Jahrelanger Rechtsstreit - Drohender Hausabriss: Rangsdorfer Familie wendet sich an Bundesgerichtshof

Mo 26.02.24 | 18:02 Uhr
  62
Archivbild: Das Einfamilienhaus von Familie Walter in Rangsdorf (Landkreis Teltow-Fläming). (Quelle: dpa/S. Stache)
Bild: dpa/S. Stache

Die Familie aus Rangsdorf südlich von Berlin, die wegen eines Behördenfehlers ihr selbst errichtetes Einfamilienhaus zu verlieren droht, setzt ihre Hoffnungen auf den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Nach einem Bericht der "Märkischen Allgemeinen Zeitung" vom Wochenende hat der Anwalt der Familie die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Brandenburger Oberlandesgerichts (OLG) vom Juni 2023 beantragt, weil es seiner Ansicht nach Rechtsfehler enthalte. Ein BGH-Sprecher bestätigte am Montag, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingegangen sei (Az.: V ZR 153/23).

BGH soll sich erneut mit außergewöhnlich belastenden Fall befassen

Justizministerin Susanne Hoffmann (CDU) sagte, der Fall der Familie dokumentiere auf besonders tragische Weise das mögliche Auseinanderfallen zwischen Recht und Gerechtigkeit in der Rechtsprechung. "Die maßgeblichen Rechtsfragen werden in der juristischen Fachwelt zum Teil seit Jahren streitig diskutiert. Wir sind uns vor diesem Hintergrund mit der Familie W. einig, den Zivilrechtsweg vollständig auszuschöpfen."

Hierdurch werde dem Bundesgerichtshof als höchster Instanz die Gelegenheit gegeben, sich in einem für die Betroffenen außergewöhnlich belastenden Fall erneut mit den Rechtsfragen zu befassen. "Folgerichtig haben wir gegenüber der Familie die Kostenübernahme für das Gerichtsverfahren und die anwaltliche Vertretung erklärt."

Fehlerhafte Zwangsversteigerung als Hintergrund

Die Familie hatte das Baugrundstück in Rangsdorf (Teltow-Fläming) im Jahr 2010 bei einer Zwangsversteigerung regulär erworben und darauf ihr Haus gebaut. 2014 entschied jedoch das Landgericht Potsdam, dass die Zwangsversteigerung fehlerhaft gewesen sei, weil das Amtsgericht Luckenwalde nicht ausreichend nach dem Eigentümer gesucht habe, der sein knapp 1.000 Quadratmeter großes Grundstück anschließend zurückforderte.

Familie hofft auf den BGH

Ende Juni 2023 entschied das Brandenburger Oberlandesgericht, dass die Familie binnen eines Jahres das Haus abreißen und das Grundstück räumen müsse. Außerdem soll die Familie eine Grundschuld in Höhe von 280.000 Euro plus Zinsen für die Baukosten löschen und dem Eigentümer 6.000 Euro für die Nutzung des Grundstücks zahlen. Das heißt, in rund vier Monaten müsste die Familie ihr Haus abgerissen haben und wegziehen. Das OLG hatte keine Revision zugelassen. Nun hofft die Familie, durch eine andere Einschätzung beim höchsten deutschen Zivilgericht noch eine Chance zu bekommen.

62 Kommentare

Wir schließen die Kommentarfunktion, wenn die Zahl der Kommentare so groß ist, dass sie nicht mehr zeitnah moderiert werden können. Weiter schließen wir die Kommentarfunktion, wenn die Kommentare sich nicht mehr auf das Thema beziehen oder eine Vielzahl der Kommentare die Regeln unserer Kommentarrichtlinien verletzt. Bei älteren Beiträgen wird die Kommentarfunktion automatisch geschlossen.

  1. 62.

    Eine behördliche und juristische Willkür, das soll ein fairer Weg zu sein?
    Rchtsstaat ade, so weit wird es hoffentlich nicht kommen!

  2. 59.

    "Hier ist das Land in der Pflicht, sämtliche Kosten und Folgekosten für diesen schwerwiegenden Fehler zu tragen."

    Macht das Land auch. Ändert jedoch nichts an den Eigentumsverhältnissen, der Eigentümer steht seit 30 Jahren im Grundbuch.

  3. 58.

    Das Grundstück wird die Familie trotzdem abgeben müssen, die Eigentumsverhältnisse haben sich ja nicht geändert.

