Fragen und Antworten - Was der Grundsteuerbescheid aussagt - und wann man widersprechen sollte

Fr 17.03.23 | 13:14 Uhr
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Das farbige Laubenganghaus in der Goebelstraße in Charlottenburg, erbaut 1955-1956 von Hans Scharoun in Siemensstadt. (Quelle: dpa/Jens Kalaene)
Bild: dpa/Jens Kalaene

Schon das Ausfüllen der Grundsteuererklärung war für viele Immobilienbesitzer kompliziert - die Bescheide, die nun ausgestellt werden, werfen oft noch mehr Fragen auf. rbb|24 erklärt wichtige Punkte der Berechung und wann Widerspruch sinnvoll ist.

Nach einer Grundsteuerreform vor vier Jahren müssen in Deutschland Millionen Immobilien neu bewertet werden. Besitzer von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken wurden daher in den vergangenen Monaten um eine Grundsteuererklärung gebeten. Inzwischen werden die Bescheide verschickt, nach denen - so ist es geplant - die Städte und Gemeinden ab 2025 eine Steuer neu festsetzen.

Die Bescheide aber haben es in sich, denn Immobilienbesitzer erwartet ein ganzer Katalog an Fachbegriffen und Daten - und lässt wohl viele mit den Fragen zurück: Was wird mir hier bescheinigt? Wie kann ich sichergehen, das richtig gerechnet wurde? Und: Soll ich zur Sicherheit einfach mal Widerspruch einlegen?

Wichtige Fragen und Antworten im Überblick:

Was steht in den beiden Bescheiden, die die Finanzämter verschicken?

Die Finanzämter verschicken den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid gemeinsam in einem Brief. Erst später folgt ein Grundsteuerbescheid samt Zahlungsaufforderung. In Berlin wird der Grundsteuermessbescheid erst im Jahr 2024 verschickt.

Was besagt der Grundsteuerwert?

Der Grundsteuerwert wird ab dem Jahr 2025 erstmalig zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Mit diesem Wert bestimmen die Finanzämter den Grundsteuerwert von Grundstücken, Häusern und Wohnungen.

Der Grundsteuerwert ist neu und ersetzt den bisherigen Einheitswert, den das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Diese Gerichtsentscheidung ist der Grund, weshalb die Bundesregierung überhaupt eine Reform der Grundsteuer beschlossen hatte. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer aber noch auf der Grundlage des Einheitswerts erhoben.

Für die Festsetzung des neuen Wertes sind in Berlin und in Brandenburg jeweils dieselben Faktoren ausschlaggebend: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Grundstücksart, Alter des Gebäudes sowie eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete.

Was besagt der Grundsteuermessbetrag?

Im zweiten Schreiben übermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag - dieser ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuerwerts mit einer gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl, die mit der Grundsteuerreform auf ein Zehntel des bisherigen Werts deutlich gesenkt worden ist.

Die Steuermesszahl für Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Miet- und Eigentumswohnungen von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent gesenkt. Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke auf ist sie auf 0,034 Prozent gesunken.

Wie prüfe ich, ob mein Grundsteuerbescheid korrekt ist?

Der Grundsteuerwert ist abhängig von vielen Faktoren. Wenn dieser falsch berechnet wurde, dann ist wahrscheinlich auch der ermittelte Grundsteuermessbetrag fehlerhaft - denn dieser bemisst sich auch nach dem Grundsteuerwert. Der korrekte Grundsteuerwert ergibt sich aus einer Reihe von Zahlen, deshalb ist die Prüfung eine Rechenaufgabe.

Was bedeuten die Begriffe ...

... Liegenschaftszinssatz für das Grundstück: Der Liegenschaftszins ist eine Art Prognose für die Wertsteigerung einer Immobilie, mit der sich Erträge erwirtschaften lassen.

Die Höhe hängt von der Art des Eigentums ab und eventuell auch vom Bodenrichtwert. Wie hoch dieser Zinssatz sein muss, findet sich im § 256 Bewertungsgesetz: Er beträgt 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser, 3 Prozent für Wohnungseigentum, 4 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen und 5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen.

