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Audio: rbb24 Inforadio | 02.04.2024 | Martin Matz | Quelle: dpa/XAMAX

Martin Matz

Berliner SPD-Innenexperte erwartet kaum Probleme durch Cannabis-Teil-Legalisierung

Der Innenexperte der SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Martin Matz, erwartet durch die Teil-Legalisierung von Cannabis weniger Probleme, als manche befürchten.

Matz sagte im rbb24 Inforadio, jetzt sei lediglich etwas legalisiert worden, das in der Realität auch bisher schon stattgefunden hat. Die Arbeit für die Polizei werde einfacher, weil sie nicht den Besitz kleiner Mengen der Droge ahnden müsse: "Diese vielen nutzlosen Strafanzeigen, die bisher von der Polizei gestellt werden mussten, weil jemand mit deutlich weniger als 25 Gramm erwischt wurde, fallen dann weg." Man könne sich damit mehr auf den Handel konzentrieren, ergänzte Matz: "In erster Linie soll eigentlich nur noch der Handel mit Cannabis unterbunden werden."

Neues Gesetz in Kraft

Woidke kritisiert Cannabis-Legalisierung

Seit Montag ist Cannabis in Deutschland teilweise legal und vergiftet schon jetzt potenzielle Koalitionsgespräche in Brandenburg. Ministerpräsident Woidke setzt sich für eine Nachschärfung des Gesetzes ein und verärgert die Grünen.

Legal seit 1. April

Ein Erfolg wäre für ihn, wenn das Gesetz dazu beitragen würde, die organisierte Kriminalität einzugrenzen, erklärte Matz: "Wenn der Konsum, der bei Erwachsenen stattfindet, in Zukunft durch Eigenanbau abgedeckt wird, kann man hoffen, dass dadurch die organisierte Kriminalität leidet."

Seit dem 1. April dürfen Erwachsene in begrenztem Umfang Cannabis besitzen und öffentlich konsumieren.

Cannabisgesetz

Eigenanbau und privater Konsum

    - Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum für Erwachsene künftig legal

    - In der privaten Wohnung können bis zu 50 Gramm aufbewahrt werden, für Heranwachsende (18-21 Jahre) gilt eine Obergrenze von 30 Gramm

    - Der private Anbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum ist für Erwachsene mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erlaubt; die Anzahl von drei Pflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts

    - Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Handel mit Cannabis bleibt kategorisch verboten

Anbauvereine alias "Cannabis Social Clubs"

    - Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen (sog. "Cannabis-Clubs") mit maximal 500 Mitgliedern ist ab 1. Juli 2024 erlaubt; die Mitglieder müssen volljährig sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

    - Für Anbau und Weitergabe von Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum wird eine behördliche Erlaubnis benötigt

    - Die Weitergabe von Cannabis darf nur in Reinform erfolgen und soll für Mitglieder auf 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat beschränkt werden; die Abgabe an Heranwachsende zw. 18 und 21 Jahren wird auf 30 Gramm pro Monat begrenzt, der THC-Gehalt darf hier maximal 10 Prozent betragen

    - Der Konsum in Vereinsräumen ist verboten

    - Es dürfen maximal sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau an ein Mitglied abgegeben werden

    - Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist verboten

    - Die Zahl der Vereinigungen kann durch die Landesregierungen auf eine je 6.000 Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt begrenzt werden

    - Offizielle Verkaufsstellen wie die in den Niederlanden geduldeten, aber formal illegalen "Coffeeshops" wird es nicht geben, sie sind mit EU-Recht nicht vereinbar

Jugendschutz

    - Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis bleibt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten

    - Privat angebautes Cannabis muss vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte geschützt werden

    - Werbung und Sponsoring für den Cannabiskonsum sowie für Anbauvereinigungen sind verboten

    - Der Konsum von Cannabis ist in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten, sowie in und in Sichtweite vom Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten wie Schwimmbädern

    - Für die Definition von Sichtweite gilt ein Abstand von 100 Metern, darüberhinaus ist der Konsum sicher gestattet

    - Die Prävention soll gestärkt werden, u.a. durch Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie in den Anbauvereinigungen

Straßenverkehr

- Eine im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums eingesetzte Expertenkommission schlägt einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum hinterm Steuer vor. Dieser sei in etwa vergleichbar mit einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille

- Mischkonsum von Alkohol und Cannabis soll für Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verboten sein: wer also gekifft hat, für den gelten 0,0 Promille

- Diese Regelung muss erst noch im Gesetz festgeschrieben werden

Frühere Verurteilungen

- Begangene Cannabis-Delikte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes strafbar waren, aber seit dem 1. April erlaubt sind, müssen von der Justiz überprüft werden. Sind diese Delikte es nach neuer Regelung nicht mehr, gilt in den meisten Fällen eine Amnestieregelung. Die Justiz muss diese Urteile dann so behandeln, als sei das Cannabis-Delikt nicht begangen worden

- Der Besitz größerer Mengen Cannabis als 50 Gramm zuhause oder 25 Gramm in der Öffentlichkeit sowie der Handel mit Cannabis sind von dieser Amnestieregelung nicht betroffen - und bleibt strafbar

Die Kommentarfunktion wurde am 03.04.2024 um 09:41 Uhr geschlossen. Die Kommentare dienen zum Austausch der Nutzerinnen und Nutzer und der Redaktion über die berichteten Themen. Wir schließen die Kommentarfunktion unter anderem, wenn die Zahl der Kommentare so groß ist, dass sie nicht mehr zeitnah moderiert werden können. Weiter schließen wir die Kommentarfunktion, wenn die Kommentare sich nicht mehr auf das Thema beziehen oder eine Vielzahl der Kommentare die Regeln unserer Kommentarrichtlinien verletzt.

Sendung: rbb24 Inforadio, 02.04.2024, 11:20 Uhr

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