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Versammlungsrecht in Corona-Zeiten

Welche Demos in Berlin und Brandenburg derzeit erlaubt sind

Welche Demos sind eigentlich in Corona-Zeiten überhaupt möglich - und unter welchen Bedingungen? Nach und nach werden die Versammlungsverbote gelockert, Großdemos sind aber weiterhin tabu. Ein Überblick.

Die Einschränkung des Demonstrationsrechts ist einer der größten Streitpunkte in der Corona-Krise. Nach und nach werden nun die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit gelockert - die Verhältnisse sind aber noch weit von Vor-Corona-Zeiten entfernt.

Welche Demo-Rechte gelten aktuell in Berlin und Brandenburg?

Hintergrund

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Diese Regeln gelten für Berlin

Am 6. Mai hat der Berliner Senat Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen beschlossen.

Demnach dürfen vom 9. Mai an Versammlungen im Freien mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Allerdings haben Demonstrationen an einem festen Ort stattzufinden und dürfen nicht durch die Stadt ziehen - es sei denn, es werden Fahrzeuge genutzt. In jedem Fall müssen Mindestabstand und Hygieneregeln eingehalten werden. Demonstrationen mit Autos, Motorrädern und Fahrrädern mit bis zu 50 Teilnehmern sind bereits ab dem 8. Mai wieder möglich.

Ab 18. Mai sind zudem Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig, sofern die Räumlichkeiten die Einhaltung der Abstandsregel ermöglichen. 

Ab 25. Mai sind dann öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen gestattet. 

Wo müssen Demonstrationen beantragt werden?

Versammlungen müssen bei der zuständigen Versammlungsbehörde, also bei der Polizei, beantragt werden. Diese beteiligt das Gesundheitsamt an der Entscheidung, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird. Das Gesundheitsamt übernimmt die infektionsschutzrechtliche Beurteilung und übermittelt sein Urteil an die Versammlungsbehörde. Ob eine Kundgebung infektionsschutzrechtlich vertretbar ist oder nicht, diese Entscheidung obliegt dem jeweiligen Gesundheitsamt.

Was passiert, wenn die Demonstration genehmigt wurde, die Auflagen von den Demonstranten aber nicht eigehalten werden?

Die Polizei Berlin weist darauf hin, dass die Auflagen unbedingt einzuhalten sind. Bei Missachtung drohen Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Strafanzeigen.

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Diese Regeln gelten für Brandenburg

Auch Brandenburg hat am 6. Mai verschiedene Lockerungen bei den Corona-Beschränkungen angekündigt - Versammlungen und Demonstrationen wurden dabei aber nicht erwähnt.

Demnach gilt weiterhin die am 24. April geänderte Fassung der Corona-Verordnung, wonach Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern nur "im besonders begründeten Einzelfall" gestattet sind.

Wo müssen Demonstrationen in Brandenburg beantragt werden?

In Brandenburg ist das Polizeipräsidium die zuständige Versammlungsbehörde, deswegen müssen Kundgebungen dort beantragt werden. Konkret heißt das: Demonstrationen sollten bei der für den Versammlungsort zuständigen Polizeidirektion angemeldet werden. Möglich ist das auch online unter: https://polizei.brandenburg.de/onlineservice/versammlung_anmelden

Wie wird das Gesundheitsamt in die Entscheidung einbezogen?

Das Gesundheitsamt wird über die Versammlung informiert und um ein Votum gebeten. Das Votum des Gesundheitsamts ist für die Polizei eine wichtige Orientierung und fließt in die Entscheidung mit ein.

Was gilt als "besonders begründeter Einzelfall"?

Ein "begründeter Einzelfall" besteht insbesondere dann, wenn die Versammlung nicht verschoben oder nachgeholt werden kann. Für Versammlungen am 1. Mai liegt also ein solcher besonderer Einzelfall vor.

Was passiert, wenn die Demonstration genehmigt wurde, die Auflagen von den Demonstranten aber nicht eigehalten werden?

Laut Polizeipräsidium Brandenburg sprechen die Einsatzkräfte dann zunächst mit dem Versammlungsleiter. Sorgt dieser nicht für die Einhaltung der Auflagen, wird die Versammlung durch die Polizei aufgelöst.

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