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Quelle: dpa/Schickert

FAQ zum Thema Reisen

Das ist bei Urlaubsbuchungen für 2021 zu beachten

Der Jahresanfang ist klassische Reiseplanungszeit. Aufgrund der unsicheren Corona-Lage werben Veranstalter mit Schnäppchen und kulanten Stornobedingungen. Ist es ratsam, Sommerurlaub zu buchen? Von Antje Pfeiffer, Torsten Kai Holzapfel und Hannah Demtröder

Was bringen die neuen flexiblen Tarife?

Einige Reiseanbieter setzen für 2021 auf sogenannte flexible Tarife: Ähnlich wie bei Flügen können sich Kunden dann gegen einen Aufpreis die Möglichkeit erkaufen, ihre Reise flexibel umzubuchen oder auch kurzfristig zu stornieren. TUI wird nach eigenen Angaben diese Möglichkeiten ab Mitte Januar anbieten. Wie viel die Kunden für die flexiblen Stornobedingungen allerdings zusätzlich zahlen sollen, hat der Reiseriese noch nicht verraten.

Roosbeh Karimi ist Anwalt für Reiserecht in Berlin. Er hält diese Tarife für bedingt sinnvoll: "Sobald außergewöhnliche Umstände vorliegen, habe ich als Verbraucher sowieso ein kostenfreies Stornorecht. Und außergewöhnliche Umstände liegen dann vor, wenn etwa ein Urlaubsgebiet ein Pandemiegebiet ist und als Risikogebiet eingestuft wird. Dann kann ich von der Reise zurücktreten, auch wenige Stunden vor Reisebeginn."

In dem Fall bräuchte der Kunde also keine flexiblen Stornobedingungen. Aber es gibt natürlich auch andere Gründe, weswegen die Reise ausfallen könnte, und dann könnten die flexible Tarife sinnvoll sein: "Die Optionen sind für diese Urlauber sinnvoll, die sich einfach unsicher sind, und die lieber vorsichtig buchen möchten und flexibel bis zum Schluss bleiben möchten." Der Aufpreis deckt sozusagen persönliche Gründe für eine Stornierung ab.

Dennoch: Es besteht ein gesetzlicher Anspruch, wenn "außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Dazu gehört auch, dass das Reiseziel plötzlich Risikogebiet ist, die Anreise nicht sichergestellt ist oder das Hotel geschlossen hat und es keinen vergleichbaren Ersatz gibt. Auch Quarantäneregelungen im Urlaubsland fallen darunter. Es muss also niemand den Urlaub im Hotelzimmer verbringen.

Einige Reiseveranstalter versuchen, die gesetzlichen Stornoregelungen zu umgehen. Die Pandemie sei ja schließlich mittlerweile bekannt, heißt es dann etwa. Doch Roosbeh Karimi klärt auf: "Die Pandemie mag bekannt sein, aber auch wenn ich heute einen Urlaub buche, dann buche ich diesen Urlaub ja mit der gemeinsamen Vertragsgrundlage, dass ich diesen Urlaub auch antreten kann und auch einen Urlaubsgenuss erlebe. Und in dem Moment, wo dieser Urlaub dann aufgrund neuer Umstände nicht angetreten werden kann – neuer Umstände: pandemiebedingt – habe ich natürlich weiterhin ein kostenfreies Rücktrittsrecht."

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Bei einigen Anbietern umfassen die flexiblen Tarife nicht alle Reiseleistungen, Verbraucher sollten sich hier die Bedingungen genau durchlesen: Einzelne Leistungen, wie Mietwagen, sind etwa teilweise davon ausgenommen. Dieses Vorgehen der Reiseanbieter sei rechtens, erklärt Karimi. "Wenn ich ein vertragliches Rücktrittsrecht ausspreche, was mir der Reiseveranstalter vertraglich eingeräumt hat, dann muss ich mich danach messen lassen. Und wenn in dem Vertrag drinsteht, ich kann zurücktreten, bekomme aber dann etwa Mietwagenkosten nicht zurück, dann ist das so."

