Pandemie und Arbeitsrecht - Wie Arbeitnehmer in der Corona-Krise Geld bekommen können

Sa 25.04.20 | 21:50 Uhr
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Symbolbild: Eine Frau arbeitet am Computer, während daneben zwei Kinder sitzen. (Quelle: dpa/Karl-Josef Hildenbrand)
Bild: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Den rbb erreichen in diesen Tagen eine Mange Fragen von Arbeitnehmern. Was kann ich tun, wenn mein Ausbildungsbetrieb Corona-bedingt vor dem Aus steht? Wer zahlt mein Einkommen, wenn ich wegen Kinderbetreuung nicht zur Arbeit gehen kann? Hier ein paar Antworten.

Einzelne Maßnahmen zur Eindämmung von Corona wurden bereits gelockert, andere angepasst - aber noch immer bringen sie viele Bürger in eine Ausnahmesituation. Über das Webangebot und die Social-Media-Kanäle erreichen den rbb viele Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht: Wozu bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet? Wozu ist mein Arbeitgeber verpflichtet? Wir haben die Arbeitsrechtsexperten des DGB Rechtsschutz [dgbrechtsschutz.de] um Antworten auf häufig gestellte Fragen gebeten.

Ich gehöre zu einer Risikogruppe und arbeite in einer Kita. Muss ich trotzdem zur Arbeit gehen, wenn die Kita bald wieder aufmacht?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitsfähig sind und deren Betrieb geöffnet ist, sind grundsätzlich verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen. Das gilt auch für Angehörige von Risikogruppen. Der Arbeitgeber muss aber wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen.

In kleineren Unternehmen ohne betriebliche Interessensvertretung können Beschäftigte sich im Rahmen einer Wunschvorsorge jederzeit an den Betriebsarzt wenden und ihre diesbezüglichen Bedenken besprechen. Der Betriebsarzt kann sinnvolle Schutzmaßnahmen beim Arbeitgeber anstoßen. Ansonsten ist der Betriebsrat der richtige Ansprechpartner.

Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn keine hinreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden können oder wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreift, entfällt die Arbeitspflicht.

Was ist, wenn nicht ich, aber mein Partner oder meine Partnerin zur Risikogruppe gehört?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Verhältnis zum Arbeitnehmer. Er ist also nur für dessen Schutz verantwortlich. Das Verhältnis des Arbeitnehmers zu anderen Personen hat grundsätzlich keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis.

Ich arbeite im Einzelhandel. Kann mein Arbeitgeber mir meinen geplanten Urlaub streichen, weil die Läden jetzt wieder öffnen dürfen, aber viele meiner Kollegen krank sind.

Ein einmal genehmigter Urlaub kann nicht zurückgenommen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ansonsten die Existenz des Betriebes auf dem Spiel steht.

Darf ich meinen bereits beantragten Urlaub zurückgeben, wenn ich wegen Corona nicht verreisen kann?

Einen einmal genehmigten Urlaub darf ein Arbeitnehmer nicht zurückgeben. Genauso, wie ja auch der Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub nicht wieder zurücknehmen darf. Wer seinen genehmigten Urlaub zurückgeben will, weil die geplante Reise ausfällt, sollte mit seinem Arbeitgeber darüber sprechen und darum bitten, den Urlaub zu verlegen.

Ich kann nicht arbeiten, weil mein Kind noch zu Hause ist. Wer zahlt mein Einkommen?

Eltern, die ihre Kinder wegen der Pandemie selbst betreuen müssen, haben nach einer neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung. Diese wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des Nettoentgeltes.

Der Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber, dieser kann sich das Geld aber vom Gesundheitsamt zurückholen.

Während der Schulferien und anderen Zeiten, in denen Schulen und Kindergärten geschlossen sind, wird keine Entschädigung gezahlt.

Darf mein Arbeitgeber aufhören, mich zu bezahlen, wenn er mich nicht beschäftigen kann, weil wegen der Corona-Pandemie Aufträge oder Lieferungen ausfallen?

Der Ausfall von Aufträgen fällt unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers, so dass er den Lohn nicht einfach aussetzen darf. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall aber die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer Kurzarbeit zu vereinbaren. Dann muss er den Lohn nicht mehr zahlen, stattdessen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mir wegen der Corona-Pandemie gekündigt hat?

Wenn der Arbeitgeber nur wegen der Corona-Pandemie kündigt, wird man sich in den meisten Fällen erfolgreich dagegen wehren können. Allerdings müssen Sie innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt die Kündigung als gerechtfertigt.

Ich arbeite in der Krankenpflege. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber nicht genug Schutzausrüstung für alle bereitstellt?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Risiko für die Beschäftigten zu mindern, sich mit dem Virus anzustecken. Das folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§§ 242 Abs. 2, 618 BGB).

