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Quelle: dpa/Jan Woitas

Verwaltungsgericht Berlin

Paketzusteller dürfen trotz Corona nicht sonntags arbeiten

Paketzusteller dürfen ihre Mitarbeiter auch in der Corona-Krise nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren entschieden. In einer Mitteilung vom Dienstag hieß es, mehrere private Paketdienste hätten für die Osterfeiertage eine Ausnahme des im Arbeitszeitgesetz geregelten Beschäftigungsverbots für Sonn- und Feiertage erwirken wollen.

Zur Begründung führten sie in ihren Eilanträgen das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand an. Ohne Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne, hieß es weiter.

Trotz Pandemie keine Versorgungskrise

Die Antragsteller beriefen sich in diesem Zusammenhang auf das "öffentliche Interesse". Die Richter folgten dem nicht: Trotz der Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde, betonte das Gericht. Eine "bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen" genüge nicht als Argument.

Nach Auffassung der Kammer machten die Antragsteller außerdem nicht glaubhaft, dass ohne eine Ausnahme "schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten". Das Gesetz sehe eine Ausnahme lediglich für den Fall vor, "dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten". Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden, hieß es weiter.

Gegen die Beschlüsse kann dem Gericht zufolge Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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