Versammlungsrecht in Corona-Zeiten - Welche Demos in Berlin und Brandenburg derzeit erlaubt sind

Sa 25.04.20 | 08:28 Uhr
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Symbolbild: Demo am Rosa-Luxemburg-Platz gegen die Einschränkung der Grundrechte. (Quelle: imago images)
Bild: imago images

Welche Demos sind eigentlich in Corona-Zeiten überhaupt möglich - und unter welchen Bedingungen? Nach und nach werden die Versammlungsverbote gelockert, Großdemos sind aber weiterhin tabu. Ein Überblick.

Die Einschränkung des Demonstrationsrechts ist einer der größten Streitpunkte in der Corona-Krise. Nach und nach werden nun die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit gelockert - die Verhältnisse sind aber noch weit von Vor-Corona-Zeiten entfernt.

Welche Demo-Rechte gelten aktuell in Berlin und Brandenburg?

Diese Regeln gelten für Berlin

Am 6. Mai hat der Berliner Senat Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen beschlossen.

Demnach dürfen vom 9. Mai an Versammlungen im Freien mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Allerdings haben Demonstrationen an einem festen Ort stattzufinden und dürfen nicht durch die Stadt ziehen - es sei denn, es werden Fahrzeuge genutzt. In jedem Fall müssen Mindestabstand und Hygieneregeln eingehalten werden. Demonstrationen mit Autos, Motorrädern und Fahrrädern mit bis zu 50 Teilnehmern sind bereits ab dem 8. Mai wieder möglich.

Ab 18. Mai sind zudem Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig, sofern die Räumlichkeiten die Einhaltung der Abstandsregel ermöglichen. 

Ab 25. Mai sind dann öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen gestattet. 

Wo müssen Demonstrationen beantragt werden?

Versammlungen müssen bei der zuständigen Versammlungsbehörde, also bei der Polizei, beantragt werden. Diese beteiligt das Gesundheitsamt an der Entscheidung, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird. Das Gesundheitsamt übernimmt die infektionsschutzrechtliche Beurteilung und übermittelt sein Urteil an die Versammlungsbehörde. Ob eine Kundgebung infektionsschutzrechtlich vertretbar ist oder nicht, diese Entscheidung obliegt dem jeweiligen Gesundheitsamt.

Was passiert, wenn die Demonstration genehmigt wurde, die Auflagen von den Demonstranten aber nicht eigehalten werden?

Die Polizei Berlin weist darauf hin, dass die Auflagen unbedingt einzuhalten sind. Bei Missachtung drohen Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Strafanzeigen.

Diese Regeln gelten für Brandenburg

Auch Brandenburg hat am 6. Mai verschiedene Lockerungen bei den Corona-Beschränkungen angekündigt - Versammlungen und Demonstrationen wurden dabei aber nicht erwähnt.

Demnach gilt weiterhin die am 24. April geänderte Fassung der Corona-Verordnung, wonach Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern nur "im besonders begründeten Einzelfall" gestattet sind.

Wo müssen Demonstrationen in Brandenburg beantragt werden?

In Brandenburg ist das Polizeipräsidium die zuständige Versammlungsbehörde, deswegen müssen Kundgebungen dort beantragt werden. Konkret heißt das: Demonstrationen sollten bei der für den Versammlungsort zuständigen Polizeidirektion angemeldet werden. Möglich ist das auch online unter: https://polizei.brandenburg.de/onlineservice/versammlung_anmelden

Wie wird das Gesundheitsamt in die Entscheidung einbezogen?

Das Gesundheitsamt wird über die Versammlung informiert und um ein Votum gebeten. Das Votum des Gesundheitsamts ist für die Polizei eine wichtige Orientierung und fließt in die Entscheidung mit ein.

Was gilt als "besonders begründeter Einzelfall"?

Ein "begründeter Einzelfall" besteht insbesondere dann, wenn die Versammlung nicht verschoben oder nachgeholt werden kann. Für Versammlungen am 1. Mai liegt also ein solcher besonderer Einzelfall vor.

Was passiert, wenn die Demonstration genehmigt wurde, die Auflagen von den Demonstranten aber nicht eigehalten werden?