... Restnutzungsdauer des Gebäudes: Formal beträgt die Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden normalerweise 80 Jahre. Von diesem Wert muss das Alter des Gebäudes subtrahiert werden, um die Restnutzungsdauer zu ermitteln. Sie beträgt aber immer mindestens 24 Jahre.

... Rohertrag für die Wohnung: Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und der Mietniveaustufe. Die statistische Nettokaltmiete findet sich in Anlage 39 Bewertungsgesetz. Darin ist ein Prozentsatz der Mietniveaustufen aufgeführt, der die Nettokaltmiete entweder je nach Fall mindert oder erhöht. Welche Mietniveaustufe gilt, lässt sich in dieser Tabelle ablesen [pdf]. Die Nettokaltmiete muss mit dem Faktor 12 multipliziert werden, um den korrekten Rohertrag für die Wohnung zu erhalten.

... Rohertrag der Garagenstellplätze: Für Garagen gilt ein pauschaler Betrag von 35 Euro - auch dieser wird mit der jeweiligen Mietniveaustufe angepasst. Wie bei dem Rohertrag der Wohnung muss das Ergebnis wieder mit 12 multipliziert werden, um den Rohertrag für Garagen zu erhalten. In Addition mit dem Rohertrag für die Wohnung ergibt sich der Rohertrag für das gesamte Grundstück.

... Reinertrag des Grundstücks: Vom Rohertrag des Grundstücks müssen die sogenannten Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis subtrahiert werden. Anlage 40 Bewertungsgesetz schlüsselt auf, welche Prozentsätze dafür gelten.

... Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks: Der Reinertrag des Grundstücks muss zur Prüfung dieses Wertes hier noch einmal multipliziert werden - womit, lässt sich in dieser Tabelle ablesen.

... Umrechnungskoeffizient: Dieser bemisst sich nach der Größe des Grundstücks und lässt sich im Bewertungsgesetz in Anlage 36 ablesen.

... Abzinsungsfaktor: Dieser lässt sich anhand Anlage 41 nachvollziehen.

... Abgezinster Bodenwert: Auch hier lässt sich die Korrektheit nur anhand einer Rechenaufgabe prüfen: Die Grundstücksfläche muss mit dem Bodenrichtwert und dem Umrechnungskoeffizienten multipliziert werden. Das Ergebnis wird dann aber noch einmal multipliziert mit dem Abzinsungsfaktor: Am Ende erhält man den abgezinsten Bodenwert.

... Grundsteuerwert: Ausschlaggebend hierfür ist erneut der kapitalisierte Reinertrag des Grundstücks. Er muss addiert werden mit dem abgezinsten Bodenwert.

... Mindestwert: Hierzu müssen 75 Prozent des Bodenwertes vor Abzinsung berechnet werden. Ist das Ergebnis höher als der im Bescheid aufgeführte Grundsteuerwert, müsste er richtigerweise den Grundsteuerwert ersetzen.

Um zu erkennen, ob auch der Grundsteuermessbetrag richtig ist, muss das Finanzamt mit der korrekten Steuermesszahl gerechnet (vgl. oben) haben. Statt einer Prozentzahl steht dort zum Beispiel 0,31 oder 0,34 "v.T." angegeben. Dabei handelt es sich um eine Promilleangabe. Die Werte entsprechen den oben erwähnten 0,031 oder 0,034 Prozent.

Ich habe einen Fehler gefunden! Und nun?

Bei Ungereimtheiten, Zahlendrehern oder anderen Fehler im Bescheid aufgrund eigener Angaben oder einer falschen Berechnung der Behörde kann ein Widerspruch sinnvoll sein.

Ich hab zwar nicht nachgerechnet, soll ich trotzdem vorsorglich Widerspruch einlegen?

Viele der bislang versandten Grundsteuer-Messbescheide weisen teils stark gestiegene Beträge aus, weil die Bodenrichtwerte an die Preisentwicklung der letzten Jahrzehnte angepasst wurden, berichtete kürzlich das ARD-Magazin "Plusminus". Das sagt zwar noch nichts darüber ausber die genau zu erwartende Steuerlast ab 2025 aus, es gibt jedoch Befürchtungen, dass es in vielen Fällen tatsächlich deutlich höhere Belastungen geben könnte.

