rbb24
  1. rbb|24
  2. Panorama
Quelle: dpa/Kalaene/Schmidt

Regeln im Januar 2021

Neue Corona-Auflagen: Nutzer fragen, rbb|24 antwortet

Der Berliner Senat und Brandenburgs Landesregierung haben die Corona-Regelungen erneut verschärft. Über das Webangebot und die Social-Media-Kanäle erreichen rbb|24 Fragen: Was ist eingeschränkt? Wie sollen wir uns verhalten? Hier finden Sie Antworten.

### Montag, 11. Januar ###

Regina B. (Berlin): Meine Mutter lebt in einem Seniorenheim in Berlin und erhält voraussichtlich in der nächsten Woche ihre zweite Impfung. Können wir sie nach der vierten Woche nach der Impfung dann uneingeschränkt in ihrem Seniorenheim besuchen?

Auch nach der Impfung gelten die Beschränkungen der Verordnung aus Berlin [www.berlin.de/corona] und Brandenburg [bravors.brandenburg.de]. Zur Zeit bedeutet das, dass täglich in den meisten Heimen nur eine Person zu Besuch kommen darf und in Berlin nur für die Dauer einer Stunde. Für nähere Informationen zu den einzelnden Heimen, sollten Sie am besten direkt bei der Leitung des Seniorenheims nachfragen.

Florian (Berlin): Mein Bruder lebt mehr als 15 Kilometer entfernt von der Berliner Stadtgrenze in Brandenburg und kann nicht mit einem eigenen Auto fahren. Darf ich ihn abholen, um ihn in Berlin zum Arzt zu bringen?

Ja, das dürfen Sie. Die entsprechende Regelung für Brandenburg sieht kein Einreiseverbot in Corona-Hotspots vor. Zudem darf Ihr Bruder für Arztbesuche den 15-km-Radius rund um seinen Landkreis auch überschreiten. Allerdings wird der Berliner Senat voraussichtlich am 12. Januar ebenfalls einen auf 15-km beschränkten Bewegungsradius rund um das Berliner Stadtgebiet beschließen. Ihr Fahrdienst dürfte dann nur noch erlaubt sein, insofern es für Ihren Bruder keine andere Fahrmöglichkeit zum Arzttermin gibt und er auf Ihre Hilfe angewiesen ist.

Bernd K. (Forst, Spree-Neiße): Ich muss diese Woche in einer 25 Kilometer entfernten Stadt eine Brille beim Optiker abholen. Optiker sind zwar geöffnet, aber ist auch das Abholen aus einer Entfernung über den 15-Kilometer-Radius hinaus erlaubt?

Der 15-Kilometer-Regelung der Brandenburger Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen [bravors.brandenburg.de] ist nicht verknüpft mit einer Liste von wichtigen oder weniger wichtigen Ausnahmen, die es gestatten, diesen Radius zu verlassen. Grundsätzlich natürlich gehören ärztliche oder gar notärztliche Behandlungen dazu. Für den hier konkret benannten Fall des Optikerbesuchs gilt: Für einige Wochen bis zum Rückgang der Infektionen sollte es auch mit der alten Brille gehen und der Besuch kann verschoben werden; ist aber die Brillenreparatur oder der Ersatz existenznotwendig für den Job oder den Alltag, kann man diesen Radius auch für genau diesen einen Weg verlassen.

Matthias H. (Berlin): Darf ich Berlin Richtung Potsdam oder Michendorf für Einkäufe mit dem Auto verlassen?

Brandenburgs Bewegungseinschränkung für Landkreise mit Inzidenzwerten von mehr als 200 gilt ausschließlich für Bewohner des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, da man davon ausgeht, dass Bewohner dieser Gebiete aufgrund der hohen Zahlen vermehrt für Ansteckungen sorgen. Die Brandenburger Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen [bravors.brandenburg.de] legt Bewegungseinschränkungen nur für die Bewohner des betroffenen Gebiets fest, doch sind alle anderen ebenfalls angehalten, Bewegungen und Kontakte vor allem in Hotspots zu meiden - für welche Zwecke auch immer.

Lilly (Berlin): Wir ziehen gerade von Berlin nach Brandenburg. Dürfen wir zur neuen Wohnung fahren, um Renovierungsarbeiten vorzunehmen oder ist das kein triftiger Grund? Wie sieht es aus, wenn in Berlin und im Landkreis die 200er Marke überschritten wird? Und: Darf uns eine Person bei den Arbeiten und beim Umzug helfen?

Der 15-Kilometer-Regelung ist nicht verknüpft mit einer Liste wichtiger oder weniger wichtiger Kontakte, die es gestatten, diesen Radius zu verlassen. Die Verordnung erlaubt lediglich wichtige Tätigkeiten. Grundsätzlich gehören zu diesen Ausnahmen ärztliche oder gar notärztliche Behandlungen. Laut Landesregierung ist der "Bewegungsradius für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien" eingeschränkt. Und diese Brandenburger Einschränkung gilt lediglich für die in den betroffenen Landkreisen lebenden Brandenburgerinnen und Brandenburger.

Das heißt in diesem Fall: Die Berliner Besucher dürfen kommen und die neue Wohnung renovieren, denn für Berliner gelten bislang noch keine Einschränkungen aufgrund der dort teilweise hohen Inzidenzen. Doch wenn die Arbeiten aufschiebbar sind, sollte man sie erst nach dem Absinken der Inzidenzen vornehmen. Grundsätzlich gilt aber auch hier: Es dürfen nur Angehörige eines Haushalts mit einer haushaltsfremden Person zusammenkommen. Diese Kontaktbeschränkung gilt sowohl in Berlin als auch in Brandenburg.

### Sonntag, 10. Januar ###

Fred (Lauchhammer, Oberspreewald-Lausitz): Darf ich unser Wochenendgrundstück, das mehr als 30 Kilometer entfernt in einem anderen Landkreis liegt, - wir bezahlen dafür auch Zweitwohnungssteuer - besuchen?

Michael (Erkner): Ich wohne in Erkner (Oder Spree) und würde gern meine mehr als 20 Kilometer entfernt im Kreis Märkisch -Oderland wohnende Mutter besuchen, darf ich das?
 
Sowohl für den Landkreis Oder-Spree als auch für Oberspreewald-Lausitz gilt aufgrund der aktuellen Fallzahlen (Corona-Inzidenz von mehr als 200), dass der Landkreis für Sport, Ausflüge oder Bewegung im Freien nicht für mehr als 15 Kilometer verlassen werden darf. Die Bewegungseinschränkung auf den 15-Kilometer-Radius ist festgehalten in der Brandenburger Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen [bravors.brandenburg.de] und ist definiert für die "Einwohnerinnen und Einwohner" und ihren Wohnsitz. Diese gilt örtlich aufgrund besonders hoher Neuinfektionszahlen. Der Bewegungsradius ist also definiert auf den eingetragenen Wohnsitz und ausschließlich auf diesen.

Ausflüge zum Zweitwohnsitz, der außerhalb dieses 15-Kilometer-Radius liegt, sind nicht gestattet und sind ein Verstoß gegen die Bewegungseinschränkung. Der Besuch einer oder eines nahen Verwandten sind aber grundsätzlich gestattet.

Zu beachten ist bei dieser Regelung: Die Bewegungseinschränkung gilt ab der Landkreisgrenze und nicht ab dem Wohnort. Liegt das Wochenendgrundstück innerhalb der 15-Kilometer-Einschränkung ab der Landesgrenze, dürfen Sie dorthin fahren.

### Samstag, 9. Januar ###

Angelina W. (Potsdam): Was genau gehört zu "touristischen Ausflügen" und was nicht? Darf ich also meinen 15-Kilomter-Radius für Besuche verlassen?

Die Einschränkung gilt laut Brandenburgs Landesregierung für "Sport, Ausflüge und Bewegung im Freien" und sie gilt nicht für "notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt". Besuche bei Freunden und Verwandten sind möglich. Allerdings ist hierbei die Kontaktbeschränkung ein Haushalt plus höchstens eine haushaltsfremde Person zu beachten.

Regina M. (Berlin): Ich bin krebskrank und mein Immunsystem ist zur Zeit völlig im Eimer, darf ich mich impfen lassen?

Susanne Weg-Remers, Leiterin des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums erläutert die Hintergründe zur Einstufung von Krebspatienten in die dritte Kategorie: "Das Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf ist bei Krebspatienten sehr differenziert zu betrachten. Faktoren wie Krebsart, Erkrankungssituation, erforderliche Therapie und Begleiterkrankungen sowie weitere Risiken, wie Alter oder Rauchen, spielen eine wichtige Rolle. Eine pauschale Einstufung ist daher nicht möglich. Wir empfehlen Betroffenen, ihre behandelnden Ärzte um eine Einschätzung zu bitten," so Weg-Remers. Sie ergänzt: "Bei starker Immununterdrückung, beispielsweise durch eine hochdosierte Chemotherapie, ist eine Impfung eines Krebspatienten unter Umständen nicht möglich. Dann kann es sinnvoll sein, das Ansteckungsrisiko zu reduzieren, indem sich nahe Angehörige beziehungsweise allgemein Personen, die im gleichen Haushalt leben, impfen lassen."

Eileen (Havelland): Ich bin Alleinerziehende mit einem elf Jahre alten Kind und einem dreizehn Monate alten Baby. Ich habe im Havelland mein Haus und meine Eltern kommen mir oft aus Sachsen-Anhalt für die Kinderbetreuung zur Hilfe. Wäre es auch aktuell möglich, dass sie meine beiden Kinder und mich besuchen kommen? Oder darf nur mein Vater oder darf nur meine Mutter uns jeweils allein besuchen?

Für ihre Eltern in Sachsen Anhalt gilt laut Landesverordnung [coronavirus.sachsen-anhalt.de]: Bürgerinnen und Bürger werden dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und weiterhin generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Brandenburgs Landesregierung spricht in ihrer Verordnung [bravors.brandenburg.de] gar von "Verpflichtung": "Jede Person ist verpflichtet, die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten, […]. Zusammenkünfte sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet." Und: "Die Personengrenzen nach Absatz 3 gelten nicht für 3. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr [...] oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung. Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort erhalten sollen, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Dies gilt ab Montag, 18. Januar. "

Das heißt: Als Alleinerziehende haben Sie Anspruch auf eine Notbetreuung für ihr elfjähriges Kind. Und weil sich in diesem Fall für die Betreuung Ihres Kindes nur zwei Haushalte mit drei Erwachsenen treffen, wäre in diesem Fall der Kontakt auch zu Ihren Eltern laut der Verordnungen erlaubt. Allerdings: Wenn Sie den Kontakt zur Ihren Eltern vermeiden können und eine alternative Kinderbetreuungslösung haben, sollten sie diese alternative Lösung nutzen, um Ihnen und Ihren Eltern unnötige Kontakte zu ersparen.

### Freitag, 8. Januar ###

Anne (Berlin): Seit März bewohne ich wegen der Corona-Situation meinen Zweitwohnsitz im Landkreis Spree-Neiße. Nur einmal pro Woche besuche ich meine Berliner Wohnung für einen Tag. Darf ich das auch weiterhin?
 
Die Brandenburger Verordnung unterscheidet nicht zwischen Erst- und Zweitwohnsitz. Da Ihr Erstwohnsitz und damit Ihre Meldeadresse in Berlin liegt, gelten für Sie die Inzidenzen von Berlin, mit denen bislang (11.1.2021) noch keine Bewegungseinschränkungen verbunden sind. Grundsätzlich aber gilt auch hier: Vermeiden Sie unnötige Wege und Kontakte.
 
Monika R. (Berlin): Gilt der Kontakt meines Haushaltes bei den neuen Maßnahmen als eine Person mit Kindern oder beschränkt sich das tatsächlich nur auf eine Person, egal ob Kind oder Erwachsener?
 
Der Berliner Senat nutzt die Formulierung "private Veranstaltungen" und sagt:

Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis dürfen nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person stattfinden. Das heißt, je nach Umfang der Familie oder der Partnergemeinschaft darf dieser enge Kreis immer nur um eine Person erweitert werden. In Berlin gibt es eine Ausnahme für Alleinerziehende, deren Kinder werden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs nicht mitgezählt. In Brandenburg sind Kinder generell bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ausgenommen.

Sheela (Berlin): Bedeutet die neue Regelung, dass jedes Kind als Person zählt? Auch mein fünf Monate alter Sohn?

Bei Alleinerziehenden wird ein fünf Monate altes Kind nicht als Person gezählt. In der Pressemitteilung des Senats vom 06.01.2021 zur zweiten Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heißt es dazu: "Bei Alleinerziehenden [werden] Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs nicht mitgezählt."

Stefanie D.: Was ist mit Fahrschulen?

Für Berlin gilt laut der Pressemitteilung des Senats: "Fahrschulen dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Dies gilt nicht im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen oder staatlicher Stellen zu dienstlichen Zwecken."

Mehr zum Thema

Corona-Grafiken

Das sind die aktuellen Fallzahlen in Berlin und Brandenburg

Häring (Berlin): Dürfen meine Tochter (19 Jahre) und ich - wir beide gehören zu einem Haushalt - nicht mehr meine Mutter, also die Oma meiner Tochter besuchen? Aber meine Mutter darf uns besuchen kommen, richtig?

In der Regelung zur Verschärfung der Kontaktbeschränkungen wird nicht unterschieden, wo die Treffen stattfinden. Die neue Regelung gilt für physische Kontakte bei privaten Treffen. Besuche und private Zusammenkünfte sind nun nur noch mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person erlaubt. Hier spielt die Unterkunft, also der Ort des Treffens selbst, keine Rolle. Sie dürfen also zusammen mit ihrer Tochter ihrer Mutter besuchen.

