Eilantrag stattgegeben - Carsharing-Anbieter erzielen Erfolg gegen Land Berlin

Di 02.08.22 | 15:17 Uhr
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Symbolbild: Ein Mann steigt in einen Leihwagen (Quelle: dpa/Inga Kjer)
Audio: rbb24 Inforadio | 02.07.2022 | Juliane Kowollik | Bild: dpa/Inga Kjer

Überall in Berlin kann man bequem per App ein Auto mieten. Ein neues Gesetz soll die Carsharing-Dienste strenger regeln, doch dagegen haben sich zwei Anbieter jetzt erfolgreich gewehrt - zumindest vorläufig.

Wenn in Berlin im kommenden Monat das verschärfte Sondernutzungsrecht für öffentliche Straßen gilt, ist Carsharing zunächst nicht betroffen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem entsprechenden Eilantrag von der Carsharing-Anbieter We Share und Share Now stattgegeben.

Nach Ansicht der Richter stellt das "stationsungebundene Carsharing", wenn Kunden also über eine App und nicht an bestimmten Punkten ein Auto mieten, keine straßenrechtliche Sondernutzung dar, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das Fahren und auch das Parken von Carsharing-Fahrzeugen ist demnach eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen.

Gesetzesnovelle sah Gebühren vor

Das neue Berliner Straßengesetz, das zum 1. September in Kraft treten soll, sieht bislang vor, dass das gewerbliche Anbieten von Carsharing-Fahrzeugen unter die Sondernutzung fällt. Damit müssten die Anbieter eine entsprechende Erlaubnis einholen, um ihre Fahrzeuge aufzustellen und zu vermieten. Zudem sollten sie Gebühren zahlen.

Für E-Autos sind in der Novelle geringere Parkgebühren vorgesehen, um Anreize für sauberere Flotten zu schaffen. Außerdem war geplant, dass Carsharing-Unternehmen künftig mehr Autos auch in den Außenbezirken außerhalb des S-Bahnrings anbieten sollten. Auch dafür sollten Parkgebühren reduziert werden.

Urteil im Hauptsacheverfahren steht noch aus

Mit dem verschärften Gesetz will Berlin neben Carsharing-Anbietern auch den Verleihern von E-Scootern und Leihrädern strenge Regeln auferlegen. So soll gegen das ungeregelte Abstellen der Fahrzeuge vorgegangen werden.

Die Entscheidung über den Eilantrag des Carsharing-Anbieters gilt vorläufig, bis im eigentlichen Verfahren ein Urteil getroffen wird. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

CDU: Straßengesetz "handwerklich schlecht gemacht"

Kritik an dem neuen Straßengesetz kommt von der CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus. Diese ist zwar wie der rot-grün-rote Senat für eine Regulierung des Sharing-Angebots, kritisiert die Gesetzesnovelle aber als handwerklich schlecht gemacht. "Wie schon beim verfassungswidrigen Mietendeckel will dieser Senat einfach nicht kapieren, dass er Zuständigkeiten des Bundes nicht so einfach außer Kraft setzen darf", sagte der verkehrspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Oliver Friederici, laut einer Mitteilung.

Sendung: rbb24 Abendschau, 02.08.2022, 19:30 Uhr

28 Kommentare

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  1. 28.

    Per EILANTRAG!!! Und für die Verbrecher hat man keine Zeit.....tztztzt

  2. 27.

    Woher wollen Sie das wissen. Ich muss ständig etwas transportieren und/oder über Nacht im Auto lassen.

  3. 25.

    Da hatten wohl doch eher die Richter einen besseren Jura-Prof gehabt als der Senat. Beim Bundesverwaltungsgericht hat man schon längst in die StVO des Bundes geschaut.
    "Das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten, ist als zulässiges Parken im Sinne von StVO § 12 Abs 2 Ausübung des Gemeingebrauchs und daher keine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung." - BVerwG v. 03.06.1982, AZ 7 C 73/79

    Auch in Bezug auf die E-Stehroller und Fahrräder auf Gehwegen und an Bushaltestellen bietet die StVO genügend Ansätze, bereits heute dagegen vorzugehen - und zwar nicht nur alle Jubeljahre wie das von Dassel macht. Der Aufschrei des Radfahrers wäre hier aber groß, wenn bestehendes Recht durchgesetzt werden würde.

  4. 24.

    Warum erhalten diese falsch geparkten Carsharing-Autos eigentlich kein Knöllchen (meine Beobachtung)? Gibt es eine Dienstanweisung die das verbietet?

  5. 23.

    Auch die privaten Fahrzeugbenutzer benutzen die Straßen vertragskonform und müssen sich offensichtlich anders behandeln lassen als die Car Sharingunternehmen

  6. 22.