  4. 57.

    "ob das Recht am Eigentum oder der öffentliche Glaube des Grundbucheintrags den höheren Rang genießen"

    Auf was wollen sie denn hinaus?
    Der rechtmäßige Bodeneigentümer stand mit Antritt seines Erbes seit 23. August 1993 mit Berichtigung seines falsch eingetragenen Geburtsdatums zum 25. Oktober 1993 ordnungsgemäß im Grundbuch.

  5. 56.

    Wenn sie im Kontext eines Vollstreckungstitels dem Schuldner per Zwangsvollstreckung das Recht an seinem Eigentum entziehen, ohne das dieser überhaupt Kenntnis davon hat, obwohl eine Beschlusszustellung möglich war, dann handelt es sich de jure schon um eine widerrechtliche Zwangsenteignung.
    Denn die Verletzung der Zustellpflicht hemmt je den Schuldner vollständig in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Zwangsversteigerung.

  6. 55.

    Im Grunde geht es hier um die Frage, wer am Ende vom Staat für dessen Fehler entschädigt werden muss. Insofern ist der Gang durch die Instanzen wichtig, um Rechtsklarheit zu haben, ob das Recht am Eigentum oder der öffentliche Glaube des Grundbucheintrags den höheren Rang genießen. Egal, wie das Urteil ausfällt, beides wäre fatal. Denn wenn man sich seines Eigentums nicht mehr sicher sein kann, ist es nicht weniger schlimm, als wenn man dem Grundbuch, das schlichtweg DER Nachweis für das Eigentum ist, nicht mehr zu 100% vertrauen kann. Denn damit hätte jeder Grundstücks-, Haus- oder Wohnungskauf potentiell immer ein Risiko.
    Ich persönlich glaube nicht an einen guten Ausgang für die Familie. Aber es darf nicht sein, dass sie davon dann auch nur den kleinsten finanziellen Schaden über behält. Hier ist das Land in der Pflicht, sämtliche Kosten und Folgekosten für diesen schwerwiegenden Fehler zu tragen.

  7. 54.

    Eine Frage, der angebotenen Höhe der "Entschädigung" oder "einfach stur", um die Höhe zu treiben?
    Haben Sie evtl. Informationen bzw. Quellen zum Nachlesen?
    Danke im Voraus!


  8. 53.

    "Pokern" bezog sich auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung an den Alt-Boden-Eigentümer.
    Jedes Grundstück hat seinen Preis :-)

  9. 52.

    So etwas darf einfach nicht passieren. Die Käufer haben alles richtig gemacht und trotzdem ist am Ende alles weg. Mir tun die Leute einfach nur leid.
    Es kostet viel Herzblut und Energie sich etwas aufzubauen, nur um es am Ende alles zu verlieren.
    ...hier sollte der Staat für die Fehler seiner Mitarbeiter gerade stehen. Für alles mögliche ist Geld da, aber für gemachte Fehler(kann ja alles mal passieren, sind Menschen) haftet man nicht!....Wo ist die Entschädigung (voll umgänglich) für das erfahrene Leid der Bauherren?

  10. 51.

    War das Grundstück, bevor die Erschließung mit anschließendem Baubeginn vonstatten gingen, nicht eine heruntergekommene, verwilderte Brache? Und hätte derjenige überhaupt etwas von dem Grundstück erfahren hätte diese Zwangsversteigerung nicht gegeben? Ich meine auch daß der Verursacher dieser Problematik (hier: die Behörde) alles zahlen und dafür geradestehen muß. Es müsste ja jetzt von Seiten der Interessenten bei einer Zwangsversteigerung hinterfragt werden ob nicht jemand der eigentliche Eigentümer / die Eigentümerin ist. Deshalb: Vertraue NIE einer Behörde u.ä. Denn wenn man denen vertraut ist man der dumme. Siehe dieser Fall.

  11. 50.

    Bzgl. auf Enteignung sich zu berufen durch den Erben, das hat nichts mit Enteignung zu tun wie und sich darauf berufen, auch wenn es ggf. juristisch erstmal so anzusetzen wäre und was ja auch so vom LG bis OLG als Grundlage genommen wurde, den Fall abzuschmettern und das Leid beginnen zu lassen vor vielen Jahren. Sich in diesem Fall auf Enteignung zu berufen (wie vom Erben in den Instanzen vorgetragen und auch juristisch gesehen Recht bekommen) gegenüber einer in diesem speziellen Fall Amtshaftung durch Fehler im damaligen Verwaltungsakt ist nun vom BGH abzuwägen ob dies unter Enteignung fällt oder nicht. Wäre dann aber ein Präzedensfall in diesem Fall nicht auf Enteignung abzuleiten, aber dann m.E. eine richtige Entscheidung vom BGH eine Enteignung des eigentlichen Eigentümers/Erben hier nicht anzusetzen.

