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Quelle: Mondadori Portfolio/Marilla Sicilia

Massage-, Kosmetikstudios & Co.

Zu diesen Bedingungen sollen körpernahe Dienstleistungen wieder möglich sein

Ab kommender Wochen soll wieder massiert, gezupft, gecremt, tätowiert oder gesonnt werden dürfen. Körpernahe Dienstleistungen sind aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Für einige Anwendungen sind negative Corona-Tests Voraussetzung. Von Oliver Noffke

Seit dem 1. März dürfen Friseurgeschäfte wieder Kunden empfangen. Schon in einigen Tagen sollen weitere körpernahe Dienstleistungen in Berlin und Brandenburg wieder angeboten werden können. Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, aber auch Solarien und andere könnten dann unter bestimmten Bedingungen wieder öffnen oder Hausbesuche anbieten.

Die entsprechenden Verordnungen können seit Sonntag eingesehen werden. In Brandenburg können ab Montag entsprechende Dienstleistungen wieder angeboten werden, sowie ab Dienstag auch in Berlin, dort sind am Montag wegen des Feiertags die Geschäfte noch geschlossen.

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Tests für Mitarbeiter

Voraussetzung für die Öffnung in Berlin ist, dass die Betriebe ihre Schutz- und Hygienekonzepte erweitern und sich Gedanken über Tests für Mitarbeiter und Kundschaft machen. Wie die Wirtschaftsverwaltung dem rbb mitteilte, soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit eingeräumt werden, einen sogenannten POC-Antigen-Test zu machen.

POC steht für Point-of-Care, damit sind Tests gemeint, die nicht von einem Labor ausgewertet werden müssen - es geht also nicht um PCR-Tests, sondern um Schnelltests, die bereits nach 15 Minuten ein Ergebnis anzeigen können. Wann und wie oft die Mitarbeiter getestet werden, muss von den Betriebsinhaberinnen und -inhabern dokumentiert werden. Das Tragen von Schutzmasken ersetzt dies allerdings nicht.

Aus der Berliner Verordnung geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob auch Selbsttests verwendet werden dürfen. Eine entsprechende Anfrage von rbb|24 blieb zunächst unbeantwortet. Ab kommender Woche sind Antigen-Selbsttests in Deutschland frei verkäuflich und sollen in Apotheken erhältlich sein. Auch einige Super- und Drogeriemarktketten haben angekündigt, Selbsttests verkaufen zu wollen.

In der Brandenburger Verordnung sind Test für Mitarbeiter nicht explizit aufgeführt [brandenburg.de].

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Behandlungen nur mit Termin

Dienstleistungen dürfen in Berlin nur nach vereinbartem Termin durchgeführt werden, Wartezeit darf nicht im Geschäft verbracht werden. Die allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln müssen weiterhin befolgt werden. Während der Anwendungen müssen mindestens zwei Meter Sicherheitsabstand zwischen den Kundinnen und Kunden gewährleistet werden.

Etwas weniger spezifisch sind die Regelungen in Brandenburg formuliert. Betreiber sollen ein individuelles Hygienekonzept erstellen, auf die Einhaltunge des Abstandsgebots achten und den Zutritt zu ihren Studios steuern und beschränken. Außerdem müssen die Personendaten der Kundschaft erfasst werden, regelmäßiges Lüften ist ebenso Pflicht wie das Tragen medizinischer Masken.

Wann ein negativer Corona-Test notwendig ist

Wer in Berlin ein Angebot wahrnehmen möchte, bei der keine Maske getragen werden kann, zum Beispiel eine Gesichtsbehandlung im Kosmetikstudio, muss einen negativen Corona-Test vorlegen. Dazu kann das Ergebnis eines Schnelltests - etwa von einem Testcenter - vom selben Tage vorgelegt werden. Ein PCR-Test - also ein laborbestätigtes Testergebnis - kann ebenfalls akzeptiert werden, wenn das Ergebnis am selben Tag mitgeteilt wurde.

In Berlin dürfen die Kosmetikstudios oder Massagepraxen ihren Kunden aber auch anbieten, sie vor der Behandlung zu testen. Hier sind explizit Selbsttests aufgeführt. In jedem Fall müssen die Inhaberinnen und Inhaber der Geschäfte auch die Testergebnisse der Kundschaft dokumentieren. Auf den Seiten der Berliner Gesundheitsverwaltung sollen entsprechende Muster zur Verfügung gestellt werden, heißt es.

Die Brandenburger Verordnung enthält keine Informationen dazu, ob und unter welchen Umständen die Dienstleister ihren Kundinnen und Kunden Tests anbieten dürfen. Behandlungen, die das Tragen einer medizinischen Maske durch die Kundschaft nicht zulassen, dürfen aber nur erbracht werden, wenn die Kunden einen tagesaktuellen und negativen Corona-Test vorweisen können.

Prostitution bleibt weiterhin untersagt

Dienstleistungen, die unter das Prostitutionsschutzgesetz fallen, dürfen nach wie vor in beiden Bundesländern nicht angeboten werden, weder in den eigenen Räumen noch bei Hausbesuchen. Das gilt sowohl für sexuelle Dienstleistungen als auch für erotische Massagen.

Für medizinisch notwendige Behandlungen - wie Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker - gelten andere Regeln.

Beitrag von Oliver Noffke

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