Gerichtsurteil in Berlin - Muslimin darf keinen Gesichtsschleier beim Autofahren tragen

Mo 27.01.25 | 16:43 Uhr
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Symbolbild: Eine Frau im Niqab, auf dem Weg zu einem Auto. (Quelle: dpa/Robin Utrecht)
Audio: rbb24 Inforadio | 27.01.2025 | Ulf Morling | Bild: dpa/Robin Utrecht

Eine Frau wollte beim Autofahren ihr Gesicht mit einem Niqab verhüllen, die Straßenverkehrsverordnung aber verbietet das. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Klägerin keine Ausnahmegenehmigung erhält.

Eine Muslimin in Berlin erhält keine Ausnahmegenehmigung dafür, mit Gesichtsschleier Auto zu fahren. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde habe die der 33-Jährigen zu Recht verwehrt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Montag. Wer Auto fahre, müsse erkennbar sein, begründeten die Richter unter anderem.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Frau beruft sich in Niqab-Klage auf religiöse Überzeugungen

Die 33-Jährige berief sich vor Gericht auf ihre religiöse Überzeugung und wollte eine Erlaubnis für das Tragen eines Niqab erreichen, bei dem das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt ist. Die Mutter von drei Kindern sieht sich in ihren Grundrechten verletzt. Sie wolle selbst entscheiden, wer etwas von ihr zu sehen bekomme, argumentiert die Deutsche unter anderem. Sie ist nach eigenen Angaben 2016 zum muslimischen Glauben konvertiert.

Das Gericht argumentierte: Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Das Verhüllungsverbot gewährleiste, dass Rechtsverstöße im Straßenverkehr effektiv verfolgt werden können beispielsweise bei automatisierten Verkehrskontrollen. Außerdem würden sich Autofahrer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, sich eher verkehrsgerecht verhalten, als nicht ermittelbare Autofahrer.

Ein anderes Mittel, die Klägerin eindeutig zu identifizieren, stehe nicht zur Verfügung - beispielsweise ein Fahrtenbuch oder ein individueller QR-Code, der auf der Niqab aufgedruckt sei. In Saudi-Arabien wiederum, wo das Frauen das Autofahren erst 2018 erlaubt wurde, dürfen Frauen beim Fahren einen Niqab tragen.

Andere Gerichte lehnten ähnliche Klagen ab

Der Straßenverkehrsordnung zufolge dürfen Menschen, die ein Kraftfahrzeug lenken, bei der Fahrt ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Sie müssen erkennbar sein und bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausfällen davon absehen.

Mit der Thematik haben sich bereits mehrere Gerichte in Deutschland beschäftigt. In Rheinland-Pfalz hatte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz zuletzt im August 2024 entschieden, dass der Antrag einer Muslimin auf Befreiung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren zu Recht abgelehnt worden ist. Nach Angaben der Senatsverkehrsverwaltung ist in Berlin bislang keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden.

Sendung: rbb24 Inforadio, 27.01.2025, 16:20 Uhr

 

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49 Kommentare

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  1. 49.

    Die StVO ist, wie schon ihr Name sagt, kein Gesetz, sondern eine Verordnung.

    #NurMalSo

  2. 48.

    Ganz so einfach ist es nicht, denn das Verbot, mit einem motorisierten Fahrzeuge keine Gehwege zu befahren, gilt nicht für Benutzende von E-Rollstühlen. Da aber handelt es sich bei der Abwägung, die bei Juristen immer eine Rolle spielen muss, um einen Nachteilsausgleich. Dass ein klar definierter und aus physischen Gründen benachteiligter Personenkreis sich ungefährdet vom Kfz-Verkehr fortbewegen kann, müssen ein paar Sekunden Beeinträchtigung für denen, die gehen können, in Kauf genommen werden.

    Hier aber ist nichts davon gegeben. Die physikalischen Gesetze gelten auch für die Niqap-Trägerin, Sehen und Gesehen-Werden ist gerade bei der Bewegung hochmotorisierter Fahrzeuge, die andere gefährden können, das A und O. Zudem ist die Automobilität eben nicht einzig denkbare Form der Fortbewegung, während religiöse Gesetze zu einer Zeit formuliert wurden, als sich Menschen zu Fuß oder mit Pferd und Kutsche bewegten.

  3. 47.

    In welchem Vorfeld bitte? Das Verwaltungsgericht ist die erste Instanz.

  4. 46.

    Das so etwas überhaupt Gerichte beschäftigen muss. Es ist einfach geltendes Recht Vermummung ist in der Öffentlichkeit verboten! Auch und speziell im Straßenverkehr. Also einfach..

  5. 45.

    Soo ist es richtig! Was sonst hätte man entscheiden können. Gesetz ist Gesetz, eine unterschiedliche Bewertung ist nicht richtig.

  6. 44.