Der Bund der Steuerzahler und andere Organisationen rufen daher dazu auf, gegen hohe Bescheide Einspruch einzulegen, weil man sonst Gefahr laufe, von späteren Korrekturen nicht zu profitieren.

Es seien auch bereits 1,3 Millionen Einsprüche gegen Grundsteuer-Messbescheide eingegangen, berichtete "Plusminus" unter Berufung auf Schätzungen der Deutschen Steuergewerkschaft (DStG). Deren Vorsitzender Florian Köbler forderte, alle Bescheide erst einmal grundsätzlich mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen.

Wie lange kann ich Widerspruch gegen meinen Grundsteuerbescheid einlegen?

In Berlin und in Brandenburg ist ein Widerspruch nur in den ersten vier Wochen nach Erhalt des Bescheids möglich. Ausschlaggebend für die genaue Berechnung des Stichtags ist das Datum drei Tage nach Erstellung des Grundsteuerbescheids durch das Finanzamt. Von diesem Datum ausgehend ist ein Widerspruch einen Monat lang möglich.

In Berlin kann zur Begründung eine korrigierte Erklärung übermittelt werden oder eine schriftliche Mitteilung mit den korrigierten Daten eingereicht werden. Bei erneuter Übermittlung der Erklärung sollte im Freitextfeld ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine Korrektur handelt und die geänderten Daten sollten benannt werden. Wer die Grundsteuererklärung per "Elster" eingereicht hat, kann unter derselben Grundsteuernummer jederzeit eine korrigierte Erklärung eingereichen.

Was passiert, wenn ich bisher noch keine Grundsteuererklärung abgegeben habe?

Vorerst verzichten die Finanzämter in Berlin und Brandenburg darauf, säumigen Steuerpflichtigen zur Strafe einen Verspätungszuschlag aufzubrummen. Vorher sollen die betreffenden Immobilienbesitzer noch einmal schriftlich zur Grundsteuererklärung aufgefordert werden, wie ein Sprecher des Brandenburger Finanzministeriums rbb|24 sagte. Auch die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen kündigte an, die Menschen im ersten Quartal in einem erneuten Schreiben an die Steuererklärung zu erinnern.

Wer seine Papiere aber hartnäckig nicht einreicht, riskiert am Ende Verspätungszuschläge oder Zwangszahlungen. Und es kann es passieren, dass das Finanzamt eine geschätzte Grundsteuer veranschlagt.

Sendung: rbb24 Inforadio, 17.03.2023, 17:00 Uhr

41 Kommentare

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  1. 41.

    Vielleicht aber mal an Moral appellieren? Zu der Steuer von 2025 kann jetzt noch nichts konkretes gesagt werden, weil erst der Hebesatz bekannt sein muß! Sicher wird es teurer werden, aber ob in der Höhe wie von Ihnen beschrieben... Bitte nicht vorher soviel Angst verbreiten!

  2. 38.

    Dieses Diskrepanz ist nicht unüblich. Grundstücke haben auch bei gleicher Lage oft verschiedene Preise.

    Übrigens muss der Gesetzgeber nicht klar definieren wie sich der Bodenrichtwert für jedes Grundstück ergibt

    Die Lösung dieser Frage steht schon jetzt im Gesetz.

    Wenn ein Grundstück auf der anderen Seite mal günstiger Verkauf wurde unterscheiden sich auch die BRW

  3. 37.

    Dasa das Gesetz gekippt wird. gilt unter Experten als eher unwahrscheinlich.

    Die Kommunen brauchen eine höhere Grundsteuer sehr dringend. Der Haushalt vieler Kommunen ist mehr als unausgeglichen.

    Die Formulare kann jeder. der lesen kann, einfach und in kurzer Zeit ausfüllen. So schwer ist das nicht

  4. 36.

    Meine Mieter zahlen ab 2025 statt wie bisher 150 Euro pro Wohnung nun 970 Euro jährlich Grundsteuer.

