FAQ zur Rückkehr nach Auslandsreisen - Nach dem Urlaub ist vor dem Corona-Test

Mi 21.10.20 | 19:15 Uhr
Eine Urlauberin eines deutschen Kreuzfahrtschiffes am 25.09.20 im Hafen von Korfu, Griechenland (Quelle: imago images / localpic).
Bild: www.imago-images.de

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkommt, muss sich auf Corona testen lassen - oder ein negatives Testergebnis mitbringen. Alle anderen Rückkehrer, die keine Symptome haben, müssen für einen Test bezahlen. Ein Überblick über den aktuellen Stand.

Hinweis der Redaktion: Dieses FAQ bildet den Stand vom 21. Oktober 2020 ab. Es wurde seitdem nicht noch einmal überarbeitet und ist mit Inkrafttreten der letzten Verordnungen Anfang November so nicht mehr gültig.

Wer aus einem Risikogebiet im Ausland zurückkommt …

... muss sich direkt in häusliche Quarantäne begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Außerdem besteht bundesweit die Pflicht, sich innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auf Corona testen zu lassen. Möglichkeiten dafür bestehen bereits am Flughafen Schönefeld, am Hauptbahnhof sowie am Zentralen Omnibusbahnhof.

Dort werden nur symptomfreie Rückkehrer getestet und keine Kinder unter sechs Jahren. Für Tests bei jüngeren Kindern müssen sich Rückkehrer aus Risikogebieten an das zuständige Gesundheitsamt wenden. "Dann wird ein kostenloser Abstrich veranlasst", sagt Christine Wagner, Ärztin im Pandemiestab des Gesundheitsamts Neukölln, und appelliert an Familien, diese Möglichkeit zu nutzen. Die Teststelle am Flughafen Tegel gibt es nicht mehr.

Der Test innerhalb der vorgeschriebenen maximal zehn Tage ist für Rückkehrer aus Risikogebieten in jedem Fall kostenlos, auch ohne Symptome. Die Alternative: Ein bei Einreise höchstens 48 Stunden altes negatives Testergebnis. Ein positives Testergebnis wird grundsätzlich an die Gesundheitsämter gemeldet. Wird ein Infizierter bei Verstößen gegen die Quarantänepflicht erwischt, kann das teuer werden.

Wichtig: Bereits wenige Stunden Aufenthalt in einem Risikogebiet reichen für diese Test- und Quarantänepflicht aus, es gibt keine festgelegte erlaubte Höchstdauer. Die Durchreise durch ein Risikogebiet bedeutet allerdings laut Senat keinen Aufenthalt, dementsprechend unterliegen Personen, die lediglich durch ein solches Gebiet fahren, nicht der Quarantänepflicht. Zur Durchreise gehören auch kurze Aufenthalte wie Umsteigen oder eine kurze Pause auf einem Rastplatz. Falls jedoch Flughafen, Bahnhof oder Rastplatz dabei verlassen werden, zählt das als Aufenthalt im Risikogebiet.

Wer aus einem Nicht-Risikogebiet im Ausland einreist …

… kann sich bei Ankunft ebenfalls testen lassen, muss aber nicht - und deshalb ist ein solcher Test auch nicht mehr kostenfrei. Spürt ein Rückkehrer Krankheitssymptome, die auf Covid-19 hindeuten könnten, kann er sich - wie jeder andere Bürger auch - kostenfrei bei einer der üblichen Anlaufstellen wie Arztpraxen oder Teststellen der Gesundheitsämter nach Voranmeldung testen lassen.

Bis zum 15. September hatten sich auch Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten kostenlos testen lassen können, nach dem Ende der Hauptreisezeit wurde diese Regelung abgeschafft [bundesgesundheitsministerium.de]. Gemäß Gebührenordnung für gesetzlich Versicherte beträgt der Satz für einen Test 59 Euro. Für Selbstzahler sind Tests mittlerweile bereits ab etwa 100 Euro zu haben. Nach Angaben der Berliner Ärztekammer wurden in der Vergangenheit aber durchaus auch Kosten von 150 bis 300 Euro berechnet - je nach Arzt, Labor, Abrechnungs- und Testart.

Wer aus dem Ausland kommt, Symptome hat und sich testen lassen will ...

... kann in Berlin und Brandenburg schon bei leichten Infekt-Symptomen wie Husten einen Testtermin anfordern. Dafür sollte man sich in Brandenburg telefonisch beim Hausarzt oder der Hausärztin melden, in Berlin bei der allgemeinen Corona-Hotline oder einer der Hotlines der Bezirke [berlin.de], um sich ein Zeitfenster für einen kostenlosen Test zuweisen zu lassen. Möglich ist auch ein Anruf bei der Hausarztpraxis. Das Ergebnis liegt in der Regel 24 bis 48 Stunden nach dem Abstrich vor. Auch das gilt für alle Rückkehrer, egal ob sie aus einem Risikogebiet oder aus einem Nicht-Risikogebiet zurückkehren. Durch die wieder stark ansteigenden Zahlen im Herbst sind die Praxen und Labore nach einem ruhigeren Sommer allerdings wieder an der Auslastungsgrenze.