    Unser Land unsere Sitten und Bräuche.....ich darf auch Alkohol trinken, jedoch nicht sturzbetrunken Auto fahren..hätte jeder Richter schon im Vorfeld kippen müssen...

  7. 43.

    Das hat doch nichts mit halterhaftung zu tun. Der Halter wird lediglich als Zeuge angeschrieben und darum gebeten, den Fahrer zu benennen. Er kann diese Angaben auch verweigern, also seine Rechte als Zeuge gegenüber der Behörde wahrnehmen . Was er nicht darf ist zu lügen, denn als Zeuge ist er der Wahrheit verpflichtet. Das hat aber nichts mit der halterhaftung zu tun.

  8. 42.

    Der Helm ist aufgrund der Sicherheitsvorschriften im Straßenverkehr vorgeschrieben und bildet daher die Ausnahme

  9. 41.

    Das Urteil finde ich gut, es gibt in Deutschland Gesetze wo sich jeder dran zu halten hat der diesem Land lebt.

  10. 40.

    Alles andere als dieses Urteil wäre auch nicht glaubwürdig gegenüber allen anderen Autofahrern.

  11. 39.

    Das Urteil kann ich nachvollziehen, zugleich ist es nicht wirklich schlüssig: wenn ich mit meinem Motorrad unterwegs bin, eine Sturmhaube und getöntes Helmvisier trage, erkennt mich keiner...

  12. 38.

    Was bringt das mit dem Halter, der sagt, sie/er sei nicht gefahren und kann sich auch nicht erinnern, wer hinter dem Steuer saß. Bei mir war es Fahrerflucht - dicke Beule am Auto - und die Täterin konnte nicht ermittelt werden, obwohl es Zeugen gab. Die Frau war leider verhüllt und konnte nicht eindeutig identifiziert werden. Super Regelung in D! Ein Fahrtenbuch würde das erledigen. Nicht geführt und der Halter haftet! Dann fahren auch nicht so viele in „fremden Autos“.

  13. 37.

    >"Solange in D das Prinzip der Haftung des Fahrzeugführers anstelle des Fahrzeughalters praktiziert wird, sollte das Fahrtenbuch Pflicht sein."
    Nicht ganz. In Deutschland gilt die Halterhaftung. Egal wer mit dem Auto gefahren ist: Der Halter bekommt den Blitzerbescheid mit der Aufforderung, wenn er es nicht selber war, den Fahrer zu benennen. Grund: Anhand des Nummernschilders kann nur der Besitzer/Halter eines KFZ, aber nicht der Fahrer identifiziert werden.

  14. 36.

    Dann entfallen wenigstens die lästigen Blitzer-Fotos - ziemlich praktisch, so eine Religion - kann man da, einfach eintreten und mitmachen ????

  15. 35.

    Hier wird am Problem vorbei diskutiert. Solange in D das Prinzip der Haftung des Fahrzeugführers anstelle des Fahrzeughalters praktiziert wird, sollte das Fahrtenbuch Pflicht sein. Bei den heutigen technischen Möglichkeiten auch kein Problem. Reinsetzen, Perso zur Entriegelung der Motorsperre einlesen und die / der ist Fahrzeugführer:in und damit haftbar. Und dann kommen selbstverständlich noch die Bedenkenträger mit dem Datenschutz, obwohl jeder sein Mobiltelefon dabei hat und dauernd online ist.

  16. 34.

    Immer frei nach dem Motto: In einer Demokratie, ist doch Alles möglich !!!

  17. 33.

    Wenn Sie in D Auto fahren will, muss sie sich an die Straßenverkehrsordnung halten.
    Wie wir alle.

  18. 32.

    >"Diesen besonderen Stellenwert von Religionen werde ich nie nachvollziehen können."
    Freier Glauben ist schon wichtig in einer humanistischen Gesellschaft. Aber auch Religionsgemeinschaften müssen sich an die Gesetze der Gesellschaft halten, in der sie diese Freiheit leben können.

  19. 31.

    Ich wusste gar nicht das es ein Verhüllungsverbot hinterm Steuer gibt. Unabhängig der StVo sehe ich eine Vermunmung aus religiösen Gründen insbesondere kritisch. Religionsfreiheit ist eine Sache, Handlungsfreiheit eine andere. Da sollten Religionen klare Grenzen gesetzt werden.
    Diesen besonderen Stellenwert von Religionen werde ich nie nachvollziehen können.

  20. 30.

    >"Die Straßenverkehrsordnung lässt Ausnahmen zu."
    Aber nur aus Gründen, wenn es nicht anders geht und keine anderen Gesetze davon berührt werden. Beides ist in diesem Fall hier nicht gegeben.
    Typische Ausnahmeregelung von der StVO sind z.B. Schwertransporte mit Übermaßen. Diese sind aber auch immer Einzelausnahmen für diesen einen speziellen Vorfall, keine pauschale Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen.