Corona-Krise - Ausgangsbeschränkungen in Brandenburg: Das ist noch erlaubt

Di 07.04.20 | 10:33 Uhr
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Die menschenleere Fußgängerzone auf dem Weg zum Brandenburger Tor in Potsdam (Quelle: DPA/Sören Stache)
Bild: DPA/Sören Stache

Höchstens zu zweit auf die Straße und Abstand halten: Für alle Brandenburger gelten strenge Regeln, wenn sie vor die Haustür treten. Bei Missachtung drohen Bußgelder. Ein Überblick über Regeln, Ausnahmen und Strafen.

Was Sie jetzt wissen müssen

In Brandenburg gelten seit dem 23. März strenge Kontaktbeschränkungen - und zwar mindestens bis zum Ende der Osterferien am 19. April (Stand: 31.03.2020). Die genauen Regeln sind in einer Rechtsverordnung [brandenburg.de] festgelegt.

Untersagt wird grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte. Das sind "insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks".

Um notwendige Wege zurücklegen oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gelten folgende Ausnahmen:

Öffentliche Orte dürfen betreten werden ...

- zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten für den Weg von und zum Arbeitsplatz,

- für Besuche bei Ärzten sowie Besuche bei Psychotherapeuten und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist.

- für Einkäufe zum täglichen Bedarf

- für Besuche bei Tierärzten

- zur Abgabe von Blutspenden

- zum Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts bei Kindern

- zum Besuch bei alten und kranken Menschen. Hier gelten allerdings Einschränkungen für Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen.

- zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen

- zur Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis.

- für Sport und Bewegung im Freien

- zur Versorgung von Tieren

- zur Wahrnehmung dringender Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Anwälten und Notaren

- für den Besuch eines Friedhofs, das schließt auch die Grabpflege mit ein

Keine Osterfeiern im erweiterten Familienkreis

Erlaubt ist das Betreten der öffentliche Orte in diesen Fällen allerdings nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person. Dabei gilt für alle Personen - soweit möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Meter.

Grundsätzlich ist nach der Einigung von Bund und Ländern der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

Die Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Familienfeiern rund um Ostern. Diese sind nach Angaben von Innenminister Michael Stübgen (CDU) nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstands erlaubt. Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version dieses Beitrags hieß es, dass bei Familienfeiern eine zusätzliche Person erlaubt sei. Das  ist nicht der Fall.

Es drohen Bußgelder

Das Brandenburger Kabinett hat zudem am Dienstag (31.03.2020) einen Bußgeldkatalog beschlossen, der am Donnerstag (02.04.2020) in Kraft getreten ist.

Es sind Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro vorgesehen:

- Wer öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro.

- Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden.

- Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen.

- In besonderen Wiederholungsfällen kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Landesregierung hat den Bußgeldkatalog hier zum Download bereitgestellt [kkm.brandenburg.de].  Die Höhe des jeweiligen Bußgeldes wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt.

Reiserückkehrer

In Brandenburg müssen Rückkehrer aus Risikogebieten [rki.de] nach ihrer Rückkehr sofort nach Hause und dort 14 Tage in Quarantäne bleiben (Stand: 02.04.2020). Auch hier drohen bei Verstoß Bußgelder. 

Regeln für weitere Dienstleistungen

Gaststätten müssen landesweit schließen - es sind nur noch Liefer- und Abholdienste für Speisen möglich. Das gilt auch für Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.

Übernachtungsangebote - egal ob Hotel oder Campingplatz - dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden. Ausgenommen sind Dauercamper, die dort ihren Erstwohnsitz haben.

Alle Handelseinrichtungen müssen geschlossen bleiben, einschließlich Dienstleistungseinrichtungen wie Friseure oder Tattoo-Studios. 

Der Einkauf von Waren für den täglichen Bedarf ist weiter möglich. Geöffnet bleiben:

- Lebensmitteleinzelhandel

- Wochenmärkte

- Abhol- und Lieferdienste

- Getränkemärkte

- Apotheken

- Sanitätshäuser

- Drogerien

- Tankstellen

- Banken und Sparkassen

- Poststellen

- Reinigungen

- Waschsalons

- Zeitungsverkauf

- Bau- und Gartenmärkte

- Tierbedarfshandel

- Großhandel

Auch Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich dürfen weiter öffnen. Im Unterschied zu anderen Bundesländern habe sich Brandenburg auch entschlossen, Baumärkte nicht zu schließen, da sie auch Handwerker versorgen. Handwerksbetriebe sind von den Einschränkungen nicht betroffen.

Die Geschäfte können auch sonntags und an Feiertagen zwischen 12 und 18 Uhr öffnen. 

