Urteil des Bundesgerichtshofs - DFB darf weiterhin Klub-Geldstrafen für störende Fans verhängen

Do 04.11.21 | 10:39 Uhr
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Fan mit Pyrotechnik
Bild: imago images/RHR-Foto

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) darf gegen Vereine wegen des Fehlverhaltens ihrer Fans weiterhin Geldstrafen verhängen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Das bisherige Vorgehen des DFB verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung, hieß es in der Urteilsbegründung.

Der BGH wies damit eine Beschwerde des Regionalligisten Carl Zeiss Jena ab. Wegen drei Pyrotechnik-Vorfällen war Jena im Jahr 2018 vom DFB-Sportgericht, dem höchsten Kontrollorgan des Deutschen Fußball-Bundes, zu einer Geldstrafe in Höhe von rund 25.000 Euro verurteilt worden, der damalige Drittligist wehrte sich allerdings. Die Klage vor dem Schiedsgericht blieb ohne Erfolg.

Urteil berührt grundsätzlich Kollektivstrafen

Der Verein hatte vor dem BGH-Urteil betont, dass er in seinem Stadion ein sorgfältiges Sicherheitssystem implementiert habe, "das vom DFB zertifiziert" sei, wie Jenas Geschäftsführer Chris Förster zu Wochenbeginn gegenüber dem MDR sagte. Es würden sogar Spürhunde bei den Pyrokontrollen eingesetzt.

Das Urteil behandelt grundsätzlich die Frage, ob der DFB sogenannte Kollektivstrafen verhängen darf. Solche Strafen waren meist die Folge von Vergehen wie Fankrawallen, welche mit leeren Zuschauer-Blöcken oder gar sogenannten Geisterspielen vor leeren Rängen geahndet wurden. In solchen Fällen müssen auch friedliche Anhänger die Konsequenzen eines Fehlverhaltens anderer tragen, was immer wieder zu Kritik an der Verfahrensweise geführt hatte. Das nun vorliegende Urteil ist im Sinne der Rechtsauffassung des DFB.

Sendung: Inforadio, 04.11.2021, 10:15 Uhr

2 Kommentare

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  1. 2.

    Gut so ! Nur so bleibt der Verein in der Pflicht die faulen Äpfel auszusortieren und entsprechende Stadionverbote zu verhängen .

  2. 1.

    Auf den Rechtsstaat ist eben doch Verlaß, begrüßenswerte Entscheidung! Bei Sanktionierung durch Strafzahlung kann sich der betroffene Verein ja schließlich beim Verursacher schadlos halten und außerdem diesen von künftigen Stadionbesuchen ausschließen.

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