In der Vergangenheit gab es sogenannte Altfallregelungen: Flüchtlinge, die seit mehreren Jahren in Deutschland geduldet wurden, konnten unter bestimmten Bedingungen ein Bleiberecht erhalten. Sie mussten vor einem bestimmten Stichtag eingereist sein, die deutsche Sprache sprechen, ihren Lebensunterhalt selbst sichern und straffrei geblieben sein. Derzeit gibt es keine gültige Regelung, da diese Altfallregelung ausgelaufen ist
Zum 01.08.2015 ist eine neue Bleiberechtsregelung nach § 25b Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten, die unabhängig von einem bestimmten Einreisestichtag und Alter ist. Eine Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn eine Person seit acht Jahren, oder wenn sie mit ihren minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet ist. Voraussetzung ist, sich in der deutschen Sprache verständigen zu können und den eigenen Lebensunterhalt zumindest überwiegend selbst sichern zu können. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, zum Beispiel während der Ausbildung oder wenn jemand aus Gesundheits- oder Altersgründen den eigenen Lebensunterhalt gar nicht sichern kann.
In der Regelung sind Mindestvoraussetzungen beschrieben, die erfüllt werden müssen. Es kann jedoch auch ein Aufenthaltsrecht erteilt werden, wenn im Rahmen einer Gesamtschau eine hinreichende Integration festzustellen ist. Der Antragsteller muss grundsätzlich straffrei geblieben sein (bis auf Bagatelldelikte wie zum Beispiel ohne gültiges Ticket unterwegs gewesen) und darf nicht über seine Identität täuschen.
Für Jugendliche und Heranwachsende gibt es eine Regelung mit niedrigeren Anforderungen. Jedoch muss der Antrag zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr gestellt werden. Hier ist vor allem der erfolgreiche vierjährige Schulbesuch oder ein Schulabschluss Voraussetzung.