Eilanträge abgewiesen -
Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zu Corona-Tests vor der Teilnahme am Präsenzunterricht ist aus Sicht des Berliner Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Richter wiesen mehrere Eilanträge gegen die Testpflicht ab.
Die Testpflicht ergebe sich aus der Verordnung über die Anforderungen über ein Schutz- und Hygienekonzept des Landes Berlin, so die Richter. Danach sei Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht nur dann gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche einem angebotenen Test auf eine Corona-Infektion unterzögen und dieser negativ ausfalle.
Gericht: Testpflicht ist dem Zweck angemessen
Die Testpflicht verfolge den legitimen Zweck, durch Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitssystem zu reduzieren. Sie sei dafür ein angemessenes Mittel. Die Antragsteller würden in ihren Grundrechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
Eine Testung zu Hause bringe keine vergleichbare Gewissheit, heißt es in der Urteilsbegründung. Zusätzliche Hygienemaßnahmen ergänzten die Testpflicht lediglich, ersetzten sie jedoch nicht.
Für die Betroffenen bestehe die Möglichkeit, Testalternativen außerhalb der Schulen, etwa in Testzentren, in Anspruch zu nehmen. Eine entsprechende Bescheinigung müsse dann der Schule vorgelegt werden. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Die Testpflicht gilt seit Montag an Berliner Schulen.