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Quelle: imago images/ Agnieszka Kantaruk

Verkaufsverbote wegen Corona in Berlin

Was Marktstände anbieten müssen, um jetzt öffnen zu dürfen

Keks-Ausstechformen sind nicht lebensnotwendig: Zu diesem Schluss ist das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag gekommen und hat deshalb den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen.

Mit dem Antrag hatte sich der Händler gegen ein Verkaufsverbot gewehrt, mit dem das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg seinen Marktstand belegt hatte. Sein Sortiment besteht zu 70 Prozent aus Keks-Ausstechformen, zu 25 Prozent aus Spielwaren und zu fünf Prozent aus Olivenölseife.

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Nur der Verkauf von "lebensnotwendigen Waren" ist erlaubt

Damit widerspricht das Angebot der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 22. März [berlin.de]. Diese gestattet nur den Verkauf lebensnotwendiger und schwer verzichtbarer Waren wie Lebensmittel oder Kosmetik.

Berliner Markthändler müssen an ihren Ständen zu über 50 Prozent solche lebensnotwendige Ware anbieten, um in der Corona-Krise weiter verkaufen zu dürfen. Diese Entscheidung teilte das Gericht am Montag mit. 

Sind Ausstechformen "Handwerksbedarf"?

Ausstechformen für Kekse gehören nach der Auffassung des Verwaltungsgerichs nicht zum erlaubten Angebot. Die Richter widersprachen damit der Argumentation des Händlers, der die Ausstechformen in seinem Eilantrag als "Handwerkerbedarf" gerechtfertigt hatte. Das Angebot des Markthändlers richte sich offensichtlich nicht an Angehörige des Bäckerhandwerks, sondern an die allgemeine Bevölkerung, teilte das Verwaltungsgericht mit.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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