Karla T.: Dürfen mobile Friseure, die zu den Kunden fahren und sie zuhause frisieren, arbeiten? Ist diese Möglichkeit noch vorhanden? Wenigstens Haare schneiden sollte möglich sein, schließlich müsse manche ja von Berufs wegen frisiert sein.

In der Pressemitteilung mit den zusätzlichen neuen Beschlüssen gibt es keine explizite Ergänzung zur Tätigkeit von Friseuren und Friseurinnen. Daher ist davon auszugehen, dass die aktuelle Verordnung des Senats weiterhin gilt: Sie besagt, dass "Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, [...] weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten" dürfen. Da Friseure ihre Dienste somit nicht anbieten dürfen, gilt dies auch für mobile Friseure: Ihre Dienste sind nicht erlaubt.

Frage einer ungenannten Userin: Wer eine Putzfrau beschäftigt, hat damit sein Kontingent an erlaubten Kontakten aufgebraucht. Oder gibt es da Ausnahmen?
 
Es gibt kein "Kontigent an erlaubten Kontakten", auch wenn dringend empfohlen wird, die Anzahl an Kontakten auf ein Minimum zu reduzieren. Die Verordnung des Senats von Berlin beschränkt, mit wie vielen Personen sich man in öffentlichen Räumen oder bei privaten Zusammenkünften zu einem Zeitpunkt aufhalten darf. Außerdem handelt es sich bei einer Putzfrau um die Erbringung einer Dienstleistung, die in der bisher gültigen Berliner Verordnung unter §17 nicht als verboten aufgeführt wird. In der Pressemitteilung zur neuen Verordnung werden keine Veränderungen in diesem Bereich angekündigt.

Auch in Brandenburg gibt es kein solches Kontingent. In der Verordnung werden Dienstleistungen nicht erwähnt. Nur körpernahe Dienstleistungen werden verboten. Die Beschäftigung einer Putzfrau sollte also kein Problem darstellen, solange die Absands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Susi Baum (Brandenburg): Darf ich denn jetzt meine Mutti im Betreuten Wohnen, das 40 Kilometer von meinem Wohnort entfernt ist, noch besuchen? Laut Einrichtung darf ich das für eine Stunde, aber darf ich es nun auch trotz der weiten Entfernung von mehr als 15 Kilometern?

Das sollte in diesem Fall abhängig vom Wohnort möglich sein. Die 15-Kilometer-Regel gilt zunächst nur für Landkreise und Städte mit einem Inzidenzwert von über 200. So lange dies für ihren Wohnort nicht zutrifft, dürfen Sie zu Ihrer Mutter reisen und sie besuchen. Sollte der Inzidenzwert bei über 200 liegen, darf man den 15-Kilometer-Umkreis nur noch aus einem "triftigen Grund" verlassen. Zu den triftigen Gründen gehört "die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürftigen Personen". Da die Mutter bereits in einer Einrichtung untergebracht ist, ist hier vielleicht im Einzelfall zu klären, ob ein triftiger Grund vorliegt. Hier sollte man sich mit Einrichtung des betreuten Angehörigen beraten.

Für Berliner gibt es bislang keine 15-Kilometer-Regelung. Allerdings prüft der Senat, ob auch für die Hauptstadt eine neue Regel zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei sehr hohen Corona-Infektionszahlen gelten soll. Das Thema könne auf der nächsten Senatssitzung am Dienstag besprochen werden.

Bitte schreiben Sie zu diesem Beitrag in die Kommentare nur weitere offene Fragen. Klassische Kommentare und reine Meinungsäußerungen werden an dieser Stelle nicht freigeschaltet.

Wegen der Vielzahl der Anfragen ist eine persönliche Beantwortung nicht möglich. Viele Fragen werden uns mehrfach gestellt. Schauen Sie also gern oben im Text nach, ob es auf Ihre Frage bereits eine Antwort gibt.

An dieser Stelle beantworten wir Fragen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der in Brandenburg und Berlin geltenden Verordnungen zur Eindämmung von Corona. Bei unseren Antworten handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung, und wir übernehmen für die Richtigkeit der Angaben keine Haftung. Insbesondere treffen wir keine Aussagen in Bezug auf etwaige Bußgelder, übernehmen auch insoweit keine Haftung.

Sendung: Antenne Brandenburg, 8. 1. 2021, 13 Uhr

Artikel im mobilen Angebot lesen