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Video: Super.Markt | 05.10.2020 | Frauke-Anja Schatz | Quelle: dpa/Annette Riedl

Urlaub in den Herbstferien

Was Berliner aus Risikobezirken bei Reisebuchungen beachten sollten

Rund 1,3 Millionen Berliner dürfen nicht so verreisen, wie sie möchten. Sie wohnen in den vier Bezirken, die nun Risikogebiete sind. Was Reisende tun können, die gebucht haben oder buchen wollen, erklärt der Berliner Anwalt und Reiserechtsexperte Roosbeh Karimi.

rbb: Herr Karimi, es ist im Prinzip die umgekehrte Situation zum Sommer. Da haben wir storniert, weil Urlaubsländer zu Risikogebieten wurden. Jetzt sind wir mitunter das Risikogebiet und wollen deswegen stornieren. Für den Verbraucher ist das Ergebnis das gleiche - ist es rechtlich auch das gleiche?

Roosbeh Karimi: Nein, es ist tatsächlich rechtlich komplett etwas anderes, denn was aktuell im Inland gilt, das betrifft insbesondere Einzelbuchungen, also Ferienhaus, Ferienwohnung oder das Hotel. Und die Einzelbuchung ist rechtlich getrennt zu betrachten von einer Pauschalreise, wo verschiedene Reiseleistungen miteinander kombiniert werden.

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Bei der Einzelbuchung ist es so, dass wenn ich aus einem der betroffenen Berliner Bezirke zum Beispiel nach Schleswig-Holstein fahren möchte, der Vermieter an der gesamten Situation nichts dafür kann. Ich natürlich auch nicht, aber dennoch liegt hier das Risiko, das sich verwirklicht, in meiner Person, weil ich ja von der Verordnung betroffen bin - solange es im Zielgebiet zum Beispiel kein Beherbungsverbot gibt und der Vermieter die Mietsache ordnungsgemäß anbieten kann.

Was sollte ich also tun, wenn mir jetzt hohe Stornogebühren drohen oder ich sogar den ganzen Reisepreis zahlen soll?

Ich empfehle immer beiden Parteien - einfach um eine rechtssichere Lösung zu haben -, dass man aufeinander zugeht und zum Beispiel abspricht, ob man ein kostenfreies Umbuchungsrecht außervertraglich einräumt. Als Verbraucher schaue ich natürlich selber zuerst in meinen eigenen Vertrag, ob ich dort vielleicht schon ein Umbuchungsrecht habe. Gerade bei Buchungen seit Ende März ist es oft so gewesen, dass die Veranstalter oder die Anbieter von sich aus ein vertragliches Umbuchungsrecht eingeräumt haben.

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Es gibt bei Airbnb - das ist eine Plattform, wo vor allem private Anbieter ihre Ferienwohnungen oder -häuser anbieten -, viele Anzeigen, in denen von vornherein irgendeine Stornomöglichkeit ausgeschlossen wird. Ändert sich für mich als Buchender etwas in dem Moment, wo ich aus einem Risikogebiet komme, also hab ich da bessere Chancen, vielleicht doch noch Geld zurückzubekommen?

Tatsächlich ändert sich leider nichts. Es gibt durchaus die Rechtsansicht, dass ich dann ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht habe. Ich möchte jetzt aber keine rechtssichere Empfehlung abgeben, denn es ist gerade nicht rechtssicher. Solange der Anbieter selbst die Mietsache zur Verfügung stellen kann, tut er ja genau das, wozu er vertragsmäßig verpflichtet ist.

Für die Vermieter ist das auch keine schöne Situation. Nun könnte es ja sein, dass ein Vermieter sagt: Es bleibt unter uns, komm doch einfach, auch wenn du aus Kreuzberg kommst. Oder wenn er mich vielleicht auch einfach gar nicht fragt, aus welchem Bezirk ich komme. Mche ich mich da strafbar, wenn ich einfach hinfahre?

Strafbar mache ich mich da nicht. Aber ich warne trotzdem beide Parteien, sich so zu vereinbaren. Denn dem Vermieter drohen ganz empfindliche Bußgelder, wenn das rauskommt. Aber auch mir als Gast drohen Bußgelder, wenn ich mich über die landesweiten Corona-Verordnungen hinwegsetze.

Von welcher Größenordnung reden wir da?

Beim Mieter kann das bis zu 10.000 Euro gehen, beim Vermieter sogar noch über das doppelte dieser Summe.

Vielen Dank für das Gespräch!

Das Interview mit Roosbeh Karimi führte Janna Falkenstein

Sendung: Super.Markt, 05.10.2020, 20:15 Uhr

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