Wenn der Arbeitgeber sich über die Vorschriften hinwegsetzt, sollte man sich in erster Linie an den Betriebsrat wenden. Der Betriebsrat hat im Bereich des Gesundheitsschutzes ein echtes Mitbestimmungsrecht. Er kann also mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abschließen, die dann einklagbare Ansprüche enthalten können.

Bei wiederholten und eklatanten Verstößen kann auch ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht infrage kommen: Der Beschäftigte kann dann der Arbeit fernbleiben, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren. Von diesem Instrument sollte man allerdings nur sehr vorsichtig Gebrauch machen. Der Beschäftigte kann sich schnell dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung aussetzen mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung droht.

Arbeitnehmer sollten Ihren Arbeitgeber zunächst darauf aufmerksam machen, welche Schutzmaßnahmen er nicht beachtet und ihn auffordern, für deren Einführung unverzüglich Sorge zu tragen. Zugleich sollten Sie ihm mitteilen, dass Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werden, wenn er keine Abhilfe schafft.

Ich mache meine Ausbildung in einem Betrieb, der derzeit wegen Corona geschlossen ist. Es ist noch nicht klar, ob er überhaupt wieder öffnen kann. Was kann ich tun, um meine angefangene Ausbildung zu retten?

Der Arbeitgeber trägt das Risiko dafür, dass Sie innerhalb der vorgesehenen Zeit alle Ausbildungsinhalte lernen. Kann der Ausbildungsbetrieb die Ausbildung nicht gewährleisten, muss er sich rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für Sie bemühen.

Macht der Arbeitgeber das nicht, kann er zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der Ihnen dadurch entsteht. Vermerken Sie auf jeden Fall in Ihrem Berichtsheft alle Ausbildungsinhalte, die Ihnen Ihr Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt hat.

Die Antworten stammen von Till Bender von der DGB Rechtsschutz GmbH. Diese erbringt den verbandlichen Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder im Arbeits- und Sozialrecht.

Was Sie jetzt wissen müssen

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4 Kommentare

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  1. 4.

    Fragen Sie mal die systemrelevanten die trotz Corona ALLES geben. Sie gehen leer aus.

  2. 3.

    Hinter Ihren Kommentar stehe ich voll und ganz. Danke dafür. Ich arbeite als Servicekraft bei "KÖTTER" und gehöre auch zur "RISIKOGRUPPE" (Ü60). Ausser ein Merkblatt, wie ich mich zu verhalten habe, NICHTS. Da ich ständig mit Kunden zu tun habe, NULL Zutun der Firma, um ein Infektionsrisiko zu unterbinden. Kein Mundschutz, keine Möglichkeit den Kunden aus den Weg zu gehen, keine Möglichkeit des Händewaschen u.s.w. KÖTTER ist eine Firma., die seit 1935 existiert, die sich brüstet hinter ihren Mitarbeitern zu stehen. Ha ha...

  3. 2.

    Wenn es keinen Betriebsrat gibt und der Arbeitgeber nicht kooperativ ist, dann bleibt eigentlich nur noch der Gang zum Anwalt. Oder vielleicht zu einer Gewerkschaft, die übrigens auch Rechtsschutz anbieten.

  4. 1.

    @RBB...nun mal ganz im Ernst was meint ihr eigentlich, wer den Hauptteil eurer Leserschaft bildet? Ich denke, dass wird der Angestellte sein, der eben NICHT das Privileg hat einen Betriebsrat hinter sich zu wissen. Somit braucht ihr solche Berichte gar nicht erst in die Welt setzen!!! Stellt euch die selbe Frage, geht aber vom Arbeitnehme/Azubi aus, der in einem kleinen Betrieb arbeitet also folglich keinen Betriebsrat hat... das sind im übrigen auch die vielen kleinen Pflegebetriebe, mit 2...3 Angestellten, oder die Kollegen vom Bau, dem Friseurladen um die Ecke, die Verkäuferin im kleinen Tante Emma-Laden...und sooo viele Kleinstbetriebe mehr!!! Die Mitarbeiter der großen, also mit Betriebsrat brauchen sich hingegen kaum Gedanken machen, weil der Betriebsrat all die Fragen längst beantwortet hat, sie beantwortet und mit Sicherheit darauf achtet, dass alles mögliche gemacht wird!!! Also, bevor Berichte/Nachrichten in die Welt gesetzt werden, solle auch und vor allem in der RBB Redaktion darüber nachgedacht werden, ob diese Nachricht wirklich wichtig ist und auch einen Mehrwert für den Leser hat.

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