Arbeitslosengeld I (ALG I) ist die Leistung, auf die jeder Anspruch hat, der als Arbeitnehmer mindestens ein Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Parallel zu den Beiträgen des Arbeitnehmers erhält die Agentur auch die Versicherungsbeiträge der Arbeitgeber.
Gesetzliche Grundlage für sowohl die Beiträge, als auch für die Zahlungen und für die Leistungen ist das Sozialgesetzbuch (SGB) III. Die Zahlung des ALG I ist begrenzt auf ein Jahr. Mathematische Grundlage für die Berechnung des Geldes ist der Lohn oder das Gehalt des letzten Jahres. Der sogenannte Leistungsbetrag, also die Höhe des ALG I , beträgt 60 Prozent des Durchschnittsmonatsgehalts in den letzten Beschäftigungsmonaten.
Die Bezieher des ALG I gelten in der Regel als arbeitslos, finden sich also in der Statistik wieder. Viele ALG-I-Empfänger werden aber nicht aufgeführt, wenn sie krank sind, oder wenn sie eine Weiterbildung machen.
Allerdings führt die Bundesagentur in ihrer Statistik auch mehrere hundertausend Menschen als arbeitslos, die kein Arbeitslosengeld I oder II bekommen, beispielsweise, wenn jemand aufgrund anderer Leistungen Gelder bezieht, trotzdem aber als arbeitssuchend und arbeitslos registriert ist.