Patienten in Kliniken sind von den starken Einschränkungen ebenfalls betroffen. Sie dürfen keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind Hospize. Und Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag "von einer nahestehenden Person" für eine Stunde besucht werden.

Erlaubt sind Besuche auf der Geburtsstation durch Väter oder werdende Väter, beziehungsweise Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

In Behindertenwerkstätten ist ein Notbetrieb zulässig.

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38 Kommentare

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  1. 38.

    Das haben die Leute zu DDR-Zeiten nicht verstanden. Da wurden z.B. Autoteile von Typen gehamstert, die man selber nie fuhr. Nach der Wende sind dann viele Teile in den Müll gelandet.

  2. 37.

    Unsere Tochter wird mit der Rückholaktion des auswärtigen Amtes am Wochenende aus Neuseeland nach Deutschland ausgeflogen. Ich tippe das sie in FRA landen werden. Ist es uns erlaubt sie dort mit dem Auto persönlich abzuholen? Danke für die Hilfe.

  3. 35.

    Darf man allein den Rinnstein und Bürgersteig fegen?

  4. 34.

    Darf man beim Umzug des Sohnes innerhalb von Brandenburg helfen, wie viele Helfer sind erlaubt?

  5. 33.

    #Hamsterkäufe
    Ich spreche hier eine völlig unnötige Folgeerscheinung der Einschränkungen.
    Es besteht doch eigentlich gar kein Grund für Hamsterkäufe.
    Die Geschäfte haben normal geöffnet.
    Engpässe entstehen durch die unvernünftige Hamsterei, die völlig überflüssig ist.
    Weshalb ist das so schwer zu kapieren??

  6. 32.

    Bravo, die „Landeier“ wurden erhört... Ich freue mich, dass sich der Krisenstab des Landes mit dem Thema befasst hat. Allerdings bedaure ich die Entscheidung. Die Berliner haben es nun also schwarz auf weiß! Ja, ihr dürft die „Corona-Ferien“ im Land Brandenburg verbringen und das Virus auf einfache Art und Weise in jedes Dorf verteilen. Den Verantwortlichen im Krisenstab ist dieser Fakt schlicht und ergreifend EGAL! Das Verbot touristisch zu vermieten, kann somit aufgehoben werden!
    Wozu wird gepredigt, dass man sich von allen fern halten soll, nicht umherfahren soll, keine sozialen Kontakte pflegen soll, die Großeltern nicht besuchen soll, ... usw...? Richtig, das Unterbinden der Verbreitung des Virus steht bei all diesen Aussagen im Vordergrund!
    Ich fordere den Krisenstab auf, der ländlichen Bevölkerung eine logische Erklärung für diese Entscheidung unverzüglich mitzuteilen!!!

  7. 31.

    Von "fahren" war in dem germanistisch unausgereiften Beschluss keine Rede, nur vom Betretungsverbot... ausdrücklich werden Dauercamper und Zweitwohnsitze erlaubt, die sind ja meist nicht am Haus, man MUSS also gehen, nein eher fahren, um dort hinzugelangen.

    Da ja das Betretungsverbot nichts über den FAHRweg aussagt und Betägigung an der frischen Luft erlaubt ist, aber nicht eingegrenzt wird, WO (ich gehe definitiv nicht in der Stadt spazieren...), ist es auch für das Ordnungsamt schwer, solche Dinge zu differenzieren. Ich bin auf die ersten Prozesse gespannt... die werden kommen, auch von Gartenbesitzern. Entweder das Amt zahlt den Gärtner, oder man fährt hin... wie in Berlin.

    Es heisst ja "Betretungsverbot" und nicht "Fahrverbot". Allein im Auto - null Kontakt. Auch nicht zum Fußweg ;-)

  8. 30.

    Hallo!
    Ja, kannst du.
    Wie oben steht: "Öffentliche Orte dürfen betreten werden ... - für Sport und Bewegung im Freien.
    Erlaubt ist das Betreten der öffentliche Orte allerdings nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person. Dabei gilt für alle Personen - soweit möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Meter."
    Also kannst du auch eine Freundin mitnehmen.
    Viele Grüße und alles Gute!

  9. 29.

    Hallo, es ist ja kein GLEICHZEITIGES Verbot, sondern, wie oben steht gibt es "viele Ausnahmen von diesem Verbot".

    "Öffentliche Orte dürfen betreten werden" ...unter anderem "- für Sport und Bewegung im Freien -

    ich gehe davon aus, es steht auch nicht anders geschrieben, dass ich also einen Spaziergang zu meinem Kleingarten machen darf, um mich dort aufzuhalten.

    Viele Grüße!

  10. 28.

