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Audio: Inforadio | 05.10.2021 | M. Schneider | Quelle: dpa/Paul Bergen

Corona-Verordnung verlängert

Brandenburg lockert Testpflicht - und erhöht Schwellenwert auf 35

Die Pflicht, einen negativen Corona-Test vorzulegen, gilt in Brandenburg künftig erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35. Das hat die Landesregierung am Dienstag beschlossen.

Die Brandenburger Landesregierung will die Tespflicht für Gastronomie, Sportanlagen und andere Einrichtungen lockern. Das hat das Kabinett am Dienstag mit der Verlängerung der Dritten Corona-Verordnung bis zum 9. November beschlossen. Die Änderungsverordnung tritt am 13. Oktober in Kraft.

Somit wird der Schwellenwert für den Entfall der Test-Pflicht von bisher 20 auf 35 erhöht werden. Das bedeutet: In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses beziehungsweise eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie und touristische Übernachtungen.

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Kontaktnachverfolgung an Hochschulen

Bislang gilt die Testpflicht bereits ab einer Inzidenz von 20. Die neue Regelung würde laut den aktuellen Infektionszahlen für die Landkreise Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, die Uckermark und Potsdam-Mittelmark gelten.

Darüber hinaus soll an Hochschulen mit einer Kontaktnachverfolgung die Rückkehr zum Präsenzunterricht ermöglicht werden. Dafür sollen Studierende, die an Vorlesungen oder Seminaren teilnehmen, ihre Daten hinterlassen, damit mögliche Infektionen nachverfolgt werden können. Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

Personengrenze auf 1.000 angehoben

Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben. Das bedeutet: Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden.

Auch soll das 2G-Optionsmodell künftig für Bildungseinrichtungen, in denen Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht stattfindet, ausgeweitet werden. Wenn sich zum Beispiel eine Musikschule für das 2G-Optionsmodell entscheidet, entfällt dort beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern. Dann dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren an diesem Unterricht teilnehmen.

Sendung: Antenne Brandenburg, 05.10.2021, 12:00 Uhr

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