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In Krankenhäusern und Pflege

Berlin will einrichtungsbezogene Impfpflicht "konsequent" umsetzen

Ab 16. März gilt bundesweit eine Impfpflicht für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. Berlin möchte das konsequent umsetzen. Die Versorgungssicherheit im Gesundheitswesen soll dadurch aber nicht gefährdet werden.

Berlin will die ab 16. März bundesweit geltende Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflege "konsequent, aber pragmatisch" umsetzen. Das teilte die Gesundheitsverwaltung am Freitag mit.

Die gute Nachricht sei, dass die Impfquote der Berliner Beschäftigten im Gesundheitsbereich deutlich höher liege als in der Gesamtbevölkerung. In den Krankenhäusern beträgt sie Erhebungen zufolge zwischen 82 und 100 Prozent, im Pflegebereich rund 90 Prozent.

Zwei Wochen vor Stichtag

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Bis 16. März muss Nachweis erfolgen

Bis 16. März müssten Beschäftigte ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, hieß es zum Verfahren weiter. Ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises dürften sie nicht beschäftigt werden.

Wie es weiter hieß, müssen Arbeitgeber nicht geimpfte Beschäftigte laut Infektionsschutzgesetz ab 16. März melden. Um die Berliner Gesundheitsämter zu entlasten, sei das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) die entsprechende zentrale Stelle. Hier würden die Daten zunächst auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Dieses Vorsortieren diene auch dem gesamtstädtischen Überblick sowie dem Monitoring von möglicherweise drohenden Engpässen in der Pflege.

Gesundheitsämter können Bußgeldverfahren einleiten

Das Landesamt gibt die Informationen - also die allgemeine Meldung zur Impfsituation und eine möglicherweise drohende "Gefährdungslage" bei der Versorgung - dann an die Gesundheitsämter der Bezirke weiter. Diese sollen fehlende Nachweise bei den Beschäftigten anfordern und Impfberatung sowie Impfangebote vermitteln. Sie sollen zudem die "Gefährdungseinschätzung" bewerten und können gegebenenfalls ein Verfahren auf dieser Grundlage vorerst aussetzen.

Besteht das Risiko einer Versorgungsgefährdung nicht, sollen die Gesundheitsämter ein Bußgeldverfahren einleiten. Die Beantwortung der Frage, ob sie als letztes Mittel ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gegen ungeimpfte Beschäftigte aussprechen, liege im Ermessen der Gesundheitsämter, so die Gesundheitsverwaltung.

Sendung: Inforadio, 04.03.2022, 19:25 Uhr

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