Wenn der Arbeitgeber nach dem Urlaub einen negativen Coronatest verlangt ...

... dann hat er zunächst einmal Unrecht. Laut der Rechtsanwaltskanzlei ETL [etl-rechtsanwaelte.de] haben Arbeitgeber nicht das Recht, anlasslos einen Corona-Test zu verlangen. "Auch darf der Arbeitgeber keinesfalls ohne Grund eine Kontrolle der Körpertemperatur durchführen bzw. vornehmen lassen."

Die Experten der Kanzlei ELT weisen aber darauf hin, dass bei einem "begründeten Verdacht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat", etwa nach einem Urlaub in einem vom RKI definierten Risikogebiet, "der Arbeitgeber die Vorlage eines ärztlichen Attests begehren" kann. Alternativ könne auch eine betriebsärztliche Untersuchung verlangt werden.

Der Allgemeinmediziner Andreas Huth aus Frankfurt (Oder) berichtet dem rbb, dass er inzwischen auch Reiserückkehrer testet, die entweder aus Risikogebieten gekommen sind oder aber ihren Arbeitgebern einen negativen Test vorlegen müssen, um an ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu dürfen. "Bei einigen ist nicht klar, ob das notwendig ist oder ob der Arbeitgeber einen Test haben möchte", so Huth. Klar sei hingegen, dass "die Arbeitgeber dann auch die Kosten übernehmen", so Huth.

Um die Quarantäne bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet zu vermeiden ...

... braucht es einen negativen Corona-Test in deutscher oder englischer Sprache, der bei Einreise höchstens 48 Stunden alt sein darf. Der Leiter des Gesundheitsamts Berlin-Reinickendorf, Patrick Larscheid, warnte im rbb allerdings von einer "falschen Sicherheit". "Statt sich auf Tests zu verlassen sollten alle Menschen auch weiterhin prinzipiell für zwei Wochen in Quarantäne gehen", forderte Larscheid. "Es ist grundsätzlich nicht richtig, symptomlose Menschen zu testen. Das führt nicht zu guten Ergebnissen, auf diese Menschen sollten wir uns gar nicht erst stürzen", sagte Larscheid. Außerdem würden Infektionen, die am Ende des Urlaubs stattgefunden haben, bei diesen Tests direkt nach der Ankunft nicht erfasst.

Die 14-tägige Quarantäne darf vorzeitig verlassen …

… wer einen negativen Corona-Test vorweisen kann - egal zu welchem Zeitpunkt in der Quarantäne dieser vorgenommen wurde. "Aus infektiologischer Sicht wäre es sinnvoll, diesen Test erst nach fünf Tagen Quarantäne zu machen", sagt Christine Wagner. "Das Virus ist erst fünf Tage nach der Ansteckung nachweisbar. Deshalb könnten Infektionen übersehen werden, wenn zu früh nach der Einreise getestet und dadurch eine falsche Sicherheit erzeugt wird."

Die Ärztin empfiehlt Menschen, die in vollen Bussen oder Flugzeugen gereist sind, sich nach der Rückkehr sicherheitshalber fünf Tage zu isolieren und sich dann testen zu lassen. "Das wäre aus der Sicht des Infektionsschutzes das Beste." Für Rückkehrer aus Risikogebieten ist auch eine gegebenenfalls zweite Testung nach fünf bis sieben Tagen kostenlos, betont Wagner.

Welches Land als Risikogebiet gilt …

... bestimmt das Robert-Koch-Institut (RKI) in Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Inneren. Im Wesentlichen umfasst die alle paar Tage aktualisierte Liste der Risikogebiete [rki.de] fast alle Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Innerhalb der EU zählen derzeit unter anderem ganz Spanien, Frankreich, die Niederlande, Belgien und Tschechien zu den Risikogebieten. Beim Rest der Union hat fast jedes Mitgliedsland zumindest einzelne Regionen, die als Risikogebiete gelten (Stand: 21. Oktober).

Im Inland gibt es nach einer kurzen Welle der Beherbergungsverbote kaum noch Einschränkungen für Urlauber, auch nicht für solche mit Wohnsitz in einem innerdeutschen Risikogebiet wie Berlin. Letztere dürfen aktuell in folgenden Bundesländern nicht mehr ohne einen aktuellen negativen Corona-Test beherbergt werden: Hamburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein (Stand: 21. Oktober).

In allen anderen Bundesländern wurde das Beherbergungsverbot inzwischen entweder von Gerichten für unwirksam erklärt, wieder von der Landesregierung zurückgenommen oder gar nicht erst umgesetzt. Somit gibt es momentan keine weiteren Einschränkungen im innerdeutschen Reise- und Besuchsverkehr.

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