Berliner Landgericht - Vermieter müssen Untermiete für Geflüchtete erlauben

Fr 28.07.23 | 15:27 Uhr
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Die Eingangshalle des Landgerichts Berlin (Quelle: dpa/Christoph Soeder)
Audio: rbb24 Inforadio | 28.07.2023 | Ute Zill | Bild: dpa/Christoph Soeder

Vermieter müssen die Untervermietung eines Zimmers zur Aufnahme von Geflüchteten erlauben. Das hat das Berliner Landgericht am Freitag entschieden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sprach das Gericht von einem berechtigten Interesse einer Mieterin.

Diese hatte gegen die Vermieterin ihrer 85 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung geklagt. Die Klägerin wollte einer Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet ein Zimmer untervermieten und selbst in der Wohnung weiter wohnen.

Gericht gab zuerst Vermieterin Recht

In erster Instanz hatte das Amtsgericht der Vermieterin Recht gegeben, die eine Untervermietung ablehnte. Das Amtsgericht argumentierte, dass die humanitären Motive der Klägerin kein eigenes, berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründeten, wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erklärte, die über das Urteil des Landgerichtes vom 6. Juni zuerst informierte.

Laut Amtsgericht besteht ein berechtigtes Interesse immer dann, wenn es um auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften geht.

Gericht änderte Urteil zugunsten der Klägerin

Das Landgericht änderte nun das Urteil der ersten Instanz. Die Klägerin habe zu Recht geltend gemacht, "dass wohl kaum ein Interesse als höchstpersönlicher angesehen werden kann als das, sein Privat-Leben und -Handeln nach den eigenen ethischen Grundüberzeugungen auszurichten und zu gestalten", heißt es im Urteil.

Die GFF, die die Klage unterstützt hatte, sprach auf Instagram von einem "deutlichen Zeichen für Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Hilfsbereitschaft".

Sendung: rbb24 Abendschau, 28.07.2023, 15:16 Uhr

31 Kommentare

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  1. 31.

    "... Klingt so, als ob man einfach nur unter keinen Umständen Ukrainer in der Wohnung haben wollte. ..."
    Oder aber, vielleicht auch genau anders herum?

  2. 30.

    Glauben Sie, es gäbe bücherweise Kommentare zum Grundgesetz, wenn der Wortlaut so einfach zu verstehen wäre?

  3. 29.

    Für mich, ein ethisch begründeter Grundsatz und Untervermietung, das geht nicht zusammen, aber eine Aufnahme in meiner Wohnung ohne Mietbeteiligung des Aufgenommenen schon.

    Will ein Mieter untervermieten, dann will er ein Teil seiner Unkosten auf Andere abwälzen, ergo diese "Geschäftsidee" des Mieters muss kein Vermieter dulden!

  4. 28.

    Muss mich wundern, dass der/die Vermieter*in geklagt hat. Es wurde schon vor Ewigkeiten gerichtlich entschieden, dass Untervermietung, besonders einzelner Räume in einer großen Wohnung, sehr wohl als berechtigtes Interesse gilt. Und das wurde auch immer wieder von Gerichten bestätigt. Das muss de/dier Vermieter*in gewusste haben. Klingt so, als ob man einfach nur unter keinen Umständen Ukrainer in der Wohnung haben wollte. Also ein Fall von Diskriminierung anders verpackt.

  5. 27.

    wie in der DDR - auch dort hat der Staat entschieden wer etwas darf oder nicht und die Frage ist - bezieht sich das Urteil auf "Geflüchtete" oder kann man sich darauf berufen wenn ich z.B. an eine Bekannte untervermieten möchte - mein Vermieter das ist mir bekannt- würde ablehnen-bitte um Hinweise Danke

  6. 23.

    Asozial,
    ist Ihre Forderung,
    von Anderen zu verlangen,
    was Sie selbst,
    nicht leisten.

  7. 22.

    Es ist eine Frechheit, das Gericht entscheidet wer in meinem Eigentum wohnen darf. Nein, ich bin der Eigentümer mit alleinigen Recht der Entscheidung. Da ich selber Eigentümer bin, kann ich die Eigentümerin verstehen. Das gleicht einer schleichenden Enteignung.