Laut Polizeipräsidium Brandenburg sprechen die Einsatzkräfte dann zunächst mit dem Versammlungsleiter. Sorgt dieser nicht für die Einhaltung der Auflagen, wird die Versammlung durch die Polizei aufgelöst.

Was Sie jetzt wissen müssen

40 Kommentare

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  1. 40.

    Wie sie meinen. Es scheint nur eine Möglichkeit zu geben mit ihnen zu kommunizieren. Die schaue ich mir in der Tat bei anderen ab.

    Da sie inhaltlich sowieso nichts zum Thema beizutragen haben würde ich es bevorzugen wenn sie mich nicht weiter dumm anmachen würden, danke. Suchen sie sich für ihre Egotrips jemanden anderen.

  2. 39.

    Die Namen wechseln, die Satzbausteine sind immer dieselben...

  3. 38.

    Das trollen überlasse ich ihnen, immerhin das beherrschen sie perfekt. Ihr Leseverständnis dagegen lässt zu wünschen übrig.

    Ich habe ihre Ausführungen auch schon beim ersten Mal verstanden und habe mich dazu geäußert. Abschließend.

  4. 37.

    Das trollen überlasse ich ihnen, immerhin beherrschen sie das perfekt. Ihr Leseverständnis dagegen lässt zu wünschen übrig.

  5. 36.

    Verstehen Sie das deutsche Rechtssystem nicht oder wollen Sie nur trollen? Das BVerfG hat den rechtlichen Rahmen abschließend abgesteckt. Damit ist es ausverhandelt, es gibt keine höhere deutsche Instanz. Bis es zu einer neuen Entscheidung kommt, werden daher alle Urteile niedrigerer Instanzen genau in diesem Sinn zu erfolgen haben. Das hat rein gar nichts damit zu tun, dass jeder, der mit einer Entscheidung der Verwaltungsbehörden nicht einverstanden ist, dies auch weiterhin vor Gericht anfechten darf. Generelle, pauschale Ablehnungen von Demos sind nicht zulässig. Liegen gewichtige Gründe gegen die Demo vor oder ist ein Verstoß gegen die Pandemie-Auflagen zu erwarten, darf die Genehmigung weiterhin verweigert werden. Ist doch nicht soooo schwer zu verstehen.

  6. 34.

    Nur weil "Hörr" Steffen meint es wäre "ausverhandelt", muß das noch lange nicht stimmen. Lesen bildet.

    "In dem Verfahren über den Antrag,im Wege der einstweiligen Anordnung

    die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2020 - 16 K 1905/20 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. April 2020 - 1 S 1078/20 - aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen,

    ...

    Die Stadt Stuttgart wird verpflichtet, über die Zulässigkeit der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung am 18. April 2020 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.

    Damit sind die Fake news endgültig widerlegt. Aus die Maus.

  7. 33.

    Zitat aus dem Beschluss des BVerfG
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/rk20200415_1bvr082820.html

    " ...Die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 in der Fassung der Verordnung vom 30. März 2020 enthält jedenfalls kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel für mehr als zwei nicht dem gleichen Hausstand angehörige Personen.

    .... hat die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, weil sie verkannt hat, dass § 1 der Verordnung der Versammlungsbehörde für die Ausübung des durch § 15 Abs. 1 VersG eingeräumten Ermessens gerade auch zur Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit einen Entscheidungsspielraum lässt."

    Dies ist der Teil der Entscheidung, der deutlich macht, wie das BVerfG die hessische Verordnung bzgl des Versammlungsverbotes beurteilt.

  8. 32.

    Das ist keine Rechtsauffassung sondern Dank des Urteilsspruchs des BVerfG die aktuelle Rechtslage. Es gibt in Deutschland keine höhere Instanz, die zu einer anderen Auffassung kommen könnte. Das Thema ist ausverhandelt. Finden Sie sich einfach mal damit ab.

  9. 31.