  12. 49.

    "Genau, der BGH prüft auf "Rechtsfehler" u. grundsätzliche Rechtsfragen aller Instanzen und das ist in diesem Fall gegeben."
    Welche Rechtsfehler sind denn ihrer Meinung nach im Instanzenzug vom LG und OLG begangen worden? Oder, welche Rechtsauslegung im Instanzenzug steht zu analogen Rechtssprechungen anderer Bundesländer oder zu der gängigen Rechtsliteratur im Widerspruch? Würden oder haben andere bundesdeutsche Gerichte rechtskräftig in ähnlich gelagerten Fällen (ohne hinreichende Würdigung des Eigentümerrechtsschutzes)zu Gunsten einer Zwangsenteignung entschieden? Ganz sicher nicht, da die Eigentümer sofort den Weg nach Karlsruhe zum BVerfG mit Art. 17 in der Hand einschlagen würden und die würden jedes Urteil, AUCH DAS DES BGH, sofort aufheben.

  13. 48.

    Genau, der BGH prüft auf "Rechtsfehler" u. grundsätzliche Rechtsfragen aller Instanzen und das ist in diesem Fall gegeben.
    "Die Aufgabe des Bundesgerichtshofs besteht vor allem darin, die Rechtseinheit zu sichern, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und das Recht fortzubilden. Er überprüft Entscheidungen der Instanzgerichte – der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte – grundsätzlich nur auf Rechtsfehler. Auch wenn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs formal nur im Einzelfall bindend sind, folgen die Instanzgerichte faktisch fast ausnahmslos seiner Rechtsauffassung. Die weitreichende Wirkung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beruht zudem darauf, dass sich – insbesondere im Bereich des Zivilrechts – die Rechtspraxis regelmäßig an ihnen orientiert."

  14. 47.

    Der BGH ist weder für die Moral noch für etwaige offene Rechtsfragen zuständig. Der BGH ist im Zivilrecht die Revisionsinstanz, die in schwierigen Rechtsfragen, schon im Sinne einer vereinheitlichten Rechtssprechung, von vornerein als Rechtsmittel vom Berufungsgericht zugelassen wird.
    Dabei prüft das Revisionsgericht aber nur das abgeschlossene Verfahren hinsichtlich Verfahrensfehler und der Auslegung der Rechtssprechung. Im Revisionsverfahren werden aber nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falls neu aufgerollt. Die Revision ist nicht die Berufung von der Berufung.

  15. 46.

    Ich hoffe für die Familie, dass der BGH ein gerechtes Urteil spricht. Es sollten auch grundsätzliche Fragen geklärt werden, damit so ein Dilemma zukünftig ausgeschlossen werden kann. Gerecht wäre z.B., wenn das Land Brandenburg dazu verpflichtet werden würde, der Familie ein gleichwertiges, bebautes Grundstück als Entschädigung zu überlassen und sämtliche Kosten zu übernehmen. Letztendlich trägt ja das Land Brandenburg als oberster Dienstherr des Amtsgerichts Luckenwalde die Verantwortung. Wer Mist baut, sollte dafür auch in jeder Hinsicht geradestehen.
    Auch der Eigentümer, der nach Jahren aus der Versenkung gekrochen kam, sollte seinen Teil abkriegen: sich erst jahrelang nicht um sein Eigentum kümmern, nicht auffindbar sein (angeblich) und dann solche Forderungen zu stellen. Dem würde ich aber ebenfalls den Marsch blasen...

  16. 45.

    ach ja, zu meinem Post 43. noch etwas: das hat auch nichts mit Enteignung zu tun wie hier so einige schrieben und sich darauf berufen, auch wenn es ggf. juristisch erstmal so anzusetzen wäre und was ja auch so vom LG bis OLG als Grundlage genommen wurde, den Fall abzuschmettern und das Leid beginnen zu lassen vor vielen Jahren. Sich in diesem Fall auf Enteignung zu berufen (wie vom Erben in den Instanzen vorgetragen und auch juristisch gesehen Recht bekommen) gegenüber einer in diesem speziellen Fall Amtshaftung durch Fehler im damaligen Verwaltungsakt ist nun vom BGH abzuwägen. Wäre dann aber ein Präzedensfall, aber dann eine richtige Entscheidung vom BGH eine Enteignung des eigentlichen Eigentümers/Erben hier nicht anzusetzen.