    Und viele Kommunen müssen den Hebesatz noch deutlich erhöhen, da Kommunen ja finanziell nicht gut dastehen.

  5. 35.

    Das muss der Vermieter auch nicht . Dafür gibt's keine gesetzliche Verpflichtung

  6. 34.

    Ich weiß. Meine Worte sollten eher etwas sarkastisch sein. Ich spiele damit auf die zu erwartenden höheren Kosten an und auf die Tatsache, dass es nicht unbedingt richtig sein muss, auf politisch vorgegebene Richtungen zu hören. Irgendwann rächt sich das.

  7. 33.

    Ich finde ja immer wieder lustig über Strafen für säumige Kunden zu lesen, wenn der Staat was will.
    Wenn man aber selbst etwas vom Staat braucht wie z.b eine Sterbeurkunde auf die ich jetzt ein Jahr warten darf, hat man keinerlei Möglichkeiten das Amt oder die Mitarbeiter zu verklagen oder zu bestrafen.

  8. 32.

    In einer Mietwohnung zahlen Sie ebenfalls die Grundsteuer. Der Vermieter legt den Betrag komplett auf ihre Nebenkosten um, anteilig pro Quadratmeter. Die Grundsteuer kommt also auf die bereits sehr hohen Nettomieten noch oben drauf.

  9. 31.

    Das ist krass.

    Solch einen Fall kenne ich noch nicht.

    Die FA-Bescheide sind naturgemäss flott im Hause.

  10. 30.

    So ist es. Wer in den 90ern auf die Oberen gehört hat (schafft euch Wohneigentum - dann könnt ihr im Alter mietfrei wohnen) wird nun eines Anderen belehrt. Jetzt zahlt man die Miete nichtmehr an den Vermieter sondern an den Staat (der nichts - aber auch garnichts für die Immobilie getan hat und tut).

  11. 29.

    Die Grundsteuer wird mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Da ist zu erwarten, dass die Eigentümer von Mietwohnungen nicht darauf achten, dass die Grundsteuer korrekt berechnet wird.

  12. 28.

    Und da der 10.04.2023 Ostermontag und damit ein Feiertag ist, endet die Einspruchsfrist sogar erst am Dienstag, den 11.04.2023.

  13. 27.

    Auf jeden Fall eine bessere Idee als der Staat. Alles Gute für dich!!! Man liest voneinander:-)

  14. 26.

    Auch wir haben keine Erben. Haben unser Testament aber auf verschiedene gemeinnützige Projekte verteilt unter Aufsicht eines Testamentsvollstreckers. Es muss nicht (zwingend) dem Staat alles zufallen.

  15. 25.

    Was bin ich froh über die Arbeit unseres Steuerberaters. Diesen Kladderadatsch versteht doch kaum einer. Einspruch ist eingelegt. Mal gespannt, wann die Gerichte das Ganze kippen. Die deutsche Bürokratie ist eh heftig, dieses aber ist doch mal wieder ein Topping!

  16. 24.

    Mal schauen, was das Leben noch so bringt. Vielen Dank für die aufmunternden Worte! Und wenn mir nichts Besseres einfällt, erbt eben die DGzRS.

  17. 23.

    Ja, auch die Bodenrichtwerte an sich und deren Eignung in diesem Zusammenhang werden Gegenstand von Gerichtsverfahren sein. Sehr viel Arbeit für sehr viele Juristen. Die Beschäftigten in den Finanzämtern haben auch mein Mitgefühl. Normale Einkomnenssteuererklärungen bleiben dafür offenbar liegen, ich warte seit einem dreiviertel Jahr auf meinen Bescheid für 2021.

  18. 22.

    Dann mal lieber rechtzeitig über Alternativen zum Vererben nachdenken, der Staat muss nicht zwangsläufig erben! Es gibt auch gemeinnützige Vereine/Stiftungen die sich immer darüber freuen! Außerdem bist du noch in dem Alter wo sich was ergeben kann, auch wenn du nicht daran glaubst. Ich habe eine Kollegin, die etwas älter ist als du und immer alleine war. Vor zwei Jahren ist ihr Vater gestorben und um alles zu verarbeiten war sie zur Kur. Dort lernte sie jemanden kennen und ist jetzt glücklich!!