    Danke der Nachfrage Herr Nappos. Mir geht es blendend, und das ist auch gut so! Ich lese mir gerne die Meinungen durch, zwischen durch schreibe ich dann auch mal was, um dir auf die Nerven zu gehen. Wir sind hier alle aufgerufen unsere Meinung zu äußern, nicht um die Meinungen die nicht gefallen in Grund und Boden zu stampfen. Ja, ich schütze mich wie eh und je, habe jetzt sogar einen Aufkleber am Briefkasten, "Keine Werbung", jetzt ist die Gefahr noch geringer für eine Infektion über Oberflächen.

  10. 30.

    Roland,
    wir sollten eigentlich schon alle schon längst an Corona gestorben sein. Die Krankenhäuser sollten schon lange überfüllt sein und sich die Leichen in den Straßen stapeln.
    So waren die Vorhersagen.

    Nun haben die Krankenhäuser Kurzarbeit.

    Was da wohl schief gelaufen ist, Roland?

  11. 29.

    Wir werden alle sterben...
    ... und sie schon vielleicht ein bisschen vorher, weil sie die Angst um den Verstand gebracht hat...

  12. 28.

    Sie wollen einfach nicht verstehen dass es Rechtssicherheit erst geben wird wenn Klage und ein abschließendes Urteil erfolgt ist. Sie meinen hier aufgrund IHRER Rechtsauffassung sich ein Urteil bilden zu können was illegal ist und was nicht.

    Rechtsauffassung = Auffassung, die das Recht und seine Auslegung betrifft, sprich eine Auslegung. Ihre Auslegung, mehr nicht.

  13. 27.

    Leute bleibt geschmeidig, nicht dass euch noch der Kaffeesatz ausgeht, und morgen weiß niemand mehr über welchen Kommentar man noch den Kopfschütteln soll. Berlin ist das Land der Versuchs-Kaninchen. Wer schreibt der bleibt, nie war der Spruch so passend wie heute. Vielleicht hält ja morgen der Vize vom RKI Herr Schaade wieder seine Rede, und teilt uns mit, Ihr könnt ab heute alle machen was ihr wollt, es gibt keinen Lockdown mehr, bis Dezember sind wir alle Tot. Dann war die ganze Aufregung um sonst!

  14. 26.

    Sie und einige andere hier wollen einfach nicht wahrhaben dass es kein abschließendes Urteil gibt. Erst wenn es eine Klage und ein abschließendes Urteil gegeben hat, dann wäre das Rechtssicherheit. Was sie hier debattieren ist eine RechtsAUFFASSUNG! Eine Auslegung ihrerseits.

    Sie wollen uns doch nicht ernsthaft mitteilen dass IHRE Auslegung eine Rechtsgültigkeit besitzt oder?

  15. 25.

    Ist ja auch nicht pauschal verboten. Es haben doch bereits diverse Demonstrationen stattgefunden - angemeldet, zugelassen und unter Einhaltung der Auflagen friedlich durchgeführt. Zum Beispiel die am 17.04. in Gießen.

  16. 24.

    Sie haben leider nicht verstanden, dass die Verordnungen eben KEIN pauschales Versammlungsverbot enthalten. Es sind Ausnahmen von dem Verbot beschrieben, und wie zu verfahren ist. Das ist nicht pauschal, und wurde daher auch vom BVerfG gar nicht beanstandet. Vom BverfG wurden *einzelne Verbote* von *einzelnen Behörden* als verfassungswidrig angesehen, da DIESE Verbote pauschal waren. Nochmal: es sind "Maßnahmen" für verfassungwirdig erklärt worden, nicht aber die Verordnung selbst.

    Sollten Sie ein aktuelles BVerfG-Urteil kennen, das eine der Verordungen der Bundesländer in diesem Punkt als verfassungswidrig erklärt hat, dann nennen Sie es doch bitte. Die bisher zitierten Urteile sind es jedenfalls nicht.

  17. 23.

    Wenn Sie nicht nur einen Teil der Berliner Verordnung lesen und zitieren würden, würden Sie sogar selbst merken, dass es keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG gibt. Das Thema ist doch nun bereits mehrfach ausgiebig diskutiert und erklärt worden.

  18. 22.

    Ja,so ist das. Erzählen Sie das mal denen,die um jeden Preis demonstrieren wollen.

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