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Corona-Maßnahmen

Berliner Verwaltungsgericht kippt Begrenzung der Kundenzahl im Einzelhandel

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mehreren Eilanträgen von Einzelhändlern gegen die Begrenzung der Kundenanzahl in Geschäften stattgegeben. Das Gericht urteilte, dass die Einschränkung nicht signifikant zum Infektionsschutz beitrage.

Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Begrenzung der Kundenzahl im Einzelhandel per Eilentscheidung gekippt. Der Richtwert von einer Person pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche bringe "kein signifikantes Mehr an Infektionsschutz" und stehe in keinem angemessenen Verhältnis "zu den dadurch erwartbar verursachten weiteren Umsatzeinbußen", erklärte das Gericht am Mittwoch.

Mehrere Inhaber von Geschäften hatten sich per Eilantrag gegen die geltenden Öffnungsbeschränkungen gewandt. Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts gilt nun vorerst nur für die Geschäfte, die gegen die Infektionsschutzverordnung geklagt haben.

Testpflicht und Kontaktnachverfolgung bleiben bestehen

Hinsichtlich der Testpflicht für Kunden und der vorgeschriebenen elektronischen Kontaktnachverfolgung wies das Berliner Verwaltungsgericht die Eilanträge allerdings zurück. Diese Maßnahmen dienten einem "legitimen Zweck" und seien außerdem geeignet und erforderlich. Da zusätzlich zu diesen Vorschriften im Einzelhandel auch eine FFP2-Maskenpflicht gelte, trage allerdings die Vorschrift zur Begrenzung der Kundenzahl nicht signifikant zum Infektionsschutz bei, befand das Gericht.

Es fehle außerdem eine Begründung des Berliner Senats, weshalb die 40-Quadratmeter-Regel trotz der bestehenden Testpflicht weiter gelten solle. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Hinsichtlich der Testpflicht für Kunden und der vorgeschriebenen elektronischen Kontaktnachverfolgung wies das Berliner Verwaltungsgericht die Eilanträge allerdings zurück. Diese Maßnahmen dienten einem "legitimen Zweck" und seien außerdem geeignet und erforderlich. Da zusätzlich zu diesen Vorschriften im Einzelhandel auch eine FFP2-Maskenpflicht gelte, trage allerdings die Vorschrift zur Begrenzung der Kundenzahl nicht signifikant zum Infektionsschutz bei, befand das Gericht.

 

Es fehle außerdem eine Begründung des Berliner Senats, weshalb die 40-Quadratmeter-Regel trotz der bestehenden Testpflicht weiter gelten solle. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Hinsichtlich der Testpflicht für Kunden und der vorgeschriebenen elektronischen Kontaktnachverfolgung wies das Berliner Verwaltungsgericht die Eilanträge allerdings zurück. Diese Maßnahmen dienten einem "legitimen Zweck" und seien außerdem geeignet und erforderlich. Da zusätzlich zu diesen Vorschriften im Einzelhandel auch eine FFP2-Maskenpflicht gelte, trage allerdings die Vorschrift zur Begrenzung der Kundenzahl nicht signifikant zum Infektionsschutz bei, befand das Gericht.

 

Es fehle außerdem eine Begründung des Berliner Senats, weshalb die 40-Quadratmeter-Regel trotz der bestehenden Testpflicht weiter gelten solle. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Sendung: Inforadio, 07.04.2021, 15:40 Uhr


Die Kommentarfunktion wurde am 07.04.2021 um 20:00 Uhr geschlossen

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