Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Unangemeldete Demonstrationen dürfen doch vorbeugend verboten werden

Fr 11.02.22 | 16:38 Uhr
Polizeiautos stehen in der Cottbuser Innenstadt (Foto: dpa/Hammerschmidt)
Audio: Antenne Brandenburg | 11.02.2022 | Schneider, Schiller | Bild: dpa-Zentralbild

Das Oberverwaltungsgericht hebt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus auf: Demnach darf die Polizei unangemeldete Versammlungen nun doch pauschal verbieten. Das hatten die Behörden in Cottbus Ende Januar getan.

Unangemeldete Demonstrationen dürfen doch vorbeugend verboten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Freitag entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Cottbuser Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Die Polizeidirektion Süd in Cottbus hatte unangemeldete Proteste von Gegnern der Corona-Maßnahmen Ende Januar für zwei Wochen verboten. Unter anderem, weil sich Teilnehmer nicht an Abstands- und Maskenregeln gehalten hatten.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte das Verbot der Polizei am 4. Februar in erster Instanz gekippt. Nach seiner Auffassung hatte die Sicherheitsbehörde nicht hinreichend begründet, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es zu unangemeldeten Versammlungen kommen werde, die mit schwerwiegender Infektionsgefahr und Gefahren für die öffentliche Sicherheit einhergingen. Gegen diese Entscheidung hatte die Polizei beim OVG Beschwerde eingelegt.

OVG: Polizei hat Untersagung ausreichend begründet

Im Gegensatz zu den Cottbuser Richtern urteilte das OVG nun, dass die Polizei ausreichende Gründe für die Annahme angeführt habe, dass es bei künftigen unangemeldeten Versammlungen zu massiven Verstößen gegen die Vorgaben der Eindämmungsverordnung komme.

Nach zahlreichen unangemeldeten Demonstrationen gegen die Corona-Politik mit Tausenden Teilnehmern hatte die Polizei diese Versammlungen in Cottbus für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 13. Februar 2022 mit einer Allgemeinverfügung generell untersagt. Das Verbot stand insbesondere im Zusammenhang mit den Aufrufen zum "Cottbuser Spaziergang".

Die bewusst unterlassene Anmeldung der "Cottbuser Spaziergänge" verfolge erkennbar den Zweck, jede Kooperation mit der Versammlungsbehörde systematisch zu verhindern, erklärten die Richter des OVG laut Mitteilung. Angesichts der hohen Infektionsgefahr sei ein präventives Verbot mit der im Grundgesetz verbrieften Versammlungsfreiheit vereinbar.

Inneneministerium sieht sich durch Urteil bestätigt

Der Brandenburger Innenminister Michael Stübgen (CDU) begrüßte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Sie bestätige die Rechtsaufassung der Landesregierung, sagte Stübgen dem rbb. Der CDU-Politiker betonte, dass damit nur Versammlungen verboten seien, die nicht angemeldet werden. "Diejenigen, die an Demonstrationen teilnehmen, müssen sich auch an Regeln halten."

Eine Versammlung müsse angemeldet werden und die Teilnehmer müssten sich bis auf weiteres an die Maskenpflicht halten. "Als sogenannte Spaziergänge getarnte Demonstrationen verstoßen gegen das Versammlungsrecht und werden daher auch in Zukunft aufgelöst", sagte Stübgen am Freitag in Potsdam. Er habe Verständnis dafür, dass viele Menschen von der Pandemie genug hätten. "Wenn aber jemand seinen Frust an Polizistinnen und Polizisten auslässt und dabei sogar gewalttätig wird, dann ist Schluss mit Verständnis. Dann folgen klare Konsequenzen des Rechtsstaats", betonte der Minister.

AfD-Fraktionschef spricht von "absurder Entscheidung"

Deutliche Kritik an der OVG-Entscheidung kommt von der Brandenburger AfD. Deren Fraktionschef im Landtag, Hans-Christoph Berndt, sagte am Freitag, das präventive Verbot von solchen Versammlungen sei "absurd und kafkaesk, es passt nicht in einen freien Staat".

Er könne keine Begründung seitens des OVG erkennen: "Hier werden keine Fakten zur Kenntnis genommen", so Berndt. Es bleibe bei der pauschalen Annahme, auch draußen müssten Kontaktbeschränkungen gelten, obwohl es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass man sich draußen infizieren könne, sagte Berndt.

Sendung: Antenne Brandenburg, 11.02.2022, 12.30 Uhr

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