Bundesverfassungsgericht - Bushido-Album "Sonny Black" bleibt auf dem Index

Fr 02.12.22 | 14:02 Uhr
Archivbild:Rapper Bushido am 05.12.2021.(Quelle:dpa/S.Gregorowius)
Audio: rbb24 Inforadio | 02.12.2022 | Max Bauer | Bild: dpa/S.Gregorowius
  • Das Album "Sonny Black" von Bushido aus dem Jahr 2014 darf weiterhin nicht beworben oder an Minderjährige verkauft werden
  • Das Bundesverfassungsgericht sieht den Rapper nicht in seiner Kunstfreiheit verletzt
  • Damit endet ein langer Weg durch die Instanzen

Verherrlichung von Gewalt und Kriminalität, Beleidigung von Frauen und Homosexuellen: Das Album "Sonny Black" von Bushido ist zu Recht als jugendgefährdend eingestuft und bleibt auf dem Index.

Der Rapper scheiterte jetzt auch mit einer Klage beim Bundesverfassungsgericht. Die Indizierung verletze ihn nicht in seiner Kunstfreiheit, teilten die Karlsruher Richterinnen und Richter am Freitag mit. Sie nahmen Bushidos 2020 eingereichte Verfassungsbeschwerde deshalb gar nicht zur Entscheidung an. Der Rechtsstreit beschäftigt die Justiz seit Jahren und wurde auch schon am Bundesverwaltungsgericht verhandelt.

Album war 2014 schneller Erfolg

Das Album ist im Februar 2014 erschienen und wurde schnell ein großer Erfolg. Innerhalb weniger Wochen waren damals mehr als 100.000 Exemplare verkauft. Aber eine Jugendschutzbehörde hatte Bedenken und beantragte die Indizierung. Im April 2015 setzte die Bundesprüfstelle "Sonny Black" auf die Liste jugendgefährdender Medien - wegen aller 15 Titel.

"Die Texte schildern und verherrlichen einen auf Gewalt und Kriminalität basierenden Lebensstil", hieß es zur Begründung. Die "bevorzugte Umgangsform" sei "die der Anwendung brutaler Gewalt, sexueller Demütigung und Herabwürdigung aufgrund der sexuellen Neigung des Gegenübers".

Das Gremium hielt das Risiko für sehr groß, "dass Minderjährige die geäußerten Demütigungen in ihren Wortschatz und in ihr eigenes Verhalten übernehmen". Ein gesteigerter Kunstgehalt, der über reine Unterhaltung hinausgehe? Nicht erkennbar, so die Bundesprüfstelle.

Langer Gang durch die Instanzen

Bushido zog vor Gericht. Aber allein das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah ihn 2018 im Recht - aus formalen Gründen, weil die Prüfstelle nicht alle beteiligten Texter und Komponisten angehört hatte. 2019 hob das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil auf: Die Indizierungsentscheidung sei rechtmäßig. [www.tagesschau.de]

Zur Verhandlung in Leipzig kam Bushido damals persönlich. Es sei schwierig, mit der Rapper-Sprache in einer "komplett anderen Abteilung auf Verständnis zu stoßen", sagte er damals Journalisten. Er sei "abgeschmiert auf ganzer Linie" - allerdings habe er sich auch keine großen Hoffnungen gemacht. Künftig wolle er weniger Gründe für Indizierungen liefern. "Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass ich nicht frauen- und schwulenfeindlich bin."

Bushidos Argument: Streams höhlen Jugendschutz ohnehin aus

Beim Verfassungsgericht hatte Bushido unter anderem damit argumentiert, dass das Indizierungsverfahren wegen der veränderten Mediennutzung - zum Beispiel durch Streamingangebote - nicht mehr geeignet sei, den Jugendschutz umfassend zu gewährleisten.

Aber erfolglos: Die Prüfstelle und das Bundesverwaltungsgericht hätten das Album werkgerecht interpretiert und "auch keiner kunstfreiheitswidrigen Niveau-, Stil- oder Inhaltskontrolle unterworfen", so die Karlsruher Richter.

Bushido habe sich aber in dem Album nicht von den unbestritten frauenverachtenden, homophoben und gewaltverherrlichenden Textpassagen distanziert, indem er sie etwa satirisch überspitzt habe. Im Gegenteil: Da er "Sonny Black" als sein Alias aufgebaut habe, stärke er sogar die Identifikation mit diesem Charakter.

Kein Verkauf an Minderjährige, keine Werbung

Setzt die Prüfstelle ein Trägermedium wie eine CD auf den Index, darf dafür nicht mehr in der Öffentlichkeit geworben werden. Im Geschäft dürfen solche Alben nur noch "unter dem Ladentisch" verkauft werden, im Versandhandel gar nicht mehr. Wer gegen diese und noch weitere Beschränkungen verstößt, dem droht eine Geld- oder Haftstrafe.

Im Internet können Kinder und Jugendliche die indizierten Inhalte natürlich trotzdem oft finden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sperrte beispielsweise Youtube 300 Musikvideos mit Titeln aus "Sonny Black", nach einem Hinweis durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein.

Sendung: rbb24 Inforadio, 02.12.2022, 13:12 Uhr

     

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