Berliner Regelung -
Die Berliner Regelung, wonach mindestens 500 Meter zwischen Wettanbietern und Spielhallen liegen müssen, ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht der Hauptstadt entschieden. Damit blieben Klagen zweier Wettveranstalter mit Sitz auf der Insel Malta ohne Erfolg, wie eine Justizsprecherin am Freitag mitteilte.
Diese waren vor Gericht gezogen: Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hatte eine Genehmigung für Standorte in den Bezirken Spandau beziehungsweise Tempelhof-Schöneberg verwehrt - mit Verweis auf den fehlenden Mindestabstand zu einer bereits existierenden Spielhalle.
Gericht: Mindestabstand für Schutz vor Suchtgefahren
Aus Sicht der Wettvermittlungsstellen für Sportwetten, wie sie offiziell heißen, ist das Vorgehen verfassungs- und europarechtswidrig. Sie würden dadurch gegenüber den Spielhallen benachteiligt, argumentierten sie.
Das Berliner Gericht sah das in den Musterverfahren jedoch anders: Die Mindestabstandsregelung diene "in erster Linie dem Schutz vor Suchtgefahren, und sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen", hieß es. Es sei Sache der jeweiligen Landesregierung, die Anforderungen mit Blick auf die Situation im jeweiligen Bundesland festzulegen.
Berufung zugelassen
Wettveranstalter, die über eine Konzession verfügen, dürfen seit Ende 2020 in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 müssen Wettveranstalter zusätzlich eine Erlaubnis für den konkreten Standort des Wettbüros beantragen. Dabei spielt dann auch der Mindestabstand zu bereits erlaubten Spielhallen eine Rolle.
Das Landesamt hat seit 2022 zahlreiche Anträge verschiedener Wettveranstalter abgelehnt, weil Mindestabstände sonst unterschritten worden wären. Dem Gericht liegen nach eigenen Angaben von Wettanbietern knapp 100 vergleichbare Verfahren vor. Diese seien nun zunächst "ruhend gestellt" worden, erklärte die Sprecherin.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Thematik eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Sendung: rbb24 Inforadio, 14.07.2023, 15:20 Uhr