen!

  5. 11.

    Wenn die Eltern zwei oder mehr Wohnungen bewohnen, dann müssen sie für jede Wohnung Zweitwohnsteuer bezahlen! 15% der Jahreskaltmiete. Der Vermieter ist verpflichtet den Auszug der Eltern dem Bürgeramt zu melden. Meldegesetz!!

  6. 9.

    Mach doch ne (anonyme) Anzeige beim Amt, wir freuen uns immer über solche Post ;)

  7. 8.

    Nee, dass stimmt nicht. Wenn die Hauptmieter die Eltern sind, wird bei Auszug nicht automatisch der Sohn Hauptmieter. Erstmal verfügt er über keinen Mietvertrag und darf nur mit Genehmigung des Vermieters den alten übernehmen oder einen neuen abschließen...

  8. 7.

    Bei Uns (Mieter der Deutsche Wohnen) ist da gar nichts zu beachten. Ich hab da schon 2×angerufen, weil über mir in der Wohnung damals ständig andere Leute drin waren, wenn die Hauptmieterin verreist war. Ich hatte nicht das Gefühl,daß die Deutsche Wohnen das interessiert....Na ja,wenn die Miete pünktlich vom Amt kommt....

  9. 6.

    Was heisst vorübergehend? Bis zu 2 wochen oder auch länger?
    Z.B. auch 1 oder 2 monate?

  10. 5.

    Na ja, soweit nicht von einer Seite gekündigt wird, bleibt der Mietvertrag ja bestehen. Wird der Sohn Axeptiert, ist er dann
    Alleinmieter. Da wird dann der Mietvertrag geändert. Hat der Vermieter andere Pläne, muss er eine ordentliche Kündigung aussprechen,dann gelten die Fristen. Wird so ähnlich wie bei einer Scheidung sein, bei der eine Partei auszieht, die andere wohnen bleibt.

  11. 4.

    Das bezweifel ich.Die Eltern haben einen gültigen Mietvertrag und der Sohn kommt nicht als neue Person hinzu.Was hindert die Eltern daran , den Vertrag nicht zu kündigen und den Sohn in der Wohnung leben zu lassen ?Gibt es neuerdings ein Gesetz , wie viele Wohnungen / Wohnsitze man haben darf ? Aufpassen müsste man wohl bei den Nebenkosten - und in den sauren Apfel des 3-Personen-Haushalts beißen .Was immer noch günstiger sein dürfte als die horrenden Neu-Mieten.Wobei es bei den Nebenkosten in der Jahresabrechnung ja anteilig auch nach tatsächlichem Verbrauch geht.
    Wenn es jemand (faktisch ) besser weiß , möge er /sie es gerne hier als Antwort verfassen

  12. 3.

    das ist komplett falsch. Wenn der Sohn schon vorher in der Wohnung gelebt hat, wird das Mietverhältnis selbstverständlich fortgeführt.
    Bitte keine juristischen Auskünfte ohne Sachkenntnis erteilen!

  13. 2.

    Das ist Vermieter Sache. Wenn der Sohn den neuen Mietvertrag bekommt ist es ok., da muss der Vermieter aber nicht grundsätzlich zustimmen, er kann auch jeden anderen neuen Interessenten bevorzugen.

  14. 1.

    Wie verhält es sich, wenn die Eltern ausziehen und der erwachsene Sohn in der Wohnung bleibt?

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