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Video: Abendschau | 10.03.2021 | Dorte Störmann / Norbert Siegmund | Quelle: dpa/Stephan Schulz

Derzeitige Regelung rechtswidrig

Berlin muss Präsenzunterricht auch für Schüler aus Klasse 7 und 9 anbieten

Grundschüler, Abschlussklassen - während in Berlin große Teile der Kinder schon wieder in den Schulen unterrichtet werden, gibt es für die Klassenstufen 7 bis 9 nicht einmal einen Zeitplan. Zwei solcher Fälle hat das Verwaltungsgericht nun für rechtswidrig erklärt.

In Berlin müssen auch zwei Schüler der Jahrgänge 7 und 9 beim Präsenzunterricht berücksichtigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht am Mittwoch entschieden.

Die siebten bis neunten Klassen haben bisher keinen Präsenzunterricht im Wechselmodell. Das erklärte das Gericht am Mittwoch für rechtswidrig, weil es nicht mit dem "Gleichheitssatz" vereinbar sei.

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Wie das Gericht erläuterte, wird seit dem 22. Februar Wechselunterricht für die Klassen 1 bis 3 angeboten, seit dem 7. März 2021 auch für die Jahrgangsstufen 4 bis 6. Auch für die Abschluss-Jahrgangsstufen (Klassenstufen 10 sowie 12 und 13) könne ein solcher Präsenzwechselunterricht angeboten werden, nach Einzelfallentscheidung der jeweiligen Schule. Die Klassenstufen 7 bis 9 blieben bisher jedoch komplett im Home-Schooling.

Dagegen setzten sich nun sieben Familien juristisch zur Wehr. Sie forderten Vollbeschulung - sechs der sieben Antragsteller wollten dazu erreichen, dass die Kinder keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.

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"Gleichheits- und deshalb rechtswidrig"

Die 3. Kammer gab den Eilanträgen teilweise statt. Die gewünschte Vollbeschulung konnten die Antragsteller zwar nicht erreichen, und auch beim Mund-Nasen-Schutz scheiterten die Familien. Es sei jedoch "gleichheits- und deshalb rechtswidrig", dass einzelne Jahrgangsstufen jenseits der Primarstufe und der Abschlussklassen zurzeit von der Präsenzbeschulung im Wechselmodell vollständig ausgeschlossen seien, entschied das Gericht.

Bis zu einer Anpassung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung müssten vergleichbare Regelungen dieser Verordnung nun auf die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen angewendet werden. Wie ein Gerichtssprecher gegenüber dem rbb allerdings betonte, bezieht sich diese Entscheidung nur auf die Antragsteller - nicht auf alle Berliner Kinder in den Klassenstufen 7 bis 9.

Argumente der Senatsverwaltung hinfällig

Die Senatsverwaltung hatte laut dem Gericht argumentiert, Kinder von sechs bis zehn Jahren hätten eine geringere Ansteckungsgefahr. In den mittleren Schulklassen stünden zudem keine Abschlussarbeiten an.

Das aber sei ein Widerspruch, argumentierte nun das Gericht. Denn auch Schulklassen der fünften und sechsten Jahrgangsstufe sowie der elften seien zugelassen. Diese Kinder seien nicht nur älter als zehn Jahre, sondern in diesen Stufen stünden ebenfalls keine Abschlussarbeiten an.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Sendung: Inforadio, 10.03.2021, 19:40 Uhr

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