    Carsharing ist sinnvoll. Private Autos stehen zu 98% der Zeit nur ungenutzt rum, braucht eigentlich keiner.

  7. 21.

    Ich weiß einen einfachen juristischen Trick wie von Sharinganbietern Gebühren verlangt werden können, ohne dass man Probleme mit den Gerichten bekommt: Einfach Parkraumbewirtschaftung in der ganzen Stadt einführen.

  8. 20.

    "Es betrifft nicht die Leihräder oder Leihroller, sondern nur die Leihfahrzeuge."

    LEIHRÄDER UND LEIHROLLER SIND LEIHFAHRZEUGE.

    In der Sache geht es um LEIH-PKW.

  9. 19.

    Und eben das ist das Problem ...auch gegenüber müsste man verhindern das abgestellt wird ...es reicht doch wenn 100meter von eben Bahnhöfen oder Ubahn aufhängen abgestellt wird ...es gibt an fast jedem Bahnhof genug stellen wo man Ordnungsgemäß abstellen kann ohne daß sie Gehwege oder Kreuzungen behindern ....hier werden wieder Probleme gemacht, wo keine sind nur weil Menschen Faul und dumm sind ....man muss mit so einem Scooter nicht bis vor die Treppen eines Ubahn einganges fahren ....

  10. 18.

    Die lebensfremden Urteile des VG sind des öfteren von höheren Instanzen kassiert worden. Entschieden ist noch nichts.

  11. 17.

    Es wäre schön, wenn Sie zunächst einmal Nachrichten richtig lesen würden, bevor Sie sich über Gerichtsentscheidungen beschweren. E-Scooter sind von dem Gerichtsbeschluss überhaupt nicht betroffen, sondern nur Mietautos.

  12. 16.

    Es betrifft nicht die Leihräder oder Leihroller, sondern nur die Leihfahrzeuge.

  13. 15.

    Gibt es doch schon längst und auch immer mehr, nur macht es die ganze Sache noch schlimmer. Statt beispielsweise eine freigegebene Fläche für E-Roller am HBF zu schaffen, sperrt man den kompletten HBF und was passiert als Folge? Alle stellen ihre E-Roller nun auf den Gehweg der gegenüberliegenden Seite ab. Schlimmer als vorher, da waren die E-Roller wenigstens etwas verteilt, nun sammeln sie sich geballt auf irgendwelchen Gehsteigen, da man schlicht keine Möglichkeit hat, sie woanders abzustellen.

  14. 14.

    Die Regelung stammt aus dem Hause Jarasch und wurde sicherlich auch von der Justizsenatorin geprüft. Deren Ressorts war offensichtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Parken von Mietwagen nicht bekannt.

  15. 13.

    Halterhaftung bei Parkvergehen! Wie Herr von Dassel bewiesen hat, bietet bereits die aktuelle Rechtslage die Möglichkeit zur Ahndung von Verkehrsvergehen. Nur wurde die bisher von ihm lediglich für ein paar Pressemitteilungen angewendet. Seine OA-Mitarbeiter wie auch die anderer Bezirke weigern sich ansonsten beharrlich, zu Jagen getragen zu werden und halten es für unangemessen, solchen Fahrzeugen ein Ticket zu geben oder die gar kostenpflichtig umzusetzen, die Polizei sowieso.

  16. 12.

    Unabhängig ist das, was im Namen des Volkes gesprochen wird. Wenn ganze Viertel mit Leihfahrzeugen zugeparkt sind, warum nicht. Da erinnert mich stark an eine Ecke in Kreuzberg, wo gefühlt tausende Fahrzeuge eines Unternehmens standen, die einen Fisch im Logo haben.
    Warum parken die Unternehmen nicht in angemieteten Bereichen von Parkhäusern?

  17. 11.

    Ich finde das schon vom Grundgedanken her falsch gedacht. Es sollten auf öffentliche Flächen eh nur sehr wenige Parkplätze zur Verfügung stehen und die *alle* nur Kurzzeitparkplätze sein. So wie in Salzburg bspw.
    Dann brauchts auch keine umständliche Sonderregeln.

  18. 10.

    Als Tipp an Rot/Grün: Bevor man ein Gesetz macht, mal die Zuständigkeit prüfen.
    Das lernt man auf jeder Verwaltungsschule.

  19. 9.

    Keine Sonderregeln, sondern einfach konsequent Knöllchen verteilen und abschleppen. Das gilt ausdrücklich auch für die E-Scooter und Leihräder. Sehr schnell werden die Anbieter sich dann etwas einfallen lassen.

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