  8. 21.

    Falsch! Der Vermieter muss nicht den Zuzug von Partner*in + ggf Kindern befürworten, wenn die Wohnung dadurch überbelegt ist. Es gibt tatsächlich Vermieter die dem rigoros einen Hebel vorschieben.
    Und zu dem o.g. Fall: dir fällt schon auf, dass da Infos nicht enthalten sind weshalb der Eigentümer die Untervermietung eben nicht wollte? Also hör doch auf irgendwelche Unterstellungen vorzunehmen. Es wäre zwar interessant zu wissen, aber Mutmaßungen sind da absolut nicht hilfreich und stacheln nur wieder unnötig an...

  9. 20.

    1 Peeson auf 85 qm? Mal ganz abgesehen davon, dass der Zuzug von Lebenspartnern mit Kindern in eine zu kleine Wohnung hingenommen werden muss. Wäre im normalfall überbelegt.Sinnvoll wäre ein Tausch mit einer Familie. Von überbelegung kann beim Zuzug eines Flüchtlings ni cht die Rede sein.Wenn das eine Studenten wg wäre ist das auch nicht von Dauer.Wo ist das Problem Herr Vermieter? Mehr Krach als die Überbelegung soölten die auch nicht machen. Es wohnen dann nur 2 ?

  10. 19.

    1 Peeson auf 85 qm? Mal ganz abgesehen davon, dass der Zuzug von Lebenspartnern mit Kindern in eine zu kleine Wohnung hingenommen werden muss. Wäre im normalfall überbelegt.Sinnvoll wäre ein Tausch mit einer Familie. Von überbelegung kann beim Zuzug eines Flüchtlings ni cht die Rede sein.Wenn das eine Studenten wg wäre ist das auch nicht von Dauer.Wo ist das Problem Herr Vermieter? Mehr Krach als die Überbelegung soölten die auch nicht machen. Es wohnen dann nur 2 ?

  11. 18.

    Absolut richtig. Wir haben schon so viel Ärger mit Mietern gehabt und so viel Geld verloren, dass wir bsp. ein kleines Apartment lieber leer stehen lassen und als Rumpelkammer benutzen als es zu vermieten.
    Da ist das Geld die schlaflosen Nächte nicht wert.

  12. 17.

    Vermieter haben bald gar keine Rechte mehr. Kein Wunder dass so viel Wohnraum leersteht. Bekämen Vermieter wieder das Recht einen Vertrag zu kündigen (wie das bei allen anderen vertragen der Fall ist) oder auf Zeit zu vermieten (und wenn es klappt, dann verlängern), an gäbe es keine solche Wohnungsnot. Unsere Probleme im Lande sind hausgemacht, von Menschen, die keinerlei Kompetenz aber das Sagen haben.

  13. 16.

    Nur mit Zustimmung des Vermieters - sonst droht im schlimmsten Fall die Kündigung.
    ... der Vermieter kann auch eine Untermieter-Pauschale vom Mieter fordern, soweit ich informiert bin.

  14. 15.

    Genau so wird das bereits bei Studenen WG s gehandhabt. Ein Hauptmieter, 4 Untermieter.

  15. 14.

    Man kann den Leuten aber auch wirklich das Wort im Munde umdrehen. Keiner hat den Untermieter in seiner Nationalität "angegriffen". Es geht um das Recht als Eigentümer zu entscheiden ob Untervermietung stattfinden darf oder nicht. Im übrigen hat Nr 3 voll Recht. Ich habe selbst letztes Jahr im Bezirksamt bei den AsylbL ausgeholfen (nur für die Ukrainer) und es war erschreckend wie viele durch diese im Endeffekt ihre komplette Miete+ Gewinn über Steuergelder erstattet bekommen haben. Die Schlupflöcher sind einfach zu groß und zu reizvoll für viele Menschen...

  16. 13.

    Korrekt, aber wie ich diese Verantwortung wahrnehme, entscheide ich als Eigentümerin und nicht mein Mieter.

  17. 12.

    Nein! Eine Wohnung, die mir gehört, vermiete ich. Und zwar an den oder die, für den oder die ich mich entscheide. Und niemand sonst.

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