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Audio: Fritz | 17.02.2022 | Natascha Gutschmidt | Quelle: dpa/Marcus Brandt

Berliner Verwaltungsgericht

Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate ist rechtswidrig

Wie lange gilt der Genesenenstatus? Zuletzt verkürzte das RKI die Geltungsdauer von sechs auf drei Monate. Das ist rechtswidrig, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Die Entscheidung gilt aber zunächst lediglich für die beiden Antragssteller.

Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus durch das Robert-Koch-Institut (RKI) von sechs auf drei Monate ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Mittwoch in einem Eilverfahren entschieden. Am Donnerstag wurde der Beschluss öffentlich gemacht.

Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, so die Richter und verwiesen auf die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz. Dies könne nicht dem RKI übertragen werden. Dies überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Aus diesem Grund habe sich das Gericht nicht mit der Frage befassen müssen, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe oder hinreichend begründet worden sei.

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Entscheidung gilt nur für Antragssteller

Diese Entscheidung gilt nach Gerichtsangaben aber zunächst lediglich für die beiden Antragssteller, die vor das Verwaltungsgericht gezogen waren. Mit ihrem Eilantrag wollten sie laut Gericht eine zehntägige Quarantänepflicht nach Rückkehr von einem Kurzaufenthalt in Dänemark vermeiden. Vor der Verkürzung des Genesenenstatus wären sie davon noch ausgenommen gewesen, hieß es.

Das Gericht könne die Verordnung nicht generell aussetzen, erklärte ein Gerichtssprecher. Der Beschluss ist auch noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Damit soll eine jüngst vorgenommene Änderung rückgängig gemacht werden. Diese sieht vor, dass die Frist nicht mehr in einer Verordnung steht, sondern Festlegungen des RKI auf dessen Internetseite direkt greifen.

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RKI hatte den Status zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt

Das Institut hatte den Genesenenstatus auf dieser Grundlage zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Viele Bürger verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb.

Zuvor hatten bereits die Verwaltungsgerichte in Osnabrück, Hamburg und Ansbach in Bayern ähnlichen Eilanträgen stattgegeben, das Dresdner Verwaltungsgericht lehnte einen solchen dagegen ab. Anders als im Berliner Fall wandten sich die Antragsteller in diesen vier Fällen nicht gegen die Bundesregierung selbst, sondern gegen die Behörden vor Ort oder die Landesverordnungen.

Sendung: Abendschau, 17.02.2022, 19:30 Uhr

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