  19. 20.

    Ein großes Problem sind auch die Bodenrichtwerte. In einem mir bekannten Fall liegt der Bodenrichtwert bei 7.000, auf der gegenüberliegenden Straßenseite „nur“ bei 4.000. Wie diese extreme Differenz zustande kommt, erschließt sich nicht. Wo bleibt hier die Transparenz?

  20. 19.

    Dann sollte aufgepasst werden, denn die Einspruchsfrist beträgt nur 2 Wochen oder ?

  21. 18.

    Die Frist endet dann am 8.4.23, denn ab 9.4.23 beginnt ja dann sozusagen der neue Monat

  22. 17.

    Das ist nicht entscheidend. Deswegen wird kein Einspruch als unwirksam zurückgewiesen.

  23. 16.

    Da der 9. April ein Sonntag ist, endet Einspruchsfrist mit Ablauf des 10. April.

  24. 15.

    Die Rechtsbehelfsfrist beträgt nach Bekanntgabe einen Monat - nicht 4 Wochen. Das macht tatsächlich auch rechnerisch einen Unterschied, v.a. bei einem Monat wie dem Februar.
    Zudem ist der Rechtsbehelf hier der Einspruch, da der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

  25. 14.

    Die MieterInnen dürfen sich jetzt schon freuen, weil sich dadurch die "zweite Miete" weiter erhöhen dürfte. Aber 7,49 EUR/Monat + qm zzgl. NK sollten ja ohnehin schon jetzt drin sein. Tipp: Rechtzeitig Flächen verkleinern hilft!

  26. 13.

    Nur zur Klarstellung: Das zu erhebende Rechtsmittel ist nicht der Widerspruch, sondern Einspruch!

  27. 12.

    Achtung! Fehler im Beitrag! Die Widerspruchsfrist beträgt weder 4 Wochen noch 30 Tage sondern 1 Monat. Beginn ist Ablauf des Tages, an dem der Bescheid bekanntgegeben wurde (also Datum des Bescheides). Der Bescheid gilt 3 Tage nach Bekanntgabe als zugestellt, ab da fängt die Monatsfrist an zu zählen. Also Bescheid vom 06.03.2023, gilt am 09.03.2023 als zugestellt, Widerspruchsfrist endet am 09.04.2023.

  28. 11.

    Achtung! Fehler im Beitrag! Die Widerspruchsfrist beträgt weder 4 Wochen noch 30 Tage sondern 1 Monat. Beginn ist Ablauf des Tages, an dem der Bescheid bekanntgegeben wurde (also Datum des Bescheides). Der Bescheid gilt 3 Tage nach Bekanntgabe als zugestellt, ab da fängt die Monatsfrist an zu zählen. Also Bescheid vom 06.03.2023, gilt am 09.03.2023 als zugestellt, Widerspruchsfrist endet am 09.04.2023.

  29. 10.

    Den Grundsteuermessbetrag können Sie ganz leicht selbst ausrechnen, in dem Sie den Grundsteuerwert aus dem Bescheid mit der Messzahl (0,31 Promille) multiplizieren, also mal 0,00031. Die Grundsteuermesszahl wurde ja aus Anlass der neuen Grundsteuer von 3,4 Promille auf 0,31 Promille gesenkt, weil die Basis jetzt eine ganz andere ist als früher mit dem Einheitswert. Wenn Sie den so errechneten Messbetrag mal Berliner Hebesatz von derzeit 810 Prozent nehmen, haben Sie den neuen Zahlbetrag. Der Hebesatz kann sich allerdings noch ändern. Ziel ist es ja, dass das Gesamtaufkommen gleich bleibt. Es wird Leute geben, die etwas mehr als bisher zahlen müsse, und andere, die etwas weniger zahlen. In unserem Fall ist es sogar geringfügig weniger. Trotzdem ist der ganze Gang der Dinge ziemlich unmöglich.

  30. 9.

    Auf der Homepage meines Finanzamtes ist vermerkt, dass in Berlin die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag erst 2024 verschickt werden. Also nicht zusammen in einem Brief.

  31. 8.

    Also ich habe beide Bescheide nicht zusammen in einem Brief bekommen. Es liegt mir bis heute nur der Bescheid über den Grundsteuerwert vor.

  32. 7.

    Ich bin schon dabei, die Klageschrift für meine Eltern aufzusetzen. Es kommt ja noch hinzu, dass unsere Häuser einfach zusammengerechnet werden, weil mein Haus auf dem Grundstück meiner Eltern steht. Dabei sieht das Bewertungsgesetz ausdrücklich vor, dass wirtschaftliche Einheiten getrennt zu betrachten sind und es dabei nicht stur um die Flurstücke laut Grundbuch geht. Am Ende muss ich noch Erbschaftssteuer auf das von mir gebaute und bezahlte Haus zahlen, weil es auf dem Grundstück meiner Eltern steht und ihnen zugerechnet wird. Bisher hatte ich eine eigene Grundsteuernummer.

  33. 6.

    Irgendwer wird klagen und die Berechnung fallen.

  34. 5.

    Ja, sehe ich auch so. Es gibt ja eine Partei, die generell gegen Substanzteuern ist, aber die würde ich niemals wählen. Ich bin auch strikt gegen Erbschafts- und Vermögenssteuern, da ich meine Altersversorgung aus den Erträgen meines bis dahin aufgebauten Vermögens finanzieren muss. Schließlich weiß ich nicht, wie alt ich mal werde. Am Ende erbt eh alles der Staat, weil ich keine Nachkommen habe.

  35. 4.

    Ich gehe davon aus, viele werden nach der Devise verfahren .....erst einmal Widerspruch einlegen um die Frist zu wahren.....

  36. 3.

    Danke, ein sehr guter Hinweis. Die Steuer ist wiedermal so berechnet, dass ein Normalbürger den Berechnungssatz nicht so einfach nachvollziehen kann. Hier hat garantiert die Politik die Hand des Bundesverfassungsgerichts geführt, denn ein Grundstück wird beim Kauf versteuert,,warumndann monatlich zusätzlich noch Steuern anfallen erschließt sich mir nicht. Dann müsste die Grunderwerbsteuer wegfallen, da ein Haus/Grundstück mit bereits versteuertem Einkommen bezahlt wird.Dazu sagte das BVG nichts

  37. 2.

    Der Artikel macht deutlich, dass man sich dieses Bürokratiemonster hätte sparen können. Viel zu aufwendig und ungerecht. Wenn man eine „tote“ Sache besteuert, die keine Erträge abwerfen, dann ist das eine schrittweise Enteignung Jahr für Jahr. Da Einkünfte immer schon versteuert werden, stellt sich die Frage, ob eine Enteignung verfassungskonform ist.
    Nur wenn Geld fließt ist eine Steuer für das Finanzamt bewertbar. Alles andere Humbug.

  38. 1.

    Aus meiner Sicht sollten vor allem diejenigen über einen Einspruch nachdenken, deren Grundstück zum Teil im Geltungsbereich des § 34 und zum Teil im Bereich des § 35 Baugesetzbuch liegt. Das Finanzamt tut dann so, als ob das gesamte Grundstück bebaubar ist, und ignoriert dabei, dass der "zusammenhängend bebaute Ortsteil" schon viel weiter vorne endet. Und es ist ja wohl ein erheblicher Unterschied, ob man beispielsweise ein 2.000 Quadratmeter großes Grundstück mit 500 EUR pro Quadratmeter bewertet, oder nur 1.200 Quadratmeter mit 500 EUR und den Rest, der nicht bebaubar ist, mit 15 EUR pro Quadratmeter. Die 15 EUR sind ein genau so gültiger Bodenrichtwert wie die 500 EUR, sagt der Gutachterausschuss. Weiteres Problem: Die Finanzämter fassen mehrere Gebäude auf einem Grundstück zusammen und vergeben nur noch eine Grundsteuernummer, obwohl das Bewertungsgesetz etwas anderes sagt.

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