Der Experte rät, in solches Fällen zu schauen, ob nicht auch das gesetzliche Rücktrittsrecht geltend gemacht werden kann – etwa, wenn das Zielgebiet Pandemiegebiet und Risikogebiet ist. "Dann kann ich natürlich aufgrund der gesetzlichen Grundlage zurücktreten und den vollen Reisepreis zurückverlangen."

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Die Sendung

SUPER.MARKT vom 04.01.2021

Bedienungsanleitung: Irrsinn mit System? +++ Abgepacktes Hack: gemischt, aber auch gut? +++ Riestern: nichts zum Reichwerden +++ Urlaub 2021: mit Storno-Sicherheit! +++ Stromanbieterwechsel: Call-Center im Check +++ Sicherheit im Verkehr: Leuchtend angezogen +++ Moderation: Janna Falkenstein

Reicht eine Reiserücktrittsversicherung?

Die Reiserücktrittversicherung zahlt meistens nur, wenn die Reise zum Beispiel wegen einer Erkrankung nicht angetreten werden kann. Nur wenige Anbieter springen auch dann ein, wenn die versicherte Person positiv auf Corona getestet wird oder als Kontaktperson in Quarantäne muss.

Stiftung Warentest hat 132 Tarifvarianten unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Nur zwei Anbieter schneiden sehr gut ab. Reiserücktritte mit Bezug auf die Corona-Pandemie sind für die meisten Versicherer ein Sonderfall: Einige übernehmen die Stornokosten bereits bei Vorlage eines positiven Testergebnisses oder wenn man als Verdachtsfall in Quarantäne muss. Andere sehen sich erst in der Pflicht, wenn die versicherte Person schwere Symptome hat und diese per Attest nachweist.

Allerdings gibt es auch etliche Anbieter, die Pandemien grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließen. Zudem übernehmen viele die Kosten für einen Reiseabbruch wegen einer Covid19-Erkrankung nicht, wenn bereits vor Reiseantritt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand. Nur in 16 der 50 geprüften Vollschutztarife ist somit auch der Schutz im Fall einer Corona-Erkrankung komplett enthalten. Hier sollten Verbraucher bei der Wahl von Versicherer und Tarif aufpassen.

Grundsätzlich sei bei einer Reiserücktrittsversicherung laut den Finanztestern wichtig, dass Kunden einen Vollschutztarif wählen können sollten, um ihre Reise abzusichern – ohne Selbstbeteiligung. Der Grundschutz einer Reiserücktrittsversicherung liegt zwar hauptsächlich in der Erstattung von Stornokosten, wenn der Versicherte die Reise aufgrund einer schweren Krankheit nicht antreten kann, doch es gibt eine ganze Reihe weiterer Ausfallgründe, die auch berücksichtigt werden sollten.

Hintergrund

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Also: Urlaub buchen oder besser nicht buchen?

Wer 2021 eine Pauschalreise machen möchte, sollte jetzt schnell buchen. Denn einige Anbieter haben zum Jahresbeginn noch besonders kulante Stornierungsbedingungen im Angebot. Diese werden aber aller Voraussicht nach bald von den flexiblen - und für die Kunden teureren - Tarifen ersetzt.

Für alle Angebote gilt: Kunden sollten genau prüfen, ob die neuen Umbuchungs- und Stornokonditionen für das Produkt gelten, das sie sich ausgesucht haben. Denn die Veranstalter verweisen zum Teil auf Ausschlusskriterien, wenn die Reise in Zusammenarbeit mit einem Subunternehmen durchgeführt oder unter anderem Label angeboten wird. Eine solche Prüfung sollte auch bei Buchungen über Vermittlungsportale oder Reise-Suchmaschinen vorgenommen werden.

Sendung: Super.Markt, 04.01.2021, 20:15 Uhr

Beitrag von Antje Pfeiffer, Torsten Kai Holzapfel und Hannah Demtröder

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