  17. 44.

    Mit etwas gesundem Menschenverstand würde hier der ehemalige Eigentümer des Grundstückes entschädigt und basta.
    Dieser abermalige Versuch der juristischen Quadratur eines Kreises ist unerträglich.

  18. 43.

    "Entscheidender ist für mich die Frage, wann u. in welchem Umfang die Amtshaftung endlich greift"
    Erstens aus meiner Sicht überhaupt nicht, denn für die Zwangsvollstreckung bedarf es ja eines richterlichen volltreckbaren Titels. Und die Richter haften nach dem "Richterspruchprivileg, § 839 Abs. 2 BGB" nur bei Vorsatz, der zudem bewiesen werden müsste und "Schludrigkeit" gehört ganz sicher nicht dazu.
    Zweitens ist diese Feststellung ja auch nicht Gegenstand des angestrebten Revisionsverfahrens, denn wenn der BGH die Sache überhaupt zur Revision annimmt, was schon ein Erfolg für sich wäre, dann geht es ausschließlich um die Revision des gesamten Prozessablaufs gegen den Bodeneigentümer.

  19. 42.

    "Amtshaftung" nichts anderes ist hier anzusetzen. Schon zigmal in den anderen Artikeln zu diesem Thema andiskutiert. Ich hoffe mal, dass das BGH das Verfahren zulässt und das OLG überstimmt und das Amtsgericht Luckenwalde in Regress nimmt und Amtshaftung ausspricht. Alles andere wäre wieder einmal eine Katastrophe und der statt würde sich aus der Haftung ziehen. Aber selbst mit der amthaftung wäre der Famile nicht geholfen. Sie würden zar ihr Geld wiederbekommen, aber das Heim usw. wäre alles verloren und nicht zu vergessen der langjährige Stress den die Famile erfahren hat durch die vielen Instanzen. Ich hoffe das BGH entscheidet für die Familie, dass sie alles behalten dürfen da und dass das Amtsgericht dem echten Eigentümer "nur" eine Entschädigung bezahlt, die dann noch auszuhandeln wäre zwischen Land und ihm.

  20. 41.

    Nach persönlichen Empfindungen sollte die Familie ohne Abriss des Hauses dort wohnen bleiben können u. der Erbe zu Lasten der Amtshaftung entsprechend finanziell oder mit einem Ersatzgrundstück entschädigt werden. Aber, das ist nicht die reale Rechtslage!!!
    Der Gang vors BVG wird vllt. nur für die Grundbuchamtseintragungen was bringen, aber es wird auf Landesebene noch einmal neu verhandelt...
    Entscheidender ist für mich die Frage, wann u. in welchem Umfang die Amtshaftung endlich greift!

  21. 40.

    Die Entschädigung für die Familie wird kommen, obwohl ich diese 'Rechtsprechung' auch nicht gut finde. Der Erbe will sich nicht einigen und Stand 2010 ist leider nicht mehr herstellbar. Die Familie hat nichts falsch gemacht und ist trotzdem total bestraft, den ganzen Stress und die Zeit beim Bau entschädigt niemand!

  22. 38.

    Die "schludrige" Zwangsvollstreckung des Amtsgerichts ist letztendlich eine unrechtmäßge Enteignung. Und es gilt wegen Art. 17 GG natürlich der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung".
    Deswegen kann man hier den Bodeneigentümer für das ihm gegenüber begangene Unrecht nicht einfach entschädigen.

    Für mich stand seit Kenntnis dieses Falles fest, dass hier hätte das Land Brandenburg die Familie bezüglich Entschädigung und Erwerb eines Ausgleichsgrundstück hätte sofort unterstützen müssen. Der Fall ist "moralisch" nicht justiziabel und für die "Tragik zwischen Divergenz von Recht und Gerechtigkeit in der Rechtsprechung" ist der Gesetzgeber (Hoffmann selbst in ihrer Eigenschaft als Justizministerin) und nicht die Gerichte verantwortlich.

  23. 37.

    Ich finde es auch unglaublich, daß die Familie dort nicht wohnen bleiben kann. Meinem Empfinden nach ist der Staat für die Misere verantwortlich und muss den "Alteingentümer" entschädigen.
    Hausabriss ist sowieso absolut absurd!
    Außerdem: Wieso kann man nicht analog gutgläubigen Erwerb heranziehen?

  24. 36.

    Wossi:
    "Ärzte, Hebammen und Lehrer z.B. müssen teure Versicherungen abschließen. Für Fehler der Rechtspfleger haftet ein Gericht nicht."

    Falsch! Natürlich ist dies ein Fall von Amtshaftung!

  25. 35.

    Yvonne:
    "Also ich bin der Meinung,das hier Vater Staat dem ursprünglichen Hauseigentümer seinen Verlust bezahlt und die Familie ihr Heim behalten sollte. Schließlich war es nicht ihr Fehler."

    Das wäre eine Enteignung, und dafür gibt es hier keine Rechtsgrundlage!

  26. 34.

    Klassenlehrerin:
    "Das ist ja unglaublich!
    Wieso soll denn ein nagelneues Haus abgerissen werden?
    Was für ein Schwachsinn!"

    Naja, wenn Sie ein Grundstück hätten, und ich würde etwas hinbauen, was Sie absolut nicht wollen, dann fänden Sie es wahrscheinlich ungerecht, wenn es dort stehen bleiben müsste.

  27. 33.

    Kinkerlitzchen:
    "Leider (für diesen Fall) gilt in Deutschland der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“"

    Wir sind hier aber nicht im Strafrecht, sondern im Zivilrecht. Dort gilt § 17 StGB nie!

    Kinkerlitzchen:
    "……bestraft werden aber Beteiligte die nichts für die Fehler einer Behörde können."

    Auch hier geht es nicht um Strafe, sondern um Schadenersatz!

  28. 32.

    Es ist doch so: EINER von beiden bekommt Geld, der andere ein Grundstück (mit oder ohne Haus) und zahlen muss das AMT, das dieses Desaster verursacht hat. Wer das Geld und wer das Grundstück bekommt, ist im Prinzip egal, aber naheliegend ist Geld für die Neuen, Grundstück für den anderen (aber KEIN Geld!). Da die Familie unterdessen auseinander fiel, meine ich gelesen zu haben, bekommen die Partner am besten hälftig das Geld und der Alteigentümer das Grundstück.

    Das wäre eine ANSTÄNDIGE Lösung, die ethisch vertretbar ist.

    Klar will es im Amt keiner gewesen sein und Kohle hat's in einem Ort, in dem fast AUSSCHLIESSLICH Einfamilienhäuser reicher Bürger stehen, natüüürlich auch nicht....

    Und so geht der unanständige Prozess weiter und weiter.

  29. 31.

    Bis hierher ist (nach auftauchen des Alteigentümers) rechtlich alles sauber gelaufen. Nun muss der Verursacher für den Schaden aufkommen. Was die Ministerin da beschwichtigt und Allmosen anbietet verstehe ich nicht. Sie soll für die Schadenregulierung sorgen und nicht für Gerichtstermine. Was soll denn da raus kommen? Die Rechtslage ist nunmal so, dass man nicht einfach fremdes Eigentum verhökern kann. Im Grundgesetz ist Eigentum garantiert, Enteignungen an hohe Hürden gebunden. Irgendwelche Verwaltungsgesetze können dem nicht entgegenstehen. Das wollen auch die DW Enteigner nicht begreifen, wie auch die Deckelfreunde ja bereits gescheitert sind.
    Was will die Ministerin also? Dass ein Gericht das Fehlverhalten der Behörde legalisiert indem es dem Alteigentümer seine Rechte vorenthält?

  30. 30.

    @ Kinkerlitzchen, der Eigentümer/Erbe muß sich auch entschädigen lassen wollen. Wenn er das aus Sturheit nicht möchte bleibt nur der Rechtsweg. Der Fehler wurde beim Verkauf des Grundstücks gemacht. Bzw. vorher schon bei der Suche nach möglichen Erben.

  31. 29.

    Soetwas habe ich nicht gemeint. Wie sieht die Haftung aus? Wollte sich nicht jemand noch einsetzen? Der erfolgreiche Herr Woidke?

  32. 28.

    @ Sabi, doch. Möchte/kann Luckenwalde. Aber der Erbe ist stur.