    Lieber RBB, es wäre hilfreich nicht von Ausgangsbeschränkung zu schreiben. Bitte korrektbleiben. Wir haben eine Kontaktbeschränkung, in der Sport und Bewegung an der frischen Luft ausdrücklich erlaubt wird. Gerne können Sie das nochmal in der Pressemitteilung vom 22.03.20 nachlesen.

  11. 27.

    Darf ich eigentlich mein Fahrrad aufs Auto laden und raus fahren, um dort alleine damit zu fahren? Also: Darf ich mit Sportgeräten in den Wald/an den See fahren?

  12. 26.

    Wie steht es eigentlich mit Spielplätzen auf Privatgrund (Mehrfamilienhaus)? Und weiss jemand, warum die Sportgeräte und Trampolins im Gleisdreieckpark nach wie vor genutzt werden dürfen? (Jedenfalls schreitet die Polizei bei ihren Runden nicht ein.) Danke!

  13. 25.

    Hallo, nur um ganz sicher zu gehen: Wenn ich also derzeit an meinem zweiten Wohnsitz in Brandenburg wohne und habe einen Arzttermin in Berlin, dann kann ich unbehelligt wieder nach Brandenburg zurückfahren? Und wo kann man sich das ggf. amtlich bestätigen lassen? Vielen Dank

  14. 24.

    Ich denke mal, das dürfte kein Problem sein. Ein ehem. Arbeitskollege von mir verbringt schon seit Jahren regelmäßig den Urlaub auf sein Grundstück in der Uckermark. Damit nicht genug hat er sich sogar „unbezahlten Urlaub“ dran hängen lassen, was sein Arbeitgeber( Post AG)befürwortet. So verbringt er fast ein halbes Jahr auf sein Grundstück. Dies dürfte sich jetzt auszahlen, da er in Berlin nur eine winzige Einzimmerwohnung zur Miete hat. LG.

  15. 23.

    Es ist leider noch nicht angekommen! WohlstandsIgnoranz soweit das Auge reicht! "Mir kann ja nichts passieren, ich bin fit... oder meckern, wenn das Angebot im nächsten Laden nicht üppig genug ist." Verhungern wird bei uns weiterhin niemand. Es geht uns immer noch zu gut! Heute Vormittag gesehen: 4 Hundebesitzer inkl. ihrer Hunde flanieren während der neu "gewonnenen" freien Zeit, Eltern mit Kindern sind weiterhin auf dem Spielplatz, Ansammlungen vor dem Einkaufszentrum, Treffen auf der Bank usw. Da haben wohl einige Leute am Wochenende nur abgewartet, wie die Entscheidung unserer Politiker ausfallen wird und gehen nun erleichtert in die alte Gewohnheit über! Ach, die Geschäfte waren ja sonntags geschlossen. Außerdem treffen sich noch genügend Menschen an ihrem Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin. Wer kontrolliert die Einhaltung? Unsere disziplinierte Einschränkung inkl. Heimbeschäftigung unseres schulpflichtigen Kindes möchte ich weiterhin sinnhaft nachvollziehen können!

  16. 22.

    Kann der RBB bitte die Verantwortlichen der Landesregierung Brandenburg nachfragen ob man den Kleingarten auch in Brandenburg nutzen darf? In Berlin wurde das in der Verordnung erwähnt und in Brandenburg nicht. Ich habe den ganzen Tag versucht jemanden zu erreichen Bürgertelefon, normale Nummern des örtlichen Reviers, aber es geht niemand ans Telefon.

  17. 21.

    Das Einzige, was man mit solchen Beschränkungen erreicht, ist dass nach ein paar Tagen die psychischen Stationen der Krankenhäuser voll werden. Der Mensch ist nun mal kein Einzelgänger. Er brauch soziale Kontakte, um seiner Psyche willen. Hinzu kommt der unberechenbare wirtschaftliche Schaden, nicht nur während dieser Krise, sondern spürbar erst im Anschluss. Da wird auch das beschlossene Rettungspaket nicht helfen. In meinen Augen sind das zum Teil völlig widersprüchliche Entscheidungen, die getroffen wurden. Arbeiten gehen darf man, aber bitte nur noch allein. Verkehrsmittel nutzen darf man auch, aber bitte mit 2 m Abstand. Kinderbetreuung in Kitas untersagt, nur für die erlaubt, die ohnehin einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind. Ist doch Schwachsinn!

  18. 20.

    Wurde inzwischen ergänzt. Demnach dürfen Dauercamper/Nebenwohnsitze weiter verwendet werden.
    "Übernachtungsangebote - egal ob Hotel oder Campingplatz - dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden, nicht jedoch für so genannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze."

  19. 19.

    Wie sieht es denn aus mit Wochenendhaus-Besuch? Darf man 100km fahren, wenn man dort einen Zweitwohnsitz hat?

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