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Audio: Inforadio | 08.09.2022 | Uli Hauck | Quelle: dpa/Wolfgang Kumm

Infektionsschutzgesetz

Bundestag beschließt neue Corona-Regeln für Herbst und Winter

Der Bundestag hat am Donnerstag neue Corona-Regeln für Herbst und Winter beschlossen. Eine Maskenpflicht gilt ab 1. Oktober in Bussen, Bahnen und Gesundheitseinrichtungen - aber nicht in Flugzeugen.

Mit der Stimmenmehrheit der Ampel-Koalition hat der Bundestag das geänderte Infektionsschutzgesetz beschlossen. Das Parlament billigte die Neuregelung am Donnerstag mit deutlicher Mehrheit. In namentlicher Abstimmung votierten 386 von 702 Abgeordneten für den Entwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), dagegen stimmten 313 Parlamentarier. Es gab drei Enthaltungen.

Stimmt auch der Bundesrat für das Gesetz, kann es ab dem 1. Oktober in Kraft treten. Die bisherigen Regeln, die am 23. September auslaufen würden, werden bis Ende des Monats verlängert. Das neue Gesetz soll dann bis zum 7. April 2023 gelten.

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"Diese Menschen wollen anecken"

In Berliner Bussen und Bahnen gilt Maskenpflicht - aber immer weniger Menschen halten sich daran. Was bringt sie dazu, die Maske wegzulassen - und was würde sie dazu bringen, sie wieder aufzusetzen? Der Psychologe Stephan Grünewald hat Erklärungen.

Das sind die neuen Regelungen:

Fernverkehr

Bundesweit ist das Tragen von FFP2-Masken im Fernverkehr von Bahnen und Bussen vorgeschrieben. Anders als zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen, hat der Bundestag beschlossen, dass in Flugzeugen keine Masken mehr getragen werden müssen. Bundesgesundheitsminister Lauterbach kann das aber per Verordnung ändern.

Nahverkehr

Über die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr entscheiden die Bundesländer, wie derzeit auch.

Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Arztpraxen

Es gilt bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und für Beschäftigte von Pflegediensten. Für Patienten und Pflegebedürftige kann als Faustregel gelten, dass diejenigen, die stationär betreut werden, keine Masken tragen müssen. Im ambulanten Bereich müssen Patienten hingegen Masken tragen, wenn sie in eine Arztpraxis oder zur Physiotherapie kommen. Ob das Personal in Arztpraxen zum Mund-Nasen-Schutz verpflichtet wird, regeln die Länder. Das Personal in Pflege- und Behinderteneinrichtungen muss sich dreimal in der Woche auf eine Corona-Infektion testen lassen. Eine Testpflicht gilt auch für Besucherinnen und Besucher.

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Gaststätten, Sport, Freizeit und Kultur

Die Länder können ab Oktober das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen vorschreiben. Sie können Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen machen, müssen es aber nicht. Wer hingegen negativ getestet ist, muss beim Sport, im Restaurant oder Theater keine Maske tragen.

Schulen und Kitas

Die Bundesländer können Tests anordnen. Schulen und Kitas sollen offengehalten werden. Wenn andernfalls der Präsenzunterricht nicht aufrechtzuerhalten wäre, kann das Tragen von Masken im Unterricht ab der fünften Klasse vorgeschrieben werden.

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Länder können Regeln verschärfen

Die Länder können die Regeln verschärfen, wenn durch das Infektionsgeschehen dem Gesundheitswesen die Überlastung droht oder die Grundversorgung etwa mit Wasser und Energie oder die Arbeit von Polizei oder Feuerwehr in Gefahr sind. Sie können zudem einen generellen Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum vorschreiben und eine Maskenpflicht für alle Veranstaltungen drinnen sowie draußen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Außerdem können Personenobergrenzen für Veranstaltungen und Hygienekonzepte für Einrichtungen vorgeschrieben werden.

Erleichterungen für Eltern und pflegende Angehörige

Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes sieht eine Verlängerung der Sonderregeln für Eltern und pflegende Angehörige vor. Eltern können noch bis Ende 2023 zusätzliche Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Pflegende Angehörige haben bis Ende April 2023 Anspruch auf zwanzig Tage Pflegeunterstützungsgeld.

Sendung: rbb24 Inforadio, 08.09.2022, 16:20 Uhr

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