  33. 27.

    Ist die Frage nicht eine ganz andere: Dem ursprünglichen Eigentümer kann das Grundstück nicht sonderlich wichtig gewesen sein, sonst hätte er von der Versteigerung erfahren. Was muss man für ein Mensch sein, dass man nun "sein Recht" so durchpeitschen will? Dass man ein neues Haus abreißen lässt, eine Familie ruiniert, ihnen das Zuhause wegnimmt und dann noch Geld fordert? Wer macht sowas? Wie kann man da noch in den Spiegel schauen? Erzählt man das Freunden beim Grillfest? Wie erklärt man das der eigenen Familie?

  34. 26.

    Die Verwaltung muss für alles haften, was sie verschuldet hat. Warum gibt es darum Diskussionen? Sie muss dem Alteigentümer das Grundstück zurückgeben und der neuen Familie alle Kosten, erstatten. Vom Grundstückspreis bis zu allen Baukosten und Steuern. Das sich die Verwaltungen immer wieder aus der Verantwortung ziehen können ist ein Rechtsstaatlicher Skandal. Am Ende trägt der Bürger selbst die Verfahrenskosten für illegale Maßnahmen der Behörden.

  35. 25.

    Doch! Der zuständige Rechtspfleger bzw. das Amt haftet. Das war ja kein Gerichtsurteil die Versteigerung.

  36. 24.

    Aber der Grundstückseigentümer will nicht verkaufen. Er kann dazu nicht gezwungen oder enteignet werden, ist kein öffentliches Interesse wie ein Straßenbau etc

  37. 22.

    Das Amt wird ja auch in Haftung genommen. Das Amt kann den Wanzen in Haftung nehmen. Und der sollte eine Amtshaftpflichtversicherung haben. Kostet nur wenige Euro, wenn nicht ist es selbst Schuld.

  38. 21.

    "Derjenige müsste in die Haftung genommen werden! "
    Werden sie ja auch, Entschädigung wird gezahlt. Momentan wird aber die falsche Person verklagt, weil der Eigentümer kann nicht enteignet werden. Die Anwalts- und Gerichtenkosten wird die Familie aber leider für diesen Fall zahlen müssen.

  39. 20.
    Antwort auf [Jörg] vom 26.02.2024 um 19:13

    Und der BGH soll dann was entscheiden? Das Grundstück wird beim Eigentümer bleiben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man ihn enteignen wird.

  40. 19.

    Der Bodeneigentümer will das Grundstück, keine Entschädigung, und man kann ihn dummerweise nicht dazu zwingen, stattdessen den Bodenwert des Grundstücks zu akzeptieren. Das ist eigentlich auch der große Knackpunkt. Wenn der rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks nicht so versteift darauf wäre, es zu behalten, wäre die Sache sicherlich leichter zu regeln.

  41. 18.

    Die Familie hat für das Grundstück bezahlt und das Geld nebst möglicher Zuschläge könnte dem Eigentümer zugewiesen werden…..das wäre dann die „Entschädigung“.

    Leider (für diesen Fall) gilt in Deutschland der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“……bestraft werden aber Beteiligte die nichts für die Fehler einer Behörde können.

    Wer hat den Bescheid oder die Anordnung für die Zwangsversteigerung unterschrieben und nicht ausreichend geprüft ob es Hinterbliebene gibt die Ansprüche haben? Derjenige müsste in die Haftung genommen werden!
    Ich habe gerade zwei Erb-Angelegenheiten hinter mir und da wurde sehr penibel geprüft.

  42. 17.

    Die Worte der Justizministerin sind unheimlich hilfreich und tröstlich. Eigentlich kann sie sich das schenken. Ich wünsche der Familie viel Glück, damit diese Ungerechtigkeit nicht umgesetzt wird.

  43. 16.

    Das ist ja unglaublich!
    Wieso soll denn ein nagelneues Haus abgerissen werden?
    Was für ein Schwachsinn!

  44. 15.

    Tritt infolge einer Amtspflichtverletzung ein Vermögensschaden ein, besteht nach § 839 (1) BGB i.V.m. Art. 34 ein Schadensersatzanspruch. Da aufgrund der noch andauernden Gerichtsverfahren noch nicht rechtskräftigt feststeht, ob überaupt und wenn ja, in welcher Höhe ein Schaden erstanden ist, kann auch noch kein Schadensersatz geleistet werden. Eine Einigung könnte aber auch außergerichtlich erzielt werden, wenn beide Parteien hierzu bereit sind. Ob der Familie seitens der Behörden ein entsprechendes Angebot gemacht wurde und ob dieses dann akzeptabel gewesen wäre, entzieht sich meiner Kenntnis. Da die Behörde, nach meinem Kenntnisstand, zumindest fahrlässig gehandelt hat, hat sie nach Beendigung des Rechtstreits den von ihr vertretenen Schaden, materiell wieder gutzumachen.

  45. 14.

    …sind 100 Quadratmeter Grundstücksfläche nicht etwas wenig für ein solch großes Haus? Ich wünsche der Familie viel Erfolg vor dem BGH und ein gutes Ende.

  46. 13.

    Hier muss sich der Staat ganz genau überlegen, ob er die Familie in Stich lässt.

    Das kann nicht im Interesse der Allgemeinheit sein, dass Unrecht rechtens ist.

    Nicht die Familie muss haften, sondern die Justiz natürlich.

  47. 11.

    Na was heißt pokern? Entweder er ist der Bodeneigentümer oder er ist es nicht. Ein „bisschen“ Eigentum gibt es rechtlich nicht.

  48. 10.

    Der ursprüngliche Hauseigentümer ist ja unstrittig die Familie. Hier gehts aber um das Eigentum des Grund und Bodens auf dem dieses Haus steht. Und der Bodeneigentümer verlangt eben die Herausgabe seines Eigentums im beräumten Zustand nebst Nutzungsausfallentschädigung. Die Herausgabe bedingt natürlich ihrerseits die Tilgung sämtlicher fremden Grundschuldeinträge.

  49. 9.

    Da muss es doch wohl eine Haftung des Verursachers geben! So wie es hier aussieht, ist es wohl das Amtsgericht, welches durch die fehlerhafte Zwangsversteigerung den Schaden für die völlig unschuldige Familie verursacht hat.

  50. 8.

    Ganz schlechtes Beispiel für Ihr geplantes Buch. Ich empfehle, den Artikel zu lesen.

  51. 7.

    Da hat ein Gericht was verbockt und andere sollen für den Schaden geradestehen.
    Ist kein Einzelfall.
    Ich könnte Bücher darüber schreiben...

  52. 6.

    Also ich bin der Meinung,das hier Vater Staat dem ursprünglichen Hauseigentümer seinen Verlust bezahlt und die Familie ihr Heim behalten sollte. Schließlich war es nicht ihr Fehler.

  53. 5.

    Ärzte, Hebammen und Lehrer z.B. müssen teure Versicherungen abschließen. Für Fehler der Rechtspfleger haftet ein Gericht nicht. Ist es dann nicht Zeit genau das zu ändern?

  54. 4.

    Das nicht aber die verantwortliche Behörde könnte den Eigentümer entschädigen und somit für den eigenen Fehler gerade stehen anstatt die Familie die verdorbene Suppe auslöffeln zu lassen.

    Das was da mit der Familie gemacht wird ist wirklich unmenschlich, und das was die Behörden veranlasst haben riecht sehr nach „den eigenen Kopf irgendwie noch aus der Schlinge ziehen“.

    Wurde eigentlich mal berichtet wie der wieder aufgetauchte Eigentümer über das was der Familie angetan wird denkt?

  55. 3.

    Sie mögen Recht haben. Ich bin auch kein Jurist.
    Wäre jedoch nicht mit "etwas" Geld die ganze Sachse zu regeln?
    Pokert der Alt-Eigentümer evtl. zu hoch für Luckenwalde oder anders: Möchte/kann Luckenwalde nicht für seinen Fehler einstehen?

  56. 2.

    Ich bin kein Jurist aber der BGH kann ja schwerlich den Bodeneigentümer rückwirkend enteignen und für die Änderung der Gesetzgebung, nach der sich die Haftungsfrage im Falle von Fehlern der zwangsvollstreckenden Gerichte regelt, ist der BGH ebenfalls nicht zuständig.

  57. 1.

    Ganz viel Glück der Familie oder besser endlich Recht bekommen, wenn man keinerlei Schuld trägt bzw. wenn man sich auf die Rechtsicherheit des Staates verlassen hat!
    Nach ca. 13 Jahren sollte dieses Desaster einen guten Abschluss für die Familie haben